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Heimvertrag CS Pflege- & Sozialzentrum 1090 Wien - Caritas Socialis

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Kommt der/die Heimbewohner/In bei Veränderung des <strong>Pflege</strong>bedarfs der Antragstellung auf<br />

Neubemessung des <strong>Pflege</strong>geldes nicht nach, ist der Heimträger/Heimbetreiber gemäß<br />

Bundespflegegeldgesetz oder dem auf den/die Heimbewohner/In anwendbaren<br />

Landesgesetz berechtigt, für den/die Heimbewohner/In einen Antrag auf Erhöhung bzw.<br />

Herabsetzung der <strong>Pflege</strong>stufe zu stellen. Der/die Bewohner/In ist berechtigt bei geringerem<br />

Betreuungs- und <strong>Pflege</strong>bedarf eine Herabsetzung der <strong>Pflege</strong>stufe zu beantragen.<br />

17. ÄNDERUNG DES HEIMVERTRAGES BZW. DER<br />

HEIMORDNUNG<br />

Beschließt der Heimträger eine Änderung des <strong>Heimvertrag</strong>es oder der Heimordnung, so gilt<br />

- bei Unterbleiben eines schriftlichen Widerspruches innerhalb von vier Wochen ab<br />

Gültigkeitsbeginn nach schriftlicher Verständigung des/der Heimbewohners/In, des<br />

Sachwalters und der Vertrauensperson , die die Wendung enthält, dass der<br />

Nichtwiderspruch als Zustimmung zur Änderung des <strong>Heimvertrag</strong>es oder der Heimordnung<br />

gilt – für die weitere Dauer des Rechtsverhältnisses die neue Fassung des geänderten<br />

Schriftstücks.<br />

18. DATENSCHUTZ<br />

Der Heimträger ist verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten des/der<br />

Heimbewohners/In, insbesondere auch bei seinen Beschäftigten sicherzustellen.<br />

Der/die Heimbewohner/In erteilt seine/ihre Zustimmung zur Verwendung seiner/ihrer Daten,<br />

♦ soweit diese für die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten, Ärzten und<br />

Rettungsdiensten im Interesse des/der Heimbewohners/In erforderlich sind.<br />

♦ soweit diese für die Unterstützung bei der Antragstellung auf Sozialhilfe oder <strong>Pflege</strong>geld<br />

bzw. für die Abrechnung mit dem Sozialhilfeträger oder dem Fond Soziales <strong>Wien</strong><br />

notwendig sind und diesim Interesse des Heimbewohners liegt.<br />

♦ soweit diese der <strong>Pflege</strong>heimaufsicht, dem Patientenanwalt, dem <strong>Pflege</strong>ombudsmann<br />

oder sonstigen Behörden, denen ein Rechtsanspruch auf Auskunft zusteht, gegenüber<br />

geschieht.<br />

19. ERGÄNZENDE VEREINBARUNGEN<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, doch sind<br />

formlose Erklärungen des Heimträgers gültig, wenn sie dem Vorteil des/der<br />

Heimbewohners/In dienen. Zu den vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen ist die<br />

Vertrauensperson beizuziehen.<br />

20. GERICHTSSTAND<br />

Für den Fall von Differenzen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus diesem<br />

Vertrag erklären sich die Vertragsteile mit der Einschaltung der <strong>Wien</strong>er <strong>Pflege</strong>-,<br />

Patientinnen- und Patientenanwaltschaft einverstanden.<br />

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