Heimvertrag CS Pflege- & Sozialzentrum 1090 Wien - Caritas Socialis
Heimvertrag CS Pflege- & Sozialzentrum 1090 Wien - Caritas Socialis
Heimvertrag CS Pflege- & Sozialzentrum 1090 Wien - Caritas Socialis
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Kommt der/die Heimbewohner/In bei Veränderung des <strong>Pflege</strong>bedarfs der Antragstellung auf<br />
Neubemessung des <strong>Pflege</strong>geldes nicht nach, ist der Heimträger/Heimbetreiber gemäß<br />
Bundespflegegeldgesetz oder dem auf den/die Heimbewohner/In anwendbaren<br />
Landesgesetz berechtigt, für den/die Heimbewohner/In einen Antrag auf Erhöhung bzw.<br />
Herabsetzung der <strong>Pflege</strong>stufe zu stellen. Der/die Bewohner/In ist berechtigt bei geringerem<br />
Betreuungs- und <strong>Pflege</strong>bedarf eine Herabsetzung der <strong>Pflege</strong>stufe zu beantragen.<br />
17. ÄNDERUNG DES HEIMVERTRAGES BZW. DER<br />
HEIMORDNUNG<br />
Beschließt der Heimträger eine Änderung des <strong>Heimvertrag</strong>es oder der Heimordnung, so gilt<br />
- bei Unterbleiben eines schriftlichen Widerspruches innerhalb von vier Wochen ab<br />
Gültigkeitsbeginn nach schriftlicher Verständigung des/der Heimbewohners/In, des<br />
Sachwalters und der Vertrauensperson , die die Wendung enthält, dass der<br />
Nichtwiderspruch als Zustimmung zur Änderung des <strong>Heimvertrag</strong>es oder der Heimordnung<br />
gilt – für die weitere Dauer des Rechtsverhältnisses die neue Fassung des geänderten<br />
Schriftstücks.<br />
18. DATENSCHUTZ<br />
Der Heimträger ist verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten des/der<br />
Heimbewohners/In, insbesondere auch bei seinen Beschäftigten sicherzustellen.<br />
Der/die Heimbewohner/In erteilt seine/ihre Zustimmung zur Verwendung seiner/ihrer Daten,<br />
♦ soweit diese für die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten, Ärzten und<br />
Rettungsdiensten im Interesse des/der Heimbewohners/In erforderlich sind.<br />
♦ soweit diese für die Unterstützung bei der Antragstellung auf Sozialhilfe oder <strong>Pflege</strong>geld<br />
bzw. für die Abrechnung mit dem Sozialhilfeträger oder dem Fond Soziales <strong>Wien</strong><br />
notwendig sind und diesim Interesse des Heimbewohners liegt.<br />
♦ soweit diese der <strong>Pflege</strong>heimaufsicht, dem Patientenanwalt, dem <strong>Pflege</strong>ombudsmann<br />
oder sonstigen Behörden, denen ein Rechtsanspruch auf Auskunft zusteht, gegenüber<br />
geschieht.<br />
19. ERGÄNZENDE VEREINBARUNGEN<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, doch sind<br />
formlose Erklärungen des Heimträgers gültig, wenn sie dem Vorteil des/der<br />
Heimbewohners/In dienen. Zu den vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen ist die<br />
Vertrauensperson beizuziehen.<br />
20. GERICHTSSTAND<br />
Für den Fall von Differenzen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus diesem<br />
Vertrag erklären sich die Vertragsteile mit der Einschaltung der <strong>Wien</strong>er <strong>Pflege</strong>-,<br />
Patientinnen- und Patientenanwaltschaft einverstanden.<br />
Seite 11 von 24