2008-12-03 BP Waltershofen Ortsmitte - Kißlegg
2008-12-03 BP Waltershofen Ortsmitte - Kißlegg 2008-12-03 BP Waltershofen Ortsmitte - Kißlegg
www.stadtplanung-sieber.de Fassung vom 03.12.2008 Gemeinde Kißlegg Bebauungsplan "Waltershofen Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
- Seite 2 und 3: Seite 2 Inhaltsübersicht 1 Rechtsg
- Seite 4 und 5: 2 Typenschablonen 2.1 Typenschablon
- Seite 6 und 7: 3.4 II Zahl der Vollgeschoße als H
- Seite 8 und 9: Seite 8 zelhäusern und Doppelhäus
- Seite 10 und 11: Seite 10 zubilden (z.B. Schotter, S
- Seite 12 und 13: 3.25 Seite 12 ten-Hecke, etc.). −
- Seite 14 und 15: 4.5 Materialien Als Dachdeckung fü
- Seite 16 und 17: 5 Hinweise und Zeichenerklärung 5.
- Seite 18 und 19: 5.11 Kellerentwässerung und Rücks
- Seite 20 und 21: Seite 20 gischen Denkmalpflege mitz
- Seite 22 und 23: − zu den Bodenbelägen nicht einh
- Seite 24 und 25: Seite 24 120/2, 120/3, 120/5, 124,
- Seite 26 und 27: Seite 26 eines Dorfgebietes (MD). D
- Seite 28 und 29: 7.2.7 Planungsrechtliche Vorschrift
- Seite 30 und 31: Seite 30 gesetzt werden. Die Festse
- Seite 32 und 33: 7.2.12 Geologie Seite 32 Bereiches
- Seite 34 und 35: Seite 34 angrenzender Bachlauf) ist
- Seite 36 und 37: 8.2.1.10 Erneuerbare Energien (§ 1
- Seite 38 und 39: Seite 38 Hinsichtlich der Kulturgü
- Seite 40 und 41: 9 Begründung - Bauordnungsrechtlic
- Seite 42 und 43: 10 Begründung - Sonstiges 10.1 Ums
- Seite 44 und 45: 11 Begründung - Auszug aus überge
- Seite 46 und 47: Seite 46 Blick von Südosten nach N
- Seite 48 und 49: 13.5 Ausfertigung Seite 48 Textteil
www.stadtplanung-sieber.de<br />
Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />
Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>"<br />
und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 2<br />
Inhaltsübersicht<br />
1 Rechtsgrundlagen 3<br />
2 Typenschablonen 4<br />
3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung 5<br />
4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 13<br />
5 Hinweise und Zeichenerklärung 16<br />
6 Satzung 21<br />
7 Begründung – Städtebaulicher Teil 23<br />
8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur<br />
Grünordnung 33<br />
9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40<br />
10 Begründung – Sonstiges 42<br />
11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 44<br />
<strong>12</strong> Begründung – Bilddokumentation 45<br />
13 Verfahrensvermerke 47<br />
Seite<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
1 Rechtsgrundlagen<br />
1.1 Baugesetzbuch<br />
Seite 3<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.<strong>12</strong>.2006<br />
(BGBl. I S. 3316)<br />
1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990<br />
(BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1<strong>12</strong>4), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />
1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.<strong>12</strong>.1990 (BGBl. I 1991 S. 58);<br />
die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf<br />
den Anhang zur PlanzV<br />
1.4 Gemeindeordnung für<br />
Baden-Württemberg<br />
1.5 Gemeindeordnung für<br />
Baden-Württemberg<br />
(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 14.10.<strong>2008</strong> (GBl. BW S. 343, 354)<br />
(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. BW S. 20)<br />
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2 Typenschablonen<br />
2.1 Typenschablonen für die<br />
planungsrechtlichen Festsetzungen<br />
und die örtlichen<br />
Bauvorschriften<br />
Seite 4<br />
Für die in der Planzeichnung mit "Typ ..." gekennzeichneten Bereiche<br />
gelten jeweils die nachfolgend im Rechteck zusammengefassten<br />
Inhalte<br />
Typ 1 Typ 2<br />
GRZ 0,50 GRZ 0,50<br />
II III<br />
WH 6,50 m WH 6,75 m<br />
FH 9,75 m FH 11,00 m<br />
a 1 a 2<br />
ED ED<br />
E4/D2 Wo E4/D2 Wo<br />
SD SD<br />
DN 26 - 46° DN 26 - 46°<br />
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3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung<br />
3.1<br />
MD/WA<br />
Dorfgebiet/Allgemeines Wohngebiet<br />
Für die gekennzeichneten Bereiche ist ein Dorfgebiet (MD) wie unten<br />
aufgeführt festgesetzt.<br />
Seite 5<br />
Wenn der Umstand eintritt, dass im gesamten Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" keine landwirtschaftliche<br />
Nutzung (landwirtschaftliche Haupterwerbsstelle) vorhanden<br />
ist, ist für die überplanten Bereiche ein allgemeines Wohngebiet<br />
(WA) im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2<br />
BauGB).<br />
Für das Dorfgebiet (MD) gelten über die in § 5 BauNVO genannten<br />
Festsetzungen weitere Vorgaben.<br />
Die Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO sind nicht zulässig<br />
(§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />
Die Nutzung nach § 5 Abs. 3 BauNVO wird nicht Bestandteil des<br />
Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 5 BauNVO; Nr. 1.2.1. PlanzV; siehe<br />
Planzeichnung)<br />
3.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß<br />
3.3 Überschreitung der<br />
Grundfläche<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN-<br />
VO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablone)<br />
Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2<br />
BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte<br />
− Stellplätze und<br />
− Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen<br />
um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl<br />
von 0,80 überschritten werden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO)<br />
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3.4 II Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß<br />
Seite 6<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO;<br />
Nr. 2.7. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />
3.5 WH .... m Mittlere traufseitige Wandhöhe als Höchstmaß<br />
Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseitigem<br />
und talseitigem Abstand zwischen<br />
− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />
3.6 FH .... m Firsthöhe als Höchstwert<br />
− Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen)<br />
des Hauptgebäudes.<br />
Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind jeweils<br />
in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber<br />
liegenden Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen.<br />
Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten<br />
im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut<br />
liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen<br />
entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;<br />
siehe Typenschablonen)<br />
Bestimmung der FH: Abstand zwischen<br />
− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />
− Oberkante des Dachfirstes<br />
in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht<br />
nach unten gemessen.<br />
in der Mitte des jeweiligen First-Abschnittes (durchgehende, gerade<br />
Linie) senkrecht nach unten gemessen.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;<br />
Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />
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3.7 a 1 Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie<br />
folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 20,00 m betragen<br />
(jegliche Richtung). Deutlich untergeordnete Verbindungs-<br />
Elemente bleiben dabei außer Betracht.<br />
Seite 7<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablonen)<br />
3.8 a 2 Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie<br />
folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 30,00 m betragen<br />
(jegliche Richtung). Deutlich untergeordnete Verbindungs-<br />
Elemente bleiben dabei außer Betracht.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablonen)<br />
3.9<br />
ED<br />
Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanzV;<br />
siehe Typenschablonen)<br />
3.10 Baugrenze<br />
3.11 Bauliche Anlagen außerhalb<br />
der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5.<br />
PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen<br />
und Garagen sowie nicht überdachte Stellplätze auch<br />
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Der Abstand<br />
von Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche muss mindestens<br />
2,50 m betragen.<br />
Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Besonderen<br />
bestimmt:<br />
− Nebengebäude (keine Garagen): max. 40 m3 Brutto-<br />
Rauminhalt (außen), max. 16,00 m2 Grundfläche und max.<br />
3,25 m Gesamthöhe (höchste Stelle gegenüber dem natürlichen<br />
Gelände); die Summe der Brutto-Rauminhalte dieser Nebengebäude<br />
je Grundstück darf 75 m3 pro Grundstück bei Ein-<br />
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Seite 8<br />
zelhäusern und Doppelhäusern 75 m3 und bei Hausgruppen<br />
50 m3 pro (angefangene) 1.000 m2 Grundstücksfläche (im<br />
Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO) nicht überschreiten;<br />
− nicht überdachte Wasserbecken: max. 100 m3 Beckeninhalt;<br />
max. Größe 5 % der Grundstücksfläche (im Sinne des § 19<br />
Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens<br />
2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ <strong>12</strong>, 14 u. 23 BauNVO)<br />
3.<strong>12</strong> Flächen für den Gemeinbedarf; hier Öffentliche Verwaltung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
3.13 Flächen für den Gemeinbedarf; hier Feuerwehr<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
3.14 E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;<br />
die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt<br />
bestimmt:<br />
3.15 Verkehrsflächen<br />
− E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohngebäude)<br />
− D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als<br />
Wohngebäude)<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen)<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
3.16 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün,<br />
Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.)<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />
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3.17 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche (siehe<br />
Planzeichnung);<br />
Seite 9<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />
3.18 4,75<br />
Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil;<br />
äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen<br />
3.19 Unterirdische Bauweise<br />
von Niederspannungsleitungen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer<br />
Bauweise zulässig.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />
3.20 Private<br />
Private Grünfläche als innerörtliche Eingrünung<br />
Grünfläche<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
3.21 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 10 m<br />
Höhe, verbindlicher Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus<br />
der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu<br />
verwenden.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
3.22 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 10 m Höhe,<br />
verbindlicher Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der<br />
Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />
3.23 Pflanzungen in den öffentlichen<br />
Flächen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
Pflanzungen:<br />
− Die öffentlichen Verkehrsflächen als Begleitflächen (Straßenbegleitgrün)<br />
sind als Mager- und/oder Trockenstandorte aus-<br />
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Seite 10<br />
zubilden (z.B. Schotter, Sukzessionsflächen, o. ä.).<br />
− Generell unzulässig ist die Pflanzung von Gehölzen, die als<br />
Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten,<br />
speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit<br />
(Feuerbrandverordnung vom 20. <strong>12</strong>. 1985,<br />
BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I,<br />
S. 2070) genannten.<br />
Pflanzliste für die öffentlichen Flächen:<br />
Bäume<br />
Obsthochstämme<br />
Feld-Ahorn Acer campestre<br />
Felsen-Ahorn Acer monspessulanum<br />
Spitz-Ahorn Acer platanoides<br />
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus<br />
Schwarz-Erle Alnus glutinosa<br />
Birke Betula spec.<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Rot-Buche Fagus sylvatica<br />
Esche Fraxinus excelsior<br />
Walnussbaum Juglans regia<br />
Silber-Pappel Populus alba<br />
Schwarz-Pappel Populus nigra<br />
Zitter-Pappel Populus tremula<br />
Vogel-Kirsche Prunus avium<br />
Trauben-Eiche Quercus petraea<br />
Stiel-Eiche Quercus robur<br />
Silber-Weide Salix alba<br />
Sal-Weide Salix caprea<br />
Reif-Weide Salix daphnoides<br />
Bruch-Weide Salix fragilis<br />
Winter-Linde Tilia cordata<br />
Sommer-Linde Tilia platyphyllos<br />
Sträucher<br />
Berberitze Berberis vulgaris<br />
Buchsbaum Buxus sempervirens<br />
Waldrebe Clematis vitalba<br />
Kornelkirsche Cornus mas<br />
Roter Hartriegel Cornus sanguinea<br />
Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana<br />
Besenginster Cytisus scoparius<br />
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus<br />
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3.24 Pflanzungen in dem<br />
Baugebiet<br />
Seite 11<br />
Deutscher Ginster Genista germanica<br />
Efeu Hedera helix<br />
Wacholder Juniperus communis<br />
Sanddorn Hippophae rhamnoides<br />
Liguster Ligustrum vulgare<br />
Alpen-Heckenkirsche Lonicera alpigena<br />
Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />
Deutsche Tamariske Myricaria germanica<br />
Trauben-Kirsche Prunus padus<br />
Schlehe Prunus spinosa<br />
Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica<br />
Alpen-Johannisbeere Ribes alpinum<br />
Stachelbeere Ribes grossularia<br />
Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum<br />
Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa<br />
Kriech-Rose Rosa arvensis<br />
Hunds-Rose Rosa canina<br />
Essig-Rose Rosa gallica<br />
Hecht-Rose Rosa glauca<br />
Rauhblättrige Rose Rosa jundzilii<br />
Zimt-Rose Rosa majalis<br />
Alpen-Rose Rosa pendulina<br />
Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia<br />
Wein-Rose Rosa rubiginosa<br />
Apfel-Rose Rosa villosa<br />
Ohr-Weide Salix aurita<br />
Purpur-Weide Salix purpurea<br />
Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />
Roter Holunder Sambucus racemosa<br />
Pimpernuss Staphylea pinnata<br />
Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />
Wasser-Schneeball Viburnum opulus<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />
Pflanzungen:<br />
− Pro 600 m 2 (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens<br />
1 Laubbaum zu pflanzen.<br />
− Die mit Obstbäumen bestandene private Grünfläche ist durch<br />
ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr als extensiv genutzte Wiese<br />
zu pflegen.<br />
− In Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken<br />
aus Nadelgehölzen unzulässig (z. B. Thuja-Hecke, Fich-<br />
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3.25<br />
Seite <strong>12</strong><br />
ten-Hecke, etc.).<br />
− Es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste unter "Pflanzungen<br />
in den öffentlichen Flächen" zulässig.<br />
− Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die<br />
nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. eingeführte<br />
Ziersträucher, Rosen-Züchtungen).<br />
− Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die<br />
Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der<br />
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />
vom 20. <strong>12</strong>. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />
geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) genannten.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen;<br />
Auf der privaten Grünfläche sind insgesamt acht Obstbäume festgesetzt.<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
3.26 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art<br />
und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanzV;<br />
siehe Planzeichnung)<br />
3.27 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />
"<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> und der örtlichen<br />
Bauvorschriften hierzu.<br />
(§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
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4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO<br />
mit Zeichenerklärung<br />
4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvorschriften<br />
zum Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" der Gemeinde<br />
<strong>Kißlegg</strong>.<br />
Seite 13<br />
(§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
4.2 SD Dachform Satteldach nur für Hauptgebäude<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />
4.3 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene<br />
des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des<br />
Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 5,00 m<br />
Breite (Außenkante Außenwand). Die Dach-Ebenen der jeweiligen<br />
Baukörper von Hauptgebäuden sind in der gleichen Dachneigung<br />
auszuführen.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />
4.4 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Voraussetzungen<br />
zulässig:<br />
− Mindest-Dachneigung des Hauptgebäudes: 26°<br />
− Mindest-Abstand untereinander (Außenkanten ohne Dachüberstand)<br />
und zu evtl. Widerkehren: 1,50 m<br />
− Mindest-Abstand zur Gebäudekante im 1. Dachgeschoß der jeweiligen<br />
Giebelseite: 2,00 m (frei stehende Bauteile wie Stützen<br />
etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt)<br />
− Mindest-Abstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen<br />
First des Hauptdaches: 0,30 m<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
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4.5 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden ab einer<br />
Dachneigung von 22° sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige<br />
Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine<br />
etc.) zulässig. Ausgenommen hiervon sind Flachdächer.<br />
4.6 Bodenbeläge in den<br />
Baugebieten<br />
4.7 Anzahl der Stellplätze in<br />
den Baugebieten<br />
4.8 Versickerung von Niederschlagswasser<br />
innerhalb<br />
Seite 14<br />
Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-<br />
Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig.<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />
In den Baugebieten ist für<br />
− Stellplätze<br />
− Zufahrten und andere untergeordnete Wege<br />
ausschließlich eine Ausführung in Rasen-Gittersteinen, Rasenpflaster,<br />
Schotter-Rasen, Pflaster (mit ausreichender Fuge) oder wassergebundenen<br />
Decken zulässig (geschlossene Asphalt- und Betonbeläge<br />
ohne Fugen sind unzulässig).<br />
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />
Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in den<br />
Baugebieten beträgt (bei der Berechnung ist aufzurunden):<br />
Wohnungsgröße (II. Berechnungs-VO) Stellplätze hierfür<br />
kleiner 30 m 2 1,0<br />
30 m 2 bis (kleiner) 50 m 2 1,5<br />
ab 50 m 2 2,0<br />
Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vorschriften<br />
unbenommen.<br />
(§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)<br />
Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser darf<br />
nicht der Schmutzwasser-Kanalisation zugeleitet werden.<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />
Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Seite 15<br />
des Baugebietes Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück gepuffert<br />
und anschließend dem öffentlichen Regenwasser-System zugeführt<br />
werden.<br />
Das Puffervolumen muss mindestens 3 m³ pro 100 m² angeschlossener,<br />
befestigter Fläche betragen. Der Drosselablauf ist auf 0,5 l<br />
pro Sekunde und Baugrundstück begrenzt. Ein Notüberlauf auf das<br />
öffentliche Regenwassersystem ist möglich.<br />
Obige Vorgaben gelten nicht für Niederschlagswasser von Hofflächen,<br />
welche von obigem Grundsatz abweichend direkt und ungepuffert<br />
der Regenwasser-Kanalisation zugeführt werden dürfen.<br />
(§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO)<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
5 Hinweise und Zeichenerklärung<br />
5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />
5.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung<br />
(siehe Planzeichnung);<br />
5.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen<br />
stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar<br />
(siehe Planzeichnung);<br />
5.4 Nr. ....;....m 2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke<br />
(siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost);<br />
5.5 Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung);<br />
5.6 Vorhandene Gehölze Vorhandene Gehölze sollten wenn möglich erhalten werden (Erhaltung<br />
bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme).<br />
Im Falle einer baulich notwendigen Beseitigung der<br />
bestehenden Bäume sollten Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.<br />
5.7 Maßnahmen zum Schutz,<br />
zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Natur und<br />
Landschaft<br />
Seite 16<br />
Zum Schutz nachtaktiver Insekten sollten für die Außenbeleuchtung<br />
nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete insektenfreundliche<br />
Natrium-Niederdruck-Dampflampen verwendet werden. Die Lampen<br />
sollten vollständig insektendicht eingekoffert sein und nachts<br />
so weit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet<br />
werden. Die Lichtmasten sollten eine Höhe von maximal<br />
4,00 m nicht überschreiten. Die insektenfreundliche Beleuchtung<br />
sollte im gesamten Geltungsbereich verwenden werden.<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
5.8 Umsetzung des Konzeptes<br />
zur Abwasserbeseitigung<br />
5.9 Versickerung von Niederschlagswasser<br />
innerhalb<br />
des Baugebietes<br />
5.10 Niederschlagswasser-<br />
Beseitigung<br />
Seite 17<br />
Die Abwasserbeseitiung erfolgt nach Maßgabe des vom Büro<br />
"Fassnacht Ingenieure GmbH" erstellen Konzeptes. Dies wird im<br />
Benehmen mit dem Landratsamt Ravensburg erarbeitet. Die Umsetzung<br />
der im Entwässerungskonzept vorgesehenen Maßnahmen<br />
auf den Grundstücken erfolgt auf vertraglicher Grundlage zwischen<br />
Gemeinde und Erschließungsträger.<br />
Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser darf<br />
nicht der Schmutzwasser-Kanalisation zugeleitet werden.<br />
Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück gepuffert<br />
und anschließend dem öffentlichen Regenwasser-System zugeführt<br />
werden.<br />
Das Puffervolumen muss mindestens 3 m³ pro 100 m² angeschlossener,<br />
befestigter Fläche betragen. Der Drosselablauf ist auf 0,5 l<br />
pro Sekunde und Baugrundstück begrenzt. Ein Notüberlauf auf das<br />
öffentliche Regenwassersystem ist möglich.<br />
Obige Vorgaben gelten nicht für Niederschlagswasser von Hofflächen,<br />
welche von obigem Grundsatz abweichend direkt und ungepuffert<br />
der Regenwasser-Kanalisation zugeführt werden dürfen.<br />
(§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO)<br />
Auf Flächen, deren Niederschlagswasser über das Regenwassersystem<br />
gesammelt und abgeleitet wird, dürfen keine verunreinigten<br />
Wässer im Sinne von Abwasser anfallen. Autowäsche oder andere<br />
(Reinigungs-)Arbeiten sind im Gebiet deshalb nicht zulässig.<br />
Die öffentliche Versickerungs-/Retentionsfläche wird nur kurzzeitig<br />
eingestaut. Ein Dauerstau ist nicht angestrebt. Es besteht ein Notüberlauf.<br />
Die Verpflichtung zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser<br />
obliegt dem Grundstücks-Eigentümer. Der Funktionsnachweis<br />
seiner Entwässerungsanlagen ist Bestandteil des Bauantrags.<br />
Private Anlagen zur Niederschlagswasser-Pufferung bzw. Niederschlagswasser-Rückhaltung<br />
können als so genannte Retentions-<br />
Zisterne (zumindest teilweise zwangsentleerbar und unterirdisch)<br />
oder oberflächennahe Retentionsmulde erstellt werden.<br />
Oberflächennahe Retentionsmulden müssen mit einer<br />
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5.11 Kellerentwässerung und<br />
Rückstausicherung<br />
5.<strong>12</strong> Grundwasserdichte Untergeschoße<br />
Seite 18<br />
mind. 0,30 m mächtigen und bewachsene Oberbodenzone abgedeckt<br />
sein. Der Einstau ist auf
Seite 19<br />
chende Beschichtungen zur Verfügung.<br />
5.17 Brandschutz Für die Zufahrten gelten die "Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr"<br />
– Fassung Juli 1998 – (AIIMBI Nr. 25/1998).<br />
Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk<br />
der DVGW Arbeitsblatt W 405.<br />
Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden.<br />
Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m<br />
nicht überschreiten.<br />
Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung<br />
aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten,<br />
sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser<br />
(z.B. Zisterne) vorhalten.<br />
5.18 Ergänzende Hinweise Die Baugrundverhältnisse wurden im Vorfeld untersucht. Danach<br />
ist bereichsweise mit Grundwasser zu rechnen. Auf Grund der Beschaffenheit<br />
des Baugrundes der näheren Umgebung kann von einer<br />
Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausgegangen werden.<br />
Den Bauherren wird empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen<br />
eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen)<br />
um die Grundwasserverhältnisse und Gründungsvoraussetzungen<br />
grundtücksscharf zu ermitteln.<br />
Gemäß § 42 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es<br />
verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter<br />
Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische<br />
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören.<br />
Um das Eintreten eines Verbots-Tatbestandes im Sinne des<br />
§ 42 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor dem Abriss von Gebäuden<br />
(insbesondere Scheunen) zu prüfen, ob diese von besonders<br />
geschützten Tieren bewohnt werden. Der Abriss sollte im Falle<br />
eines Nachweises im Winter-Halbjahr erfolgen.<br />
Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten<br />
von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,<br />
Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten)<br />
im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäolo-<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Seite 20<br />
gischen Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zu Fundbergung<br />
und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten<br />
Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände,<br />
Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das<br />
zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m<br />
zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen.<br />
Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen<br />
Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, kein<br />
seitlicher und höhenmäßiger Versatz).<br />
Bei Grundstücken, bei denen das Maß der baulichen Nutzung über<br />
die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, sollte für eine grenzüberschreitende<br />
Bebauung (Doppelhäuser, Reihenhäuser, Kettenhäuser<br />
etc.) die max. Ausschöpfung der Grundfläche für die einzelnen<br />
Grundstücke durch privatrechtliche Regelungen frühzeitig vereinbart<br />
werden.<br />
Der Gemeinde wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen(etwa<br />
einmal im Jahr) bei der zuständigen Fachbehörde die Information<br />
über das Fortbestehen der landwirtschaftlichen Haupterwerbsstelle<br />
einzuholen.<br />
5.19 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage erstellt<br />
ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausführungs-Planung<br />
und/oder der späteren Einmessung Abweichungen<br />
ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen,<br />
unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde<br />
<strong>Kißlegg</strong> noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr.<br />
5.20 Urheberrecht Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den<br />
urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privatrechtlich/standesrechtlich<br />
verfolgt.<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
6 Satzung<br />
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.<strong>12</strong>.2006 (BGBl. I S. 3316), § 4 der Gemeindeordnung<br />
für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 14.10.<strong>2008</strong> (GBl. BW S. 343, 354), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg<br />
(LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. BW S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung<br />
vom 25.04.2007 (GBl. Nr. 9, S. 252) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1<strong>12</strong>4), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.<strong>12</strong>.1990<br />
(BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> den Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>"<br />
und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen.<br />
Seite 21<br />
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und der örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong>.<br />
§ 2 Bestandteile der Satzung<br />
Der Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan<br />
mit zeichnerischem und textlichem Teil vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong>. Dem Bebauungsplan und den örtlichen<br />
Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong> beigefügt, ohne deren Bestandteil<br />
zu sein.<br />
§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO<br />
erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu<br />
50.000,-€ (Fünfzigtausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
die Vorschriften<br />
− zur Dachform<br />
− zur Dachneigung<br />
− zu den Dachaufbauten<br />
− zu den Materialien<br />
− zur Anzahl der Stellplätze<br />
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− zu den Bodenbelägen<br />
nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet.<br />
Seite 22<br />
§ 4 In-Kraft-Treten<br />
Der Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />
treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3<br />
BauGB).<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den ........................<br />
..........................................................<br />
(der Bürgermeister) (Dienstsiegel)<br />
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7 Begründung – Städtebaulicher Teil<br />
7.1 Allgemeine Angaben<br />
7.1.1 Zusammenfassung<br />
7.1.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im zentralen Bereich der Orts-Teils <strong>Waltershofen</strong> der<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>.<br />
7.1.1.2 Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan wird die überplante Fläche als gemischte Baufläche (M)<br />
dargestellt.<br />
7.1.1.3 Die Planaufstellung ist erforderlich, um die Entwicklung des Gebietes zu steuern und damit wesentliche<br />
Züge des vorhandenen Charakters zu erhalten.<br />
7.1.1.4 Die Aufstellung des Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" erfolgen im so genannten beschleunigten<br />
Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung).<br />
7.1.1.5 Es wurden 5 Vorentwurfs-Alternativen erarbeitet.<br />
7.1.1.6 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes<br />
gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht<br />
erforderlich, da die Aufstellung des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" im beschleunigten<br />
Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).<br />
7.1.1.7 Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf<br />
Grund des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des<br />
§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).<br />
7.1.1.8 Eine Veränderungssperre besteht bis zum 31.<strong>12</strong>.2009. Boden ordnende Maßnahmen sind vorgesehen.<br />
7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches<br />
7.1.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im zentralen Bereich der Orts-Teils <strong>Waltershofen</strong> der<br />
Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>.<br />
7.1.2.2 Der Geltungsbereich grenzt im Osten an die "Benedikt-Reisacher-Straße" und im Süden an die<br />
"Kirchstraße". Im Südosten grenzt der Dorfplatz an den Geltungsbereich. Im Westen schließen<br />
Grünflächen an den Geltungsbereich an. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an bestehende<br />
Bebauung. Im Südwesten befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle.<br />
7.1.2.3 Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: 119/3 (Teilfläche), <strong>12</strong>0/1,<br />
Seite 23<br />
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<strong>12</strong>0/2, <strong>12</strong>0/3, <strong>12</strong>0/5, <strong>12</strong>4, <strong>12</strong>6 (Teilfläche), <strong>12</strong>6/1, <strong>12</strong>6/3 (Teilfläche), <strong>12</strong>6/5 (Teilfläche),<br />
<strong>12</strong>7/3, <strong>12</strong>7/4, <strong>12</strong>8, <strong>12</strong>8/1, <strong>12</strong>8/2 (Teilfläche), <strong>12</strong>8/3, <strong>12</strong>8/4, <strong>12</strong>8/6, <strong>12</strong>8/7, <strong>12</strong>8/8, <strong>12</strong>8/9,<br />
<strong>12</strong>8/10, <strong>12</strong>8/11, <strong>12</strong>8/<strong>12</strong>, <strong>12</strong>9, 722/1 (Teilfläche)<br />
7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange<br />
7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie<br />
7.2.1.1 Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Naturraum "Westallgäuer Hügelland".<br />
7.2.1.2 Das Gebiet ist städtebaulich von einer gewachsenen dörflichen Struktur geprägt. Bei der Bebauung<br />
handelt es sich meist um Wohnbebauung mit zwei Vollgeschoßen. Darüber hinaus gibt es<br />
einige Scheunen und andere Nebengebäude. Es handelt sich um eine Zone, die im Sinne des<br />
Dorfbildes von Bedeutung ist. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich Gebäude mit<br />
Ortsbild prägendem Charakter. Dazu zählen das Gebäude der Ortschaftsverwaltung ("Rathaus")<br />
sowie die Wohnhäuser an der "Kirchstraße".<br />
7.2.1.3 Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches ist weitestgehend eben. Der nordwestliche<br />
Bereich befindet sich noch oberhalb der Hangkante der Bauchaue des "Sigrazhofer Baches". Die<br />
Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Westen sind unproblematisch.<br />
7.2.2 Übergeordnete Planungen<br />
7.2.2.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-<br />
Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich:<br />
− 2.6.2/Anhang<br />
"Landesentwicklungs-<br />
achsen"<br />
Landesentwicklungsachse (Lindau/B.-) Wangen im Allgäu-Leutkirch im Allgäu<br />
(-Memmingen);<br />
− 2.6.4.2 Im ländlichen Raum sollen zur Förderung des Leistungsaustauschs zwischen<br />
den höheren zentralen Orten und ihrer Stärkung als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren<br />
die Verkehrs- und Infrastrukturen in den Entwicklungsachsen<br />
angemessen weiterentwickelt werden.<br />
− 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte<br />
des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und<br />
Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren.<br />
− 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnutzungen,<br />
insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten,<br />
dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher moto-<br />
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risierter Verkehr möglichst vermieden wird. […]<br />
− 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind<br />
Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und<br />
Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen<br />
neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden<br />
mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist<br />
auf das Unvermeidbare zu beschränken.<br />
− Karte zu 2.1.1<br />
"Raumkategorien"<br />
Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne.<br />
7.2.2.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-<br />
Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben<br />
maßgeblich:<br />
− 2.1.5/Strukturkarte<br />
Ausweisung der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> als Kleinzentrum. In Kleinzentren soll der<br />
häufig wiederkehrende überörtliche Bedarf gedeckt werden.<br />
− 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung<br />
von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwicklungsachsen<br />
und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu<br />
konzentrieren.<br />
− 2.3.2/Karte<br />
"Siedlung"<br />
− 3.3.2/Karte<br />
"Naturschutz<br />
und Landschaftsflege"<br />
Ausweisung der Gemeinde als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwicklung<br />
ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen<br />
Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im<br />
Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur<br />
Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben.<br />
Der Vorrangbereich 18 "Tal der Unteren Argen zwischen Großholzleute und<br />
Dürren" befindet sich südöstlich des Orts-Teils <strong>Waltershofen</strong>, er ist von der<br />
Planung nicht betroffen.<br />
7.2.2.3 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des<br />
Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben.<br />
7.2.2.4 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit<br />
Bekanntmachung vom 09.Oktober1997). Die überplanten Flächen werden hierin als gemischte<br />
Bauflächen (M) dargestellt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Festsetzung<br />
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Seite 26<br />
eines Dorfgebietes (MD). Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-<br />
Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das<br />
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt.<br />
Bei Umwandlung des Dorfgebietes (MD) zum allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine Berichtigung<br />
des Flächennutzungsplanes erforderlich.<br />
7.2.2.5 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne<br />
Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG).<br />
7.2.2.6 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch<br />
diese Planung nicht tangiert.<br />
7.2.3 Erfordernis der Planung<br />
7.2.3.1 Die Planaufstellung ist erforderlich, um die Entwicklung des Gebietes zu steuern und damit wesentliche<br />
Züge des vorhandenen Charakters zu erhalten. Bei einer Reihe von Grundstücken sind<br />
Gebäude in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Teilweise sind Gebäude ungenutzt. Durch einen<br />
weitgehenden Wegfall der ortsbildprägenden Gebäudesubstanz besteht die Gefahr, dass der<br />
Bereich seine vorhandene Struktur verlieren könnte. Der Gemeinde erwächst daher eine Planungspflicht<br />
im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.<br />
7.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung<br />
7.2.4.1 Durch die Planung sollen die Lücken im Ortsteil <strong>Waltershofen</strong> städtebaulich geschlossen werden.<br />
Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen preisgünstigen<br />
Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen sowie unterschiedliche und<br />
zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen.<br />
7.2.4.2 Die Belange der Landwirtschaft werden über die o.g. Festsetzungen des Gebiets-Charakters (Dorfgebiet)<br />
gewahrt.<br />
7.2.4.3 Bei der Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange wird auf einen abwägungsfehlerfreien Interessens-Ausgleich<br />
geachtet. Die Planung basiert daher auf dem Gedanken, die Verwertbarkeit<br />
der einzelnen Grundstücke nach Möglichkeit ausgewogen zu gestalten.<br />
7.2.4.4 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Bauformen<br />
verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument<br />
geschaffen werden.<br />
7.2.4.5 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB<br />
("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten<br />
Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Vor-<br />
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aussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den<br />
jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung.<br />
7.2.4.6 Die Aufstellung des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" erfolgt im so genannten beschleunigten<br />
Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies<br />
ist aus folgenden Gründen möglich: Bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.<br />
Der Geltungsbereich hat eine Fläche von 1,36 ha, folglich liegt die zulässige<br />
Grundfläche unter 20.000 m².<br />
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b<br />
BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des<br />
überplanten Bereiches befinden.<br />
Somit sind die Vorraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des<br />
§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten.<br />
7.2.4.7 Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen<br />
ab.<br />
7.2.5 Vorentwurfs-Alternativen<br />
7.2.5.1 Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurden 5 unterschiedliche Vorentwurfs-Alternativen erarbeitet.<br />
Dazu wurden einige Vorentwurfs-Alternativen auch weiterentwickelt.<br />
7.2.5.2 Die zentrale Rolle bei der Vorentwurfs-Planung spielte die Organisation der Erschließung. Unterschiedliche<br />
Möglichkeiten der Erschließung werden durch Stich-Straßen als Sackgassen in Kombination<br />
mit Fußwegen, durchgehende Erschließungs-Straßen sowie durch eine Erschließungsstraße<br />
mit Wendemäglichkeit aufgezeigt. Letztere wurde auf Grund der platzartigen Ausbildung<br />
verworfen, da dieser in Konkurrenz zum Dorfplatz treten könnte.<br />
7.2.5.3 Der Vorentwurf 6.1 wurde insbesondere auf Grund einer optimierten Flächennutzung in Verbindung<br />
mit einer kostengünstigen Erschließung als Grundlage für den Bebauungsplan herangezogen.<br />
7.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept<br />
7.2.6.1 Das räumlich-strukturelle Konzept der Planung ergibt sich zum einen aus den Gegebenheiten der<br />
bestehenden Bebauung und zum anderen daraus die vorhandene Bebauung zu ergänzen und<br />
abzurunden. Dabei ist im Nordwesten eine Verknüpfung zur Landschaft hin vorgesehen.<br />
7.2.6.2 Die Herausarbeitung eines Platzbereiches wird vermieden, dadurch wird der nach Südosten angrenzende<br />
Dorfplatz in seiner Bedeutung und Funktion nicht beeinträchtigt.<br />
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7.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften<br />
7.2.7.1 Für das im südlichen Bereich bestehende Feuerwehrhaus und das bestehende Rathaus ist Fläche<br />
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr bzw. öffentliche Verwaltung festgesetzt.<br />
7.2.7.2 Für den weiteren Bereich ist ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Wenn der Umstand eintritt, dass die<br />
landwirtschaftliche Hofstelle auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 119/3 aufgegeben wird, ist ein<br />
allgemeines Wohngebiet (WA) für die überplanten Bereiche festgesetzt.<br />
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− Im Dorfgebiet (MD) ist ein Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungs-Stätten vorgesehen.<br />
Die genannten Nutzungen würden für die Bereiche und deren umgebenden Grundstücke zu<br />
einem unlösbaren Konfliktpotenzial führen. Darüber hinaus sind weder die Grundstücks-<br />
Bemessung noch die Erschließungs-Situtuation für diese Nutzungen geeignet. Der Ausschluss<br />
von Vergnügungsstätten ist außerdem durch deren störenden Charakter auf das gesamte Umfeld<br />
begründet. Der Ortsteil befindet sich im ländlichen Raum, fernab einer geeigneten Anbindung<br />
an vorhandene Strukturen.<br />
− Für das allgemeine Wohngebiet (WA) ist keine Veränderung im Sinne des § 1 Abs. 5 und 6<br />
BauNVO erforderlich.<br />
7.2.7.3 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunutzungsverordnung<br />
(§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigenschaften<br />
eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan").<br />
Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich<br />
sind.<br />
Für die Gemeinbedarfsfläche wird auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verzichtet.<br />
− Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen<br />
Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen<br />
Gebäudetypen bzw. –anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,50 befindet sich im Rahmen<br />
der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Dorfgebiete.<br />
Für den Bestand ermöglicht er eine maßvolle Erweiterung der vorhandenen Gebäude. Für<br />
eventuelle Erweiterungsabsichten ermöglicht er eine kompakte und flächensparende Ausnutzung<br />
der Flächen. Die Werte orientieren sich an den Vorgaben der nach Norden, Osten und<br />
Süden anschließenden Bebauung.<br />
− Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten<br />
etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden<br />
Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung<br />
(§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der<br />
geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen<br />
und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berück-<br />
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sichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen,<br />
Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische<br />
Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in<br />
§ 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen<br />
führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig<br />
wären. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für<br />
die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4<br />
Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für<br />
die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine<br />
weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen<br />
sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19<br />
Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen<br />
in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19<br />
Rn 23).<br />
− Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll,<br />
um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben.<br />
− Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen<br />
zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt<br />
Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar<br />
und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestaltung und relativ steiler<br />
Dachneigung werden durch die festgesetzte Firsthöhe in ihrer Gesamthöhe fixiert. Schmale<br />
Gebäude mit relativ flacher Dachneigung werden durch die festgesetzte Wandhöhe auf ein<br />
geeignetes Erscheinungsbild begrenzt. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf<br />
ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. Die Festsetzung der Firsthöhe unterstützt darüber<br />
hinaus die gestalterische Zielvorstellung von schlanken und "gerichteten" Baukörpern.<br />
7.2.7.4 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht<br />
ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der<br />
Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des<br />
Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben<br />
Fehlentwicklungen ausgeschlossen.<br />
7.2.7.5 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus<br />
städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges<br />
zu den naturnahen Räumen sowie des dörflichen Charakters des Ortsteils wäre bei einer zu<br />
starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die Grundstücke sind auf Grund<br />
der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgesehen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl<br />
aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungs-Situation.<br />
7.2.7.6 Die beim Typ 1 und 2 festgesetzte abweichende Bauweise kann als Einzel- oder Doppelhaus um-<br />
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gesetzt werden. Die Festsetzung der abweichenden Bauweise beschränkt die Längenentwicklung<br />
von Baukörpern. Beim Typ 1 beträgt die max. Länge 20 m, beim Typ 2 max. 30 m. Die Eignung<br />
zur Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus sollte für jedes Grundstück unabhängig von der jeweils<br />
festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden.<br />
7.2.7.7 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche<br />
Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinaus gehen. Dadurch<br />
entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im<br />
Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen<br />
hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der<br />
Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch innerhalb<br />
der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig.<br />
7.2.7.8 Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ <strong>12</strong>, 14 und 23 BauNVO werden<br />
Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden dorftypischen Anlagen getroffen. Dies trägt<br />
dazu bei, Unklarheiten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen<br />
(Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit). Im Sinne der Nutzung von Sonnenenergie wird die<br />
Möglichkeit eingeräumt, Sonnenkollektoren oder entsprechende Anlagen der alternativen Energiegewinnung<br />
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. Darüberhinaus sind<br />
Garagen, mit einem Abstand von 2,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, außerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksgrenze zulässig. Der Abstand von 2,50 m ergibt sich aus dem erfahrungsgemäßen<br />
Lichtraumprofil, das notwendig ist um Garangentore zu öffnen.<br />
7.2.7.9 Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen<br />
Gründen. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch<br />
für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden)<br />
Anlagen getroffen, die dazu führen, dass diese sich in das hochwertige städtebauliche und<br />
landschaftliche Umfeld einfügen.<br />
7.2.8 Infrastruktur und Gemeinbedarfsflächen<br />
7.2.8.1 Eine Trafostation ist nicht erforderlich.<br />
7.2.8.2 Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil<br />
sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden.<br />
Im Süden des überplanten Bereiches befindet sich das Gebäude der Ortschaftsverwaltung ("Rathaus")<br />
und das Gebäude der Feuerwehr. Beide Nutzungen werden in den Bebauungsplan als<br />
Festsetzung übernommen. Die westliche Grenze des Grundstückes der Feuerwehr kann im Rahmen<br />
eines Flächentausches auf die Lage des Feuerwehrhauses angepasst werden. Die Abgrenzung<br />
der Nutzung nimmt hierauf bereits Rücksicht.<br />
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7.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen<br />
7.2.9.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Kirchstraße" und über die "Benedikt-Reisacherstraße"<br />
an das Verkehrsnetz angebunden. Über die "Kirchstraße" besteht eine Anbindung an die Kreis-<br />
Straße (K) 8025 und die Bundes-Straßen (B) 18. Dadurch ist eine weitere Anbindung an die Autobahn<br />
(A) 96 bei Leutkirch Süd bzw. Wangen Nord gegeben.<br />
7.2.9.2 Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle im<br />
Orts-Teil <strong>Waltershofen</strong> mit Busverbindungen nach Wangen und Leutkirch gegeben.<br />
7.2.9.3 Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Erschließungs- und eine Stichstraße.<br />
Die vorhandene Erschließung wird dabei weitestgehend genutzt und lediglich in Teilbereichen ergänzt.<br />
Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 4,75 m ist für einen<br />
Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt.<br />
7.2.9.4 Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen und bindet diese in das Gesamtkonzept<br />
ein.<br />
7.2.9.5 Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht erforderlich.<br />
Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauftragte<br />
Ingenieurbüro vorgenommen.<br />
7.2.9.6 Die im Bereich der Erschließungs-Straßen vorgesehenen Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser<br />
sind so angeordnet und bemessen, dass sie für die jeweiligen Grundstückszufahrten<br />
zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung führen. Bei der Planung der einzelnen Wohnbauprojekte<br />
muss jedoch frühzeitig berücksichtigt werden, dass eine Überfahrbarkeit der Flächen ausgeschlossen<br />
ist.<br />
7.2.10 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz<br />
7.2.10.1 Nutzungskonflikte auf Grund von Verkehrslärm oder gewerblichen Lärms bzw. anderen Immissionen<br />
sind nicht gegeben.<br />
7.2.11 Wasserwirtschaft<br />
7.2.11.1 Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend<br />
dimensioniert.<br />
7.2.11.2 Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine<br />
einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet.<br />
7.2.11.3 Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten<br />
Seite 31<br />
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7.2.<strong>12</strong> Geologie<br />
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Bereiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden,<br />
dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen.<br />
7.2.<strong>12</strong>.1 Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen<br />
und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet<br />
werden.<br />
7.2.13 Gebäudetypen<br />
7.2.13.1 Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen<br />
(z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht:<br />
− Typ 1 ist im nördlichen, südlichen und zentralen Bereich vorgesehen. Er kann als Einzelhaus<br />
mit bis zu 4 Wohnungen oder als Doppelhaus mit je 2 Wohnungen genutzt werden. Die Eignung<br />
als Doppelhaus sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies betrifft insbesondere<br />
die Kenngrößen Grundstücksgröße, Grundflächenzahl und Gebäudehöhe.<br />
− Typ 2 ist im nordöstlichen und südöstlichen Teil der Planung vorgesehen. Er kann als Einzelhaus<br />
mit bis zu 4 Wohnungen oder als Doppelhaus mit je 2 Wohnungen genutzt werden. Die<br />
Eignung als Doppelhaus sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies betrifft insbesondere<br />
die Kenngrößen Grundstücksgröße, Grundflächenzahl und Gebäudehöhe.<br />
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8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange<br />
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung<br />
8.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren<br />
gem. § 13a BauGB<br />
8.1.1 Umweltprüfung<br />
8.1.1.1 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes<br />
gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht<br />
erforderlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und der örtlichen<br />
Bauvorschriften hierzu im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)<br />
erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).<br />
8.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung<br />
8.1.2.1 Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und der örtlichen Bauvorschriften<br />
hierzu zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen<br />
Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a<br />
Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht<br />
erforderlich.<br />
8.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)<br />
8.2.1 Bestandsaufnahme<br />
8.2.1.1 Schutzgut Arten und Lebensräume, Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Seite 33<br />
Das Planungsgebiet liegt im Zentrum des <strong>Kißlegg</strong>er Orts-Teiles <strong>Waltershofen</strong> und wird im Süden<br />
durch die "Kirchstraße" sowie im Osten durch die "Benedikt-Reisacher-Straße" begrenzt. Im Westen<br />
schließen größere Grünlandflächen an, im Norden, Osten und Süden bestehende Bebauung.<br />
Der westliche Planungsbereich ist durch eine landwirtschaftliche Hofstelle (südlich) sowie durch<br />
eine als Weide genutzte relativ feuchte Grünfläche im Hangbereich (nördlich) gekennzeichnet. Eine<br />
weitere am Hang gelegene Grünfläche befindet sich im Norden des Planungsgebietes. Das<br />
Plangebiet ist durch Kleingärten und die Bach begleitenden Gehölze gut eingegrünt; neben<br />
ortstypischen Obstgehölzen und anderen Laubbäumen (Birken, Eschen, Weiden) kommen jedoch<br />
auch etliche standortfremde Nadelgehölze vor (v.a. Fichten, auch Lebensbäume, Lärchen und Kiefern).<br />
Auf den Hof- und Gartenflächen finden sich traditionell-dörfliche Sträucher (Flieder) ebenso<br />
wie nicht-einheimische Ziergehölze (Fingerstrauch, Engelstrompeten u.a.). Die biologische Vielfalt<br />
ist in Folge der vielfältigen Nutzung für einen innerorts liegenden Bereich recht hoch.<br />
Auf Grund des Strukturreichtums innerhalb des Plangebietes (Bebauung, Bäume, Grünflächen,<br />
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Seite 34<br />
angrenzender Bachlauf) ist davon auszugehen, dass zahlreiche Vogelarten vorhanden sind. Allerdings<br />
dürfte es sich dabei weitgehend um Ubiquisten bzw. Kulturfolger handeln. Seltene oder<br />
streng geschützte Arten sind nach der Stellungnahme des Dipl.-Biol. P. Harsch vom 30.11.<strong>2008</strong><br />
nicht zu erwarten. Das Plangebiet ist für Fledermäuse in Folge des artenreichen Baum- und Gehölzbestand<br />
sowie der angrenzenden Bachstrukturen wahrscheinlich als Jagdgebiet von Bedeutung.<br />
Es ist bekannt, dass Fledermäuse in der Pfarrkirche von <strong>Waltershofen</strong> ein Quartier haben.<br />
Hinweise, dass die im Plangebiet bestehenden, zum Abbruch anstehenden Häuser als Wochenstube<br />
genutzt werden, fanden sich jedoch nicht. Laut der Stellungnahme von P. Harsch (siehe oben)<br />
bestätigte der Besitzer, dass er beim Ausräumen der Häuser keine Anzeichen für die Anwesenheit<br />
von Fledermäusen bemerkte.<br />
8.2.1.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Ein großer Teil des im Plangebiet befindlichen Bodens ist durch die bestehende Bebauung sowie<br />
die durch das Gebiet verlaufenden Straßen und Wege bereits versiegelt. Die nicht bebauten Flächen<br />
sind zum Teil als Grünflächen (Wiese, Weide) ausgebildet, zum Teil geschottert oder asphaltiert<br />
(Zufahrten, Höfe). Die überplanten Flächen können daher nur eingeschränkt als Filter und<br />
Puffer für Schadstoffe sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf fungieren. Als Standort für<br />
Nutzpflanzen (Land- oder Forstwirtschaft) haben die Böden keine Bedeutung. Auf den nicht versiegelten<br />
Flächen sind sie vor allem als Standort für die natürliche Vegetation sowie zum Teil für<br />
Zierpflanzen wichtig. Aus geologischer Sicht sind die Flächen für eine Bebauung geeignet. Mit<br />
landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen<br />
muss jedoch gerechnet werden.<br />
8.2.1.3 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Westlich des Plangebietes (außerhalb des Geltungsbereiches) verläuft der "Sigrazhofer Bach". Im<br />
Norden des Gebietes fließt ihm ein von Osten kommender Gewässerarm zu. Dieser fließt im Bereich<br />
des Bebauungsplanes zum größten Teil offen in seinem Bett, weiter östlich ist er jedoch verdolt.<br />
Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus früheren Baumaßnahmen in dem überplanten<br />
Bereich kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse<br />
vorliegen. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen.<br />
Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet.<br />
8.2.1.4 Schutzgut Klima/Luft und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a<br />
BauGB):<br />
Auf Grund der bestehenden Baukörper und Verkehrsflächen ist nicht damit zu rechnen, dass im<br />
Plangebiet Kaltluft entsteht. Die vorhandenen Bäume tragen zwar lokal zur Frischluftbildung bei.<br />
Der Planbereich besitzt jedoch insgesamt für das Schutzgut Klima/Luft nur eine geringe Bedeutung.<br />
Schadstoffanreicherungen in der Luft sind vom bestehenden Anlieger-Verkehr nur in sehr<br />
geringem Umfang zu erwarten.<br />
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8.2.1.5 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Seite 35<br />
Im zentralen und westlichen Teil des Gebietes befinden sich Gebäude mit zum Teil das Ortsbild<br />
prägendem Charakter, beispielsweise das Gebäude der Ortschaftsverwaltung ("Rathaus") und die<br />
an der "Kirchstraße" stehenden Wohnhäuser. Die Bebauung spiegelt insgesamt eine eingewachsene<br />
dörfliche Struktur wider, wobei das Alter der meist zweigeschoßigen Gebäude stark variiert.<br />
Neben Neubauten und frisch sanierten Häusern finden sich Gebäude aus der Jahrhundertwende,<br />
Bauernhäuser und zu Wohnhäusern umgebaute Hofstellen. Dazwischen sind Schuppen kleinerer<br />
und mittlerer Größe sowie Kleingärten eingestreut. Der dörfliche Charakter des Gebietes wird<br />
durch den südöstlich an das Plangebiet angrenzenden Dorfanger (mit Brunnen, Linden und Kastanien)<br />
und den von den meisten Punkten im Gebiet aus sichtbaren Kirchturm noch betont. Da<br />
das Planungsgebiet im Zentrum von <strong>Waltershofen</strong> liegt, ist es nur von Westen her über die dort<br />
angrenzenden Grünlandflächen direkt einsehbar. Im Gebiet selbst sind vor allem die Blickbeziehungen<br />
zum Kirchturm von Bedeutung.<br />
8.2.1.6 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB):<br />
Schutzgebiete oder Biotope befinden sich nicht innerhalb des Planungsbereiches. Entlang des<br />
"Sigrazhofer Baches" gibt es jedoch nördlich und südlich der bebauten Bereiche von <strong>Waltershofen</strong><br />
mehrere an das Gewässer gebundene Biotope (Feucht- und Nasswiesen, Sickerquellen). Der an<br />
das Plangebiet angrenzende Abschnittn des "Sigrazhofer Baches" ist nicht als Biotop kartiert, befindet<br />
sich jedoch noch in einem naturbelassenen Zustand.<br />
8.2.1.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB):<br />
Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Verkehrswege sind keine wesentlichen Lärmbelästigungen<br />
oder Schadstoffanreicherungen in der Luft zu erwarten. Von der landwirtschaftlichen Hofstelle<br />
im Südwesten des Plangebietes können zeitweise Geruchsbelastungen ausgehen. Die Emissionen<br />
haben bisher nicht zu Nutzungskonflikten geführt und sind daher als verträglich einzustufen. Für<br />
die Naherholung hat das Gebiet auf Grund der bestehenden Bebauung nur eine geringe Bedeutung.<br />
Die bestehende Durchgrünung sichert jedoch eine hohe Wohnqualität.<br />
8.2.1.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB):<br />
Kulturgüter befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Es bestehen jedoch Blickbeziehungen<br />
zur südlich des Plangebietes liegenden Pfarrkirche.<br />
8.2.1.9 Emissionen/Abfälle/Abwässer (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB):<br />
Von der landwirtschaftlichen Hofstelle können zeitweise Geruchsbelastungen ausgehen, die wie<br />
oben erwähnt als verträglich einzustufen sind. Nutzungskonflikte auf Grund des vom Verkehr ausgehenden<br />
Lärms und Schadstoffausstoßes bestehen nicht. Das anfallende Schmutzwasser wird<br />
der ausreichend dimensionierten gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Für Abfälle steht außerhalb<br />
des Planbereiches eine ausreichende Zahl an Wertstoff-Inseln zur Verfügung.<br />
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8.2.1.10 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB):<br />
Seite 36<br />
Der Planbereich ist überwiegend eben. Keines der bestehenden Gebäude weist eine klare Ost-<br />
West-Ausrichtung auf. Solar-Anlagen sind nicht installiert.<br />
8.2.1.11 Darstellungen sonstiger Pläne (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB):<br />
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> (rechtsgültig mit Bekanntmachung vom<br />
09. Oktober1997) sind die überplanten Flächen als gemischte Bauflächen (M) dargestellt. Südöstlich<br />
von <strong>Waltershofen</strong> befindet sich ein Vorrangbereich für Naturschutz und Landschaftspflege<br />
("Tal der Unteren Argen zwischen Großholzleute und Dürren").<br />
8.2.1.<strong>12</strong> Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,<br />
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch und Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i<br />
BauGB) bestehen nicht.<br />
8.2.2 Auswirkungen der Planung<br />
8.2.2.1 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Die Pflanzen- und Tierarten, die auf den unbebauten Flächen vorkommen, verlieren durch die<br />
geplante Straßenverlegung und Lückenbebauung einen Teil ihres Lebensraums. Einige der bestehenden<br />
Bäume werden gefällt. Durch die Festsetzung einer Mindestzahl neu zu pflanzender<br />
Bäume ist jedoch auch weiterhin die Durchgrünung des Plangebietes gesichert. Die festgesetzte<br />
Pflanzliste gewährleistet, dass in Zukunft die privaten Grundstücke bevorzugt mit einheimischen<br />
Gehölzen bepflanzt werden, eingeführte Ziergehölze oder standortfremde Koniferen dagegen eine<br />
untergeordnete Bedeutung haben. Da das Gebiet aller Wahrscheinlichkeit nach für Fledermäuse<br />
nur als Jagdbebiet von Bedeutung ist, jedoch keine Quartiere nachgewiesen sind, ist nicht mit einer<br />
erheblichen Beeinträchtigung dieser Tiere zu rechnen. Für den Fall, dass Gebäude abgerissen<br />
werden, wird jedoch auf die Notwendigkeit einer Prüfung des Fledermaus-Vorkommens verwiesen.<br />
Falls Fledermäuse nachgewiesen werden, kann der Abriss nur im Winterhalbjahr erfolgen. In<br />
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sind dann Ersatzquartiere zu schaffen (z.B.<br />
durch die Anbringung von Fledermaus-Kästen).<br />
8.2.2.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Durch die geplante Errichtung weiterer Baukörper wird ein Teil der noch unversiegelten Bodenflächen<br />
versiegelt. Dadurch gehen wesentliche Bodenfunktionen verloren. Die versiegelten Flächen<br />
können nicht mehr als Standort für Zierpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten<br />
Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser<br />
nicht mehr gefiltert und gepuffert. Der fehlende Wasserrückhalt hat auch Auswirkungen auf die<br />
Regulierung des Grundwassers. Die geologischen Gegebenheiten bleiben unverändert.<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
8.2.2.3 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Seite 37<br />
Durch die Bebauung wird ein Teil des Niederschlagswassers der Versickerung entzogen, die Folge<br />
ist ein erhöhter Oberflächenabfluss und eine in geringem Umfang reduzierte Grundwasser-<br />
Neubildung. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche angrenzend an den im Norden verlaufenden<br />
Bachlauf wird sichergestellt, dass keine Hauptgebäude innerhalb des Gewässerrandstreifens<br />
errichtet werden.<br />
8.2.2.4 Schutzgut Klima/Luft und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a<br />
BauGB):<br />
Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erheblichen<br />
Auswirkungen durch Schadstoffemissionen auf die Luftqualität zu erwarten. Einige der<br />
Bäume, die aktuell zur Frischluftbildung beitragen, werden gefällt. Die Pflanzung von neuen Gehölzen<br />
ist jedoch durch Festsetzungen und einen Hinweis gesichert, so dass sich hinsichtlich des<br />
Schutzgutes Klima/Luft keine wesentlichen Veränderungen ergeben.<br />
8.2.2.5 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />
Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien<br />
Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen<br />
Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen) sind diese<br />
Auswirkungen jedoch als akzeptabel zu bewerten. Da die Bebauung nach Westen hin ergänzt<br />
wird, ist ein Teil der bereits bestehenden Gebäude von der Landschaft her nicht mehr direkt einsehbar.<br />
Der dörfliche Charakter des Plangebietes wird durch die zusätzliche Bebauung der Freiflächen<br />
geringfügig berührt.<br />
8.2.2.6 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB):<br />
Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Planung liegenden Biotope und der Vorrangbereich<br />
sind weder direkt noch indirekt von dem Vorhaben betroffen.<br />
8.2.2.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB):<br />
Nutzungskonflikte in Folge des Verkehrs oder wegen der bestehenden Hofstelle sind auch in Zukunft<br />
nicht zu erwwarten. Für die Naherholung ergeben sich keine Veränderungen. Durch die<br />
Umgestaltung des Dorfzentrums wird erreicht, dass die wesentlichen Züge des bestehenden dörflichen<br />
Charakters auch bei einer Weiterentwicklung der Bebauung erhalten bleiben. Da einige der<br />
aktuell leer stehenden Gebäude abgerissen und durch neue ersetzt werden, ist eine Aufwertung<br />
des Gebietes und eine höheren Wohnqualität zu erwarten. Temporär kann es jedoch im Zusammenhang<br />
mit den Abriss- und Bauarbeiten zu Belästigungen durch Lärm oder Staubemissionen<br />
kommen.<br />
8.2.2.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB):<br />
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Seite 38<br />
Hinsichtlich der Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen.<br />
8.2.2.9 Emissionen/Abfälle/Abwässer (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB):<br />
Nutzungskonflikte in Folge des Verkehrs oder wegen der bestehenden Hofstelle sind auch in Zukunft<br />
nicht zu erwwarten. Das anfallende Schmutzwasser wird weiterhin der ausreichend dimensionierten<br />
gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Für Abfälle steht außerhalb des Planbereiches eine<br />
ausreichende Zahl an Wertstoff-Inseln zur Verfügung.<br />
8.2.2.10 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB):<br />
Die festgesetzten Baufenster ermöglichen in Zukunft eine für die Nutzung von Solar-Energie besser<br />
geeignete Ausrichtung der Baukörper.<br />
8.2.2.11 Darstellungen sonstiger Pläne (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB):<br />
Die Planung steht nicht in Widerspurch zu den Aussagen des Flächennutzungsplanes, solange das<br />
Dorfgebiet besteht (MD). Bei Umwandlung des Dorfgebietes (MD) zum allgemeinen Wohngebiet<br />
(WA) wird eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich.<br />
8.2.2.<strong>12</strong> Da keine Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden,<br />
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch und Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7<br />
Buchst. i BauGB) bestehen, ergeben sich hier auch keine Änderungen.<br />
8.2.3 Konzept zur Grünordnung<br />
8.2.3.1 Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie<br />
folgt:<br />
8.2.3.2 Im Norden des Planungsgebietes ist eine private Grünfläche vorgesehen. Zu den dort bereits bestehenden<br />
fünf Apfelbäumen sollen drei weitere Obstbäume gepflanzt werden. Die Grünfläche<br />
greift damit die bereits vorhandene Gehölzstruktur auf und schafft eine attraktive Grünzone zwischen<br />
der vorhandenen und der geplanten Bebauung.<br />
8.2.3.3 Auch im Straßenraum ist die Pflanzung von Gehölzen vorgesehen, die einer zusätzlichen Durchgrünung<br />
des Planungsgebietes dienen. Die vorgesehenen Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager-<br />
bzw. Trockenstandorte auszubilden. Hierdurch soll der Versiegelungsgrad verringert und die<br />
Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen gesichert werden.<br />
8.2.3.4 Durch die Festsetzung, dass pro 600 m² mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen ist, wird eine<br />
Durchgrünung des Baugebietes gewährleistet.<br />
8.2.3.5 Aus gestalterischen Gründen und um private Grünflächen sowie Wohn- und Nutzgärten naturnah<br />
zu gestalten, werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und<br />
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Seite 39<br />
in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen.<br />
8.2.3.6 Die Pflanzliste enthält eine große Auswahl an heimischen Gehölzen, um einerseits die Verwendung<br />
standortgerechter, heimischer Gehölze zu fördern, andererseits den Anwohnern noch genügend<br />
Freitheit bei der Bepflanzung ihrer Grundstücke zu lassen. Einheimische Bäume und Sträucher<br />
bilden die Grundlage aller Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für<br />
Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb neophytischen Ziergehölzen vorgezogen werden.<br />
8.2.3.7 Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z.B. eingeführte Ziersträucher,<br />
Rosen-Züchtungen), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Dies ermöglicht<br />
zu einem gewissen Grad die Pflanzung nicht einheimischer Gehölze und lässt damit den Anwohnern<br />
ausreichende Freiheit zur individuellen Gestaltung ihrer Freiflächen. Bei einer Grundstücksgröße<br />
von 600 m² dürfen auf Grundlage der Festsetzung auf 30 m² auch eingeführte<br />
Sträucher gepflanzt werden, das entspricht je nach Größe der Gehölze einer Anzahl von 15 bis 60<br />
Sträuchern. Eine Pflanzung von nicht einheimischen Gehölzen auf noch größerer Fläche könnte zu<br />
Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange führen.<br />
8.2.3.8 Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in<br />
der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung<br />
ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflanzenden<br />
Gehölze vermieden werden.<br />
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9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil<br />
9.1 Örtliche Bauvorschriften<br />
9.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude<br />
9.1.1.1 Die Dachformen für den Hauptbaukörper beschränken sich auf das Satteldach. Diese Dachform<br />
entspricht den landschaftlichen und örtlichen Vorgaben. Die bestehenden Gebäude im überplanten<br />
Bereich weisen ebenfalls Satteldächer auf. Regelungen für grundstücksübergreifende Gebäude<br />
mit einheitlicher Dachform und gleicher Firstrichtung (z.B. Doppel-, oder Reihenhaus) bezüglich<br />
einer einheitlichen Dachneigung oder eines profilgleichen Anbaus werden nicht getroffen, da solche<br />
Regelungen erfahrungsgemäß Probleme im bauaufsichtlichen Verfahren nach sich ziehen. Die<br />
Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt hierfür ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar. Die<br />
Regelungen für Dachaufbauten entbinden nicht von der Beachtung anderer bauordnungsrechtlicher<br />
Vorschriften, speziell den Vorschriften zu den Abstandsflächen und den Vorschriften zum<br />
Brandschutz.<br />
9.1.1.2 Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den<br />
ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen.<br />
Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude<br />
eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten.<br />
9.1.1.3 Das Regelungs-Konzept für Dachaufbauten beschränkt sich auf Vorgaben zur Dachneigung und<br />
Abständen dieser Bauteile. Eine Koppelung mit der Gebäudelänge wird dabei vermieden, da die<br />
Gebäudelänge unter Umständen nicht eindeutig definierbar und damit bestimmbar ist. Ab einer<br />
Dachneigung von 26° sind Dachaufbauten zulässig. Für Dachneigungen unter 26° sind Dachgaupen<br />
nicht zulässig und in der Regel nicht erforderlich bzw. nicht sinnvoll. Obwohl die Regelungen<br />
ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und Planungs-Sicherheit darstellen, kann davon<br />
ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind.<br />
9.1.1.4 Die Vorschrift über Materialien orientiert sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen<br />
Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen<br />
Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen.<br />
9.1.1.5 Auf die Festsetzung eines Längen/Breiten-Verhältnisses für die Baukörper wird verzichtet. Aus den<br />
o.g. Gründen wäre auch hier der Vollzug auf Grund der u.U. nicht eindeutig bestimmbaren Bezugs-Größen<br />
in Frage gestellt.<br />
9.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke)<br />
9.1.2.1 Der Ausschluss von Belägen aus Asphalt und Beton erfolgt aus gestalterischen Gründen. Für das<br />
Seite 40<br />
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Seite 41<br />
Gesamtbild des Baugebietes besteht die Zielsetzung, weiche und organische Übergänge zwischen<br />
den Gebäuden und den Grünflächen zu erreichen.<br />
9.2 Sonstige Regelungen<br />
9.2.1 Stellplätze und Garagen<br />
9.2.1.1 Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze sind als Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften und<br />
als eine auf die individuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene Regelung erforderlich, denn es ist<br />
davon auszugehen, dass auf Grund der allgemein gestiegenen individuellen Motorisierung und<br />
der zu erwartenden Bevölkerungsstruktur ein erhöhter Stellplatzbedarf erforderlich ist. Durch die<br />
getroffenen Regelungen kann weitgehend sichergestellt werden, dass weder die einzelnen<br />
Grundstücke, noch die angrenzenden Verkehrsflächen durch ruhenden Verkehr zweckentfremdet<br />
werden.<br />
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10 Begründung – Sonstiges<br />
10.1 Umsetzung der Planung<br />
10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung<br />
10.1.1.1 Eine Veränderungssperre besteht bis zum 31.<strong>12</strong>.2009.<br />
10.1.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind für den Bereich des Feuerwehrhauses<br />
vorgesehen.<br />
10.1.2 Wesentliche Auswirkungen<br />
10.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten<br />
Größe der zu bebauenden Flächen des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung nicht<br />
erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner bzw.<br />
Einrichtungen zu versorgen.<br />
10.1.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien<br />
Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen<br />
Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen) sind diese<br />
Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten.<br />
10.2 Erschließungsrelevante Daten<br />
10.2.1 Kennwerte<br />
10.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 1,36 ha<br />
10.2.1.2 Flächenanteile:<br />
Seite 42<br />
Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche<br />
Bauflächen als MD/WA 1,07 78,6 %<br />
Gemeinbedarfsflächen 0,10 7,4 %<br />
öffentliche Verkehrsflächen 0,16 11,8 %<br />
private Grünflächen 0,<strong>03</strong> 2,2 %<br />
10.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 15,0 %<br />
10.2.1.4 Voraussichtliche Anzahl der Wohnungen im Dorfgebiet: 30<br />
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10.2.1.5 Voraussichtliche Nettowohnungsdichte pro ha: 21,4<br />
10.2.1.6 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Dorfgebiet (Haushaltsziffer 2,5): 75<br />
10.2.2 Erschließung<br />
10.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: gemeindliche Kläranlage Dürren<br />
10.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung<br />
10.2.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in<br />
Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt.<br />
10.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der EnBW<br />
10.2.2.5 Gasversorgung durch: Thüga<br />
10.2.2.6 Müllentsorgung durch: Alco-Süd<br />
10.2.2.7 Durch die Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" sind keine weiteren Erschließungsmaßnahmen<br />
erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen,<br />
Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig.<br />
10.2.2.8 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer):<br />
Seite 43<br />
Verkehrsflächen € 95.000,-<br />
Abwasserleitungen und Hausanschlüsse (öffentlich) € 160.000,-<br />
Gesamt € 255.000,-<br />
10.2.3 Planänderungen<br />
10.2.3.1 Bei der Planänderung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />
wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung<br />
der Behörden eingearbeitet. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen<br />
sind im Gemeinderats- bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom<br />
10.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong> enthalten):<br />
− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />
− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung und der Hinweise<br />
− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />
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11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen<br />
Seite 44<br />
Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan<br />
2002 Baden-Württemberg,<br />
Karte Anhang 3<br />
"Strukturkarte", Darstellung<br />
als "ländlicher Raum<br />
im engeren Sinne"<br />
Ausschnitt aus dem Regionalplan<br />
Bodensee-<br />
Oberschwaben, Strukturkarte;<br />
Darstellung als<br />
"Landesentwicklungsachse"<br />
Auszug aus dem rechtsgültigenFlächennutzungsplan<br />
der Gemeinde<br />
<strong>Kißlegg</strong><br />
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<strong>12</strong> Begründung – Bilddokumentation<br />
Seite 45<br />
Blick von Süden auf das<br />
Rathaus<br />
Rathaus und Feuerwehrhaus<br />
im Süden des überplanten<br />
Bereichs<br />
Ortsbildprägende Gebäude<br />
im Süden des Planbereiches<br />
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Seite 46<br />
Blick von Südosten nach<br />
Nordwesten entlang der<br />
bestehenden Gebäude<br />
Westlicher Bereich mit<br />
vorhandenen Fußwegen<br />
Blick von Norden nach<br />
Süden im Nordwesten des<br />
Plangebietes<br />
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13 Verfahrensvermerke<br />
13.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB)<br />
Seite 47<br />
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. . Der Beschluss<br />
wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB)<br />
(der Bürgermeister)<br />
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbeschluss<br />
vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am<br />
………….) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB).<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB)<br />
(der Bürgermeister)<br />
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am<br />
…………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den<br />
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem.<br />
§ 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom<br />
………….)<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
13.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB)<br />
(der Bürgermeister)<br />
Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. über die Entwurfsfassung<br />
vom …………. .<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
(der Bürgermeister)<br />
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13.5 Ausfertigung<br />
Seite 48<br />
Textteil und zeichnerischer Teil bilden eine Einheit und lagen in Form einer versiegelten Fassung<br />
dem Gemeinderat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
(der Bürgermeister)<br />
13.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB)<br />
Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan<br />
"<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" ist damit in Kraft getreten. Er wird mit Begründung für jede Person<br />
zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />
<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />
(der Bürgermeister)<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Plan aufgestellt am: 15.09.<strong>2008</strong><br />
Plan geändert am: <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />
Planer:<br />
…………………………… Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Lindau/B.<br />
(i. A. K. Kämmerer)<br />
Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die<br />
Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.<br />
Seite 49<br />
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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen