Dienstvereinbarung zur Betrieblichen Sozial- und Suchtberatung ...
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DV <strong>zur</strong> <strong>Betrieblichen</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Suchtberatung</strong> - ANLAGE 2 -<br />
Das Gespräch soll folgende Inhalte umfassen:<br />
Ist die betroffene Person nicht bereit, sich unverzüglich in eine Therapie zu begeben, leitet das<br />
Personaldezernat bei Tarifpersonal das Kündigungsverfahren ein (verhaltensbedingt <strong>und</strong> ersatzweise<br />
personenbedingt bzw. personenbedingt <strong>und</strong> ersatzweise verhaltensbedingt). Bei Beamten<br />
wird das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet, soweit<br />
der Zusammenhang mit ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen verneint wird oder notwendige therapeutische<br />
Schritte nicht wahrgenommen werden. Ansonsten ist eine Entscheidung über eine mögliche<br />
vorzeitige Dienstunfähigkeit herbeizuführen.<br />
Über dieses Gespräch wird ein Vermerk gefertigt, der von den Gesprächsteilnehmern unterschrieben<br />
wird. Die/der Betroffene erhält Gelegenheit, zu dem Inhalt des Vermerks schriftlich Stellung zu nehmen.<br />
Der Vermerk mit der Vereinbarung wird Bestandteil der Personalakte <strong>und</strong> unterliegt der Tilgung.<br />
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