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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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einem Thema dominiert: Stellungsflucht, also die Umgehung der Wehrpflicht durch<br />

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Auswanderung. Diese Erscheinung erhellt, besser wie jede andere, die allgemeine begriffliche<br />

Ambivalenz in der Ausländerfrage. Die vorwiegend kroatischungarischen und<br />

slowakischungarischen Stellungsflüchtlinge in Cisleithanien waren sicherheits- und<br />

innenpolitisch gesehen Staatsfremde. Aus dem Blickwinkel des gemeinsamen österreichisch-<br />

ungarischen Heeres beziehungsweise der diplomatischen Vertretungen in den wichtigsten<br />

Endaufnahmestaaten waren Angehörige beider Reichshälften jedoch gleich zu behandeln.<br />

Hierfür gab es seit Ende der napoleonischen Kriege mit den wichtigsten Anrainerstaaten auch<br />

„Auslieferungs=Cartels für die Behandlung der fremden Deserteurs und<br />

Conscriptions=Flüchtlinge‟ (von Püttlingen 1842, 284-326). Da in diesem Abschnitt der<br />

Studie ausschließlich Ausländer behandelt werden, wird unter diesem Begriff ausschließlich<br />

die Personengruppe gemeint, die auch völkerrechtlich als Staatsfremde verstanden wurden.<br />

Für die Zeit vor dem Ende des Ersten Weltkrieges werden alle Reichsangehörigen Österreich-<br />

Ungarns als Inländer eingestuft. Für die Erste und Zweite Republik wird die nach dem<br />

geltenden Bundesgesetz und Staatsvertrag vorherrschende Definition von Staatsbürger<br />

übernommen. Für die Ostmark hingegen, wird zwischen Reichsdeutschen aus dem Altreich,<br />

Volksdeutschen aus dem Sudetenland, Südtirol, Ungarn und dem Balkan und<br />

Deutschösterreichern aus dem Gebiet der Ersten Republik unterschieden. Schließlich werden<br />

für die Europäische Union lediglich die Drittausländer oder Nicht-Unionsbürger in<br />

Österreich (vorwiegend Südslawen, Türken, Roma, Kurden, Albaner) zu den Ausländern im<br />

engeren Sinn gezählt.<br />

B. Zuwanderung - eine Definition<br />

Auch der Begriff Zuwanderung wird nach dem Geschichtspunkt der Effizienz definiert.<br />

Hierbei soll die Frage der Freiwilligkeit beziehungsweise des Zwangs zwar zentral<br />

berücksichtigt, jedoch nicht als ausschlaggebend gewertet werden. Viele Zuwanderer aus dem<br />

Königreich Italien und dem Deutschen Reich wurden sowohl in der Monarchie wie der Ersten<br />

Republik aus Gründen des sozialen Elends genötigt, nach Österreich auf Arbeitsuche zu<br />

kommen. Im Zweiten - wie auch zu einem wesentlich geringeren Ausmaß im Ersten -<br />

Weltkrieg arbeiteten freiwillige Fremdarbeiter aus dem befreundeten und besetzten<br />

wurden die Staatsangehörige Ungarns vom Wiener Handelsministerium als heimische Arbeitskräfte bezeichnet. Ihre<br />

Beschäftigung beim Bahnbau sollte - auch in Cisleithanien - begünstigt werden (EM,1895,35309/03).

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