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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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139<br />

"die Kleinschiffahrt, wie z.B. in Spalato (Split, E.S.), wo Auswanderer auf Booten ins Meer<br />

fahren, um auf offener See in einem nicht konzessionierten Schiffahrtsdampfer aufgenommen<br />

zu werden.". 200<br />

Während die Flucht über den Seeweg, die hauptsächlich die lokalen ungarischen oder<br />

österreichischen Hafenbehörden betraf, relativ übersichtlich gewesen sein dürfte, ähnelte der<br />

Landweg über die Schweiz 201 nach Amerika dem Menschenschmuggel am Ende dieses<br />

Jahrhunderts in vielerlei Hinsicht. Das Schleppernetz teilte sich hierarchisch in ein Geflecht<br />

von schweizerischen, deutschösterreichischen und kroatischen Agenten und Subagenten auf.<br />

Die Klientel wurde über ein weitverzweigtes Verteilersystem in Zagreb zusammengezogen,<br />

um dann wieder über verschiedenste Routen nach Buchs geschafft zu werden. Von dort aus<br />

ging der Weg nach Amerika, wo in vielen Fällen Verwandte oder ehemalige Nachbarn auf<br />

den Wehrdienstverweigerer warteten. 202<br />

Diese illegale Auswanderungstätigkeit scheint in der Zeit unmittelbar vor Ausbruch des<br />

Weltkriegs so intensiv geworden zu sein, dass die 1894 gegründete "Oesterreichisch-<br />

Ungarische Colonialgesellschaft" an das Präsidium des k.k. Ministeriums des Inneren mit der<br />

Forderung nach einer neuerlichen allgemeinen Einschränkung der Wanderungs- und<br />

Bewegungsfreiheit herantrat. Ein an das Innenministerium angegliedertes "Auswanderungs-<br />

Zentralamt" sollte die illegale Auswanderung und damit verbundene Schlepperwesen<br />

bekämpfen und die Einführung einer allgemeinen Ausweispflicht für Migranten gestalten. Als<br />

unterstes Organ dieses Amtes sollten aus "Pfarrer, Lehrer, Gemeindevorstand und Arzt"<br />

zusammengesetzte "Gemeinde und Ortscomités" über die Verteilung dieser<br />

"Legitimationsurkunden" verfügen.<br />

"Das Orts- oder Gemeindekomité, das die meisten seiner Gemeindemitglieder ohnehin<br />

persönlich kennt, wird sich am leichtesten davon überzeugen, dass der zeitlichen oder<br />

dauernden Auswanderung des Ligitimationswerbers nichts entgegensteht. Es kann daher am<br />

ehesten über Verweigerung oder Ausfolgung der Legitimationsurkunde entscheiden. (...) Ist<br />

der Bewerber aus irgend einem Grunde zur Auswanderung nicht berechtigt, so verweigert<br />

200 betr.: Zentralauswanderungsamt, österr.ung. Colonialgesellschaft, ÖStA/AVA, MdI/Präs, Kt: 662/P.Nr.14241/1913<br />

(AIS:I/16/14241/1913).<br />

201 vgl. Chmelar 1974, 125-126.

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