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Dienstvereinbarung zur Betrieblichen Sozial- und Suchtberatung ...

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DV <strong>zur</strong> <strong>Betrieblichen</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Suchtberatung</strong> - ANLAGE 2 -<br />

Das Gespräch soll folgende Inhalte umfassen:<br />

Ist die betroffene Person nicht bereit, sich unverzüglich in eine Therapie zu begeben, leitet das<br />

Personaldezernat bei Tarifpersonal das Kündigungsverfahren ein (verhaltensbedingt <strong>und</strong> ersatzweise<br />

personenbedingt bzw. personenbedingt <strong>und</strong> ersatzweise verhaltensbedingt). Bei Beamten<br />

wird das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet, soweit<br />

der Zusammenhang mit ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen verneint wird oder notwendige therapeutische<br />

Schritte nicht wahrgenommen werden. Ansonsten ist eine Entscheidung über eine mögliche<br />

vorzeitige Dienstunfähigkeit herbeizuführen.<br />

Über dieses Gespräch wird ein Vermerk gefertigt, der von den Gesprächsteilnehmern unterschrieben<br />

wird. Die/der Betroffene erhält Gelegenheit, zu dem Inhalt des Vermerks schriftlich Stellung zu nehmen.<br />

Der Vermerk mit der Vereinbarung wird Bestandteil der Personalakte <strong>und</strong> unterliegt der Tilgung.<br />

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