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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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Zwei weitere Möglichkeiten des automatischen Erwerbs der Staatsbürgerschaft existierten bis<br />

in die 60er Jahren des 19. Jahrhunderts, nämlich durch Eintritt in den öffentlichen Dienst und<br />

die Verleihung des Gewerberechtes. Nach Erlassung des Staatsgrundgesetzes 1867 wurde der<br />

Eintritt in den öffentlichen Dienst ausschließlich Inländern vorbehalten. In der Praxis jedoch<br />

wandte man die ältere Regelung (§29 ABGB) weiterhin an, wonach Ausländer, die in den<br />

öffentlichen Dienst aufgenommen werden, automatisch eingebürgert werden sollten. 1860<br />

wurde die Bindung der Verleihung von Gewerbeschein und Staatsbürgerschaft (VO RGBl<br />

1860/108) abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt erhielten Staatsfremde in den zünftigen<br />

Gewerben also nicht mehr mit der Verleihung eines Meisterbriefes automatisch die<br />

Cisleithanische Staatsbürgerschaft, das jeweilige Heimatrecht und die damit gekoppelten<br />

Reichsangehörigkeit. Eine Möglichkeit, jedoch nicht ein Rechtsanspruch, bestand aber<br />

weiterhin, indem man durch Ersitzung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />

beantragen konnte.<br />

Das automatische Ersitzungesrecht wurde, wie oben erwähnt, bereits 1833 abgeschafft. Ab<br />

diesem Zeitpunkt erhielt der Staatsfremde nach einem zehnjährigen Aufenthalt jedoch die<br />

Möglichkeit, die Verleihung zu beantragen. Die Verleihung galt aber als Gnadenakt und lag<br />

im Ermessen der Behörde. Voraussetzungen dafür waren folgende:<br />

"die Antragsstellung, die Eigenberechtigung (Volljährigkeit, E.S.), sittliches und politisches<br />

Wohlverhalten sowie ausreichende Erwerbsfähigkeit. Regelmäßig wurde auch die<br />

Zusicherung einer Gemeinde verlangt, dass der Eingebürgerte von ihr in den Heimatverband<br />

aufgenommen werde. Grundsätzlich nicht nötig war der Nachweis des Ausscheidens aus dem<br />

bisherigen Staatsverbandes. Ohne ersichtliche gesetzliche Grundlage wurde bei Fehlen der<br />

Verleihungsvoraussetzungen die Verleihung dem Fremden vorläufig zugesichert”. 167<br />

Als de facto letzte Instanz bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft fungierten also die<br />

Gemeinden. In administrativer Hinsicht für die Abwicklung war jedoch die jeweilige<br />

Landesbehörde zuständig. Dies bedeutete, dass mit der Wiedereinführung des<br />

Ersitzungsrechtes bei der Heimatberechtigung 1896 für viele Gemeinden die Gefahr bestand,<br />

dass Orts-, Staats- und Reichsfremde mit guten Aussichten auf Erfolg die Einbürgerung<br />

167 Thienel 1989, 41-42.

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