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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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174<br />

Zentralbehörden betreiben zu können. Sie waren in der Regel vom Staat konzessioniert und<br />

arbeiteten hauptberuflich und legal in diesem Geschaft. Die Subagenten hingegen arbeiteten<br />

im Schleppergeschäft fast ausschließlich nebenberuflich. Nach dem zeitgenössischen<br />

österreichischen Migrationsexperten Eugen von Philippovich entstammten sie "allen<br />

möglichen Berufen". Man wählte "sie aus solchen Kreisen, die sich des Ansehens bei der<br />

Bevölkerung erfreuen: Pfarrer, Lehrer, Gemeindebeamten, Kaufleute, Wirte, u.a.m.". 255 In<br />

vergleichbaren Regionen, wie etwa die Slowakei wiederholte sich dieses Bild. Die<br />

Subagenten hatten einerseits die Aufgabe, den Untertanen des ungarischen Königs zu helfen,<br />

aus ihren Dörfern zu entkommen und sie andererseits dann per Zug über Deutschland oder<br />

die Schweiz nach Übersee zu vermitteln.<br />

"Auch hier (Zemplén, nordöstlichen Karpaten, E.S.) wurde die Auswanderung illegal schon<br />

seit 1880 durch Agenten vermittelt, wie es aus einem Bericht des Untergespans aus<br />

Sátoraljaújhely (Nové Mesto pod Siatrom) an den Untergespan von Sáros hervorgeht, der<br />

einen jüdischen Fiaker aus Sebes (Nizná Sebastová, Bezirk Presov) anzeigte, der den<br />

Slowaken dazu verhalf, in einer abgelegenen Bahnstation ohne Aufsicht der Behörden den<br />

Zug zu besteigen und nach Amerika zu fliehen". 256<br />

Aber auch in Deutschland der 1870er Jahre gehörten die Agenten und Subagenten zu den<br />

wohlbekannten und oft bessersituierten Schichten der Gemeinden. So zeigt eine<br />

Untersuchung in Wiesbaden, dass die Subagenten fast ausnahmslos nebenberuflich tätig<br />

waren. Der Übergang zwischen legalen, staatlich konzessionierten Reiseagenten einerseits<br />

und den illegalen Werbebüros andererseits war oft fließend. Reiseveranstalter, denen<br />

nachgewiesen werden konnte, die Wanderungsneigung ihrer Kunden aktiv zu fördern, wurden<br />

schwer bestraft und nicht selten auch zu Gefängnisstrafen verurteilt. Das Verbrechen der<br />

"Verleitung zur Auswanderung" konnte selbstredend bei nebenberuflich tätigen Honoratioren<br />

bzw. Bekannten und Verwandten im Ort schwerer nachgewiesen werden als bei<br />

hauptberuflichen Agenten, die ihre Geschäftsführung den Behörden gegenüber genauestens<br />

belegen mussten.<br />

255 von Philippovich 1913.<br />

256 Glettler 1980, 383-384.

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