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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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159<br />

Die Sozialdemokratie sah auch in der freien und ungeschützten Anwerbung und Vermittlung<br />

von Arbeitskräften eines der Grundübel des Kapitalismus. Wie weiter unten im Falle der<br />

Ersten Republik deutlich wird, forderten sie deshalb eine obligatorische, paratätische<br />

Einbindung aller Beteiligten am Arbeitsmarkt in die staatlich sanktionierte Gestaltung des<br />

Arbeitsmarktes. In den letzten Jahren der Monarchie sollten solche Vorstellungen, was die<br />

Migrationspolitik anbelangt, auf der Ebene der Polemik bleiben. Deutlich wird im folgenden<br />

Zitat trotzdem, dass noch in der Monarchie migrationsrelevante Themen direkt angesprochen<br />

werden, die dann zu Beginn der Ersten Republik eine entscheidende Rolle spielen werden.<br />

"Allerdings drängt sich sofort die Frage auf, warum ähnliche Vorschriften (wie die im<br />

Auswanderungsgesetzentwurf 1912/1913, E.S.) nicht auch für die Wanderarbeit im Inland<br />

getroffen werden sollen. Es wäre gewiss sehr löblich, wenn sich zum Beispiel das<br />

Ackerbauministerium entschlösse, für landwirtschaftliche Lohnarbeiter im Inlande einen<br />

obligatorischen schriftlichen Arbeitsvertrag zu beantragen, der unbedingt in den Sprachen<br />

beider Vertragsteile abzufassen wäre und in dem genaue Angaben über Arbeitsort und<br />

Beschäftigungsart, die vereinbarten Bezüge, Akkordarbeit, Ueberstunden, Lohnabrechnung,<br />

Ersatz der Reisekosten u.s.w. enthalten wären, sowie insbesondere das Verbot und den<br />

Akkordanten, mit dem Arbeiter irgendwelche Kredit-, Kauf- oder Bürgschaftsgeschäfte<br />

abzuschliessen, für ihn mit dem Arbeitgeber zu verrechnen, die Kaution übernehmen u.s.w.<br />

Und wenn die Verfasser des Entwurfes eingesehen haben, dass man derlei Bestimmungen<br />

dem ausländischen Arbeitgeber sehr wohl auferlegen kann, dann ist ganz und gar kein Grund,<br />

warum sich ihnen nicht auch der inländische fügen soll (Fischer 1914, 177)."<br />

e. Wanderungspolitik ohne Eigenschaften<br />

In den Jahren vor dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs wurde deutlich, dass Cisleithanien<br />

nicht in der Lage war, seine eigene Arbeiterwanderung maßgeblich zu beeinflussen. Die<br />

Gestaltung der Binnenwanderung und des Pendelns im engeren Sinn - also innerhalb der<br />

österreichischen Reichshälfte - blieb Angelegenheit der Gemeinden. Gemeindeegoistische<br />

Vorstellungen waren hierbei ausschlaggebend. Die Binnenwanderung und das Pendeln im<br />

weiteren Sinn - also zwischen den beiden Reichshälften nach dem Ausgleich zwischen<br />

Österreich und Ungarn 1867 - wurde von den Gemeinden genauso gestaltet. In beiden Fällen<br />

spielte das Heimatrecht eine bestimmende Rolle, wie dies im Beitrag von Michael John

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