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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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135<br />

Monarchie waren die Bauern ab diesem Zeitpunkt den anderen gesellschaftlichen Klassen -<br />

was das grundsätzliche Recht auf Bewegungsfreiheit anbelangt - vollkommen<br />

gleichgestellt. 190 Alle Bürger konnten sich nun - die nötigen finanziellen 191 Mittel und<br />

Verkehrsmittel vorausgesetzt - absolut frei bewegen. Wer Österreich längerfristig verlassen<br />

wollte, musste aber, unabhängig der sozialen Zugehörigkeit, bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

In den Jahrzehnten nach 1848 wurde die Auswanderung aus dem Gebiet der Monarchie durch<br />

das Auswanderungspatent vom 24. März 1832 geregelt. Hiernach durften Staatsbürger nur<br />

dann Österreich verlassen, wenn dies ausdrücklich von der jeweiligen Landesstelle<br />

(Ortsobrigkeit, Kreisamt, in den Städten die Magistrate) bewilligt wurde. Die<br />

Gemeindevorsteher und zuständigen Beamten wurden angehalten, von der Ausstellung von<br />

Ausreisebewilligungen so selten wie möglich Gebrauch zu machen. Scharfe Verfügungen<br />

waren auch für Behörden vorgesehen, die "leichtsinnig Ausreiseerlaubnis erteilt oder dem<br />

vorwiegend nächtlichen Entweichen von Ortsbewohnern nicht die genügende<br />

Aufmerksamkeit gewidmet hatten." 192<br />

a. Überlieferte Kontrollversuche<br />

Auswanderer wurden im Patent von 1832, erstes Hauptstück, alinea 1 wie folgend definiert:<br />

"Als ein Auswanderer ist derjenige unserer Unterthanen anzusehen, der aus unseren Staaten<br />

in einen auswärtigen Staat sich begibt, mit dem Vorsatze, nicht wieder zurückzukehren." Im<br />

zweiten Hauptstück wird dann "die gesetzliche Auswanderung" genau beschrieben. "Wer<br />

auswandern will, muss die Bewilligung um die Entlassung aus der österreichischen<br />

Staatsbürgerschaft (...) bei der Landesstelle ansuchen". Dies wurde einer Vielzahl von<br />

Bewerbern auch verwehrt. Staatsbürger, die ohne Entlassung widerrechtlich auswanderten,<br />

wurden zur Rückkehr, allerdings zuerst einmal ohne Strafe formell aufgefordert. Wer sich<br />

190 vgl. Stölzl (1971, 28): „(...) die vom engen gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnis bestimmte agrarische Welt wurde nun<br />

dem Rechtszustand der bürgerlichen Welt angeglichen. Zumindest vor dem Gesetz gab es nun statt Untertan und Grundherr<br />

nur noch gleiche Staatsbürger (...). Für die Bauern entfiel eine Unzahl verschiedenartigster Leistungen, aber auch Ansprüche<br />

gegenüber der Obrigkeit gingen verloren: der Grundherr war nun frei von der Verpflichtung für die Armen zu sorgen, frei<br />

von der Pflicht der Unterstützung in Notfällen (z.B. der Aushilfe mit Saatgut und Bauholz etc.). (...). Die Landwirtschaft trat<br />

ein in die Reihe der freien Beschäftigungen, bei denen Erfolg und Mißerfolg von der Fähigkeit zum kapitalistischen<br />

Wettbewerb abhing‟.<br />

191 Die alle wichtigste Voraussetzung für die Auswanderung - auch nach der Dekontrollierung 1867 - war die Entlassung aus<br />

der Staatsbürgerschaft. Dazu kam die Ausstellung eines ordnungsgemäßen Reisepaßes und der Nachweiß von Geldmittel in<br />

Höhe der Fahrtkosten. Bei Männer im wehrfähigen Alter kam das Ableisten der Wehrpflicht dazu. vgl. Faßmann 1996, 49.

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