2008-12-03 BP Waltershofen Ortsmitte - Kißlegg

2008-12-03 BP Waltershofen Ortsmitte - Kißlegg 2008-12-03 BP Waltershofen Ortsmitte - Kißlegg

www.stadtplanung-sieber.de<br />

Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong><br />

Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>"<br />

und die örtlichen Bauvorschriften hierzu


Seite 2<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Rechtsgrundlagen 3<br />

2 Typenschablonen 4<br />

3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung 5<br />

4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 13<br />

5 Hinweise und Zeichenerklärung 16<br />

6 Satzung 21<br />

7 Begründung – Städtebaulicher Teil 23<br />

8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur<br />

Grünordnung 33<br />

9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40<br />

10 Begründung – Sonstiges 42<br />

11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 44<br />

<strong>12</strong> Begründung – Bilddokumentation 45<br />

13 Verfahrensvermerke 47<br />

Seite<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


1 Rechtsgrundlagen<br />

1.1 Baugesetzbuch<br />

Seite 3<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.<strong>12</strong>.2006<br />

(BGBl. I S. 3316)<br />

1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990<br />

(BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1<strong>12</strong>4), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />

1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.<strong>12</strong>.1990 (BGBl. I 1991 S. 58);<br />

die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf<br />

den Anhang zur PlanzV<br />

1.4 Gemeindeordnung für<br />

Baden-Württemberg<br />

1.5 Gemeindeordnung für<br />

Baden-Württemberg<br />

(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 14.10.<strong>2008</strong> (GBl. BW S. 343, 354)<br />

(GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. BW S. 20)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


2 Typenschablonen<br />

2.1 Typenschablonen für die<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

und die örtlichen<br />

Bauvorschriften<br />

Seite 4<br />

Für die in der Planzeichnung mit "Typ ..." gekennzeichneten Bereiche<br />

gelten jeweils die nachfolgend im Rechteck zusammengefassten<br />

Inhalte<br />

Typ 1 Typ 2<br />

GRZ 0,50 GRZ 0,50<br />

II III<br />

WH 6,50 m WH 6,75 m<br />

FH 9,75 m FH 11,00 m<br />

a 1 a 2<br />

ED ED<br />

E4/D2 Wo E4/D2 Wo<br />

SD SD<br />

DN 26 - 46° DN 26 - 46°<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung<br />

3.1<br />

MD/WA<br />

Dorfgebiet/Allgemeines Wohngebiet<br />

Für die gekennzeichneten Bereiche ist ein Dorfgebiet (MD) wie unten<br />

aufgeführt festgesetzt.<br />

Seite 5<br />

Wenn der Umstand eintritt, dass im gesamten Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" keine landwirtschaftliche<br />

Nutzung (landwirtschaftliche Haupterwerbsstelle) vorhanden<br />

ist, ist für die überplanten Bereiche ein allgemeines Wohngebiet<br />

(WA) im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2<br />

BauGB).<br />

Für das Dorfgebiet (MD) gelten über die in § 5 BauNVO genannten<br />

Festsetzungen weitere Vorgaben.<br />

Die Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO sind nicht zulässig<br />

(§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />

Die Nutzung nach § 5 Abs. 3 BauNVO wird nicht Bestandteil des<br />

Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 5 BauNVO; Nr. 1.2.1. PlanzV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

3.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß<br />

3.3 Überschreitung der<br />

Grundfläche<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN-<br />

VO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablone)<br />

Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2<br />

BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte<br />

− Stellplätze und<br />

− Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen<br />

um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl<br />

von 0,80 überschritten werden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


3.4 II Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß<br />

Seite 6<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO;<br />

Nr. 2.7. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />

3.5 WH .... m Mittlere traufseitige Wandhöhe als Höchstmaß<br />

Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseitigem<br />

und talseitigem Abstand zwischen<br />

− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />

3.6 FH .... m Firsthöhe als Höchstwert<br />

− Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen)<br />

des Hauptgebäudes.<br />

Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind jeweils<br />

in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber<br />

liegenden Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen.<br />

Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten<br />

im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut<br />

liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen<br />

entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;<br />

siehe Typenschablonen)<br />

Bestimmung der FH: Abstand zwischen<br />

− Oberkante des natürlichen Geländes und<br />

− Oberkante des Dachfirstes<br />

in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht<br />

nach unten gemessen.<br />

in der Mitte des jeweiligen First-Abschnittes (durchgehende, gerade<br />

Linie) senkrecht nach unten gemessen.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;<br />

Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


3.7 a 1 Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie<br />

folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 20,00 m betragen<br />

(jegliche Richtung). Deutlich untergeordnete Verbindungs-<br />

Elemente bleiben dabei außer Betracht.<br />

Seite 7<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablonen)<br />

3.8 a 2 Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie<br />

folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 30,00 m betragen<br />

(jegliche Richtung). Deutlich untergeordnete Verbindungs-<br />

Elemente bleiben dabei außer Betracht.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablonen)<br />

3.9<br />

ED<br />

Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanzV;<br />

siehe Typenschablonen)<br />

3.10 Baugrenze<br />

3.11 Bauliche Anlagen außerhalb<br />

der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5.<br />

PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen<br />

und Garagen sowie nicht überdachte Stellplätze auch<br />

außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Der Abstand<br />

von Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche muss mindestens<br />

2,50 m betragen.<br />

Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Besonderen<br />

bestimmt:<br />

− Nebengebäude (keine Garagen): max. 40 m3 Brutto-<br />

Rauminhalt (außen), max. 16,00 m2 Grundfläche und max.<br />

3,25 m Gesamthöhe (höchste Stelle gegenüber dem natürlichen<br />

Gelände); die Summe der Brutto-Rauminhalte dieser Nebengebäude<br />

je Grundstück darf 75 m3 pro Grundstück bei Ein-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 8<br />

zelhäusern und Doppelhäusern 75 m3 und bei Hausgruppen<br />

50 m3 pro (angefangene) 1.000 m2 Grundstücksfläche (im<br />

Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO) nicht überschreiten;<br />

− nicht überdachte Wasserbecken: max. 100 m3 Beckeninhalt;<br />

max. Größe 5 % der Grundstücksfläche (im Sinne des § 19<br />

Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens<br />

2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ <strong>12</strong>, 14 u. 23 BauNVO)<br />

3.<strong>12</strong> Flächen für den Gemeinbedarf; hier Öffentliche Verwaltung<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.13 Flächen für den Gemeinbedarf; hier Feuerwehr<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.14 E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;<br />

die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt<br />

bestimmt:<br />

3.15 Verkehrsflächen<br />

− E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohngebäude)<br />

− D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als<br />

Wohngebäude)<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen)<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.16 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün,<br />

Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.)<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


3.17 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche (siehe<br />

Planzeichnung);<br />

Seite 9<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

3.18 4,75<br />

Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil;<br />

äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen<br />

3.19 Unterirdische Bauweise<br />

von Niederspannungsleitungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer<br />

Bauweise zulässig.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />

3.20 Private<br />

Private Grünfläche als innerörtliche Eingrünung<br />

Grünfläche<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.21 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 10 m<br />

Höhe, verbindlicher Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus<br />

der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu<br />

verwenden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.22 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 10 m Höhe,<br />

verbindlicher Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der<br />

Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />

3.23 Pflanzungen in den öffentlichen<br />

Flächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

Pflanzungen:<br />

− Die öffentlichen Verkehrsflächen als Begleitflächen (Straßenbegleitgrün)<br />

sind als Mager- und/oder Trockenstandorte aus-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 10<br />

zubilden (z.B. Schotter, Sukzessionsflächen, o. ä.).<br />

− Generell unzulässig ist die Pflanzung von Gehölzen, die als<br />

Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten,<br />

speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit<br />

(Feuerbrandverordnung vom 20. <strong>12</strong>. 1985,<br />

BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I,<br />

S. 2070) genannten.<br />

Pflanzliste für die öffentlichen Flächen:<br />

Bäume<br />

Obsthochstämme<br />

Feld-Ahorn Acer campestre<br />

Felsen-Ahorn Acer monspessulanum<br />

Spitz-Ahorn Acer platanoides<br />

Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus<br />

Schwarz-Erle Alnus glutinosa<br />

Birke Betula spec.<br />

Hainbuche Carpinus betulus<br />

Rot-Buche Fagus sylvatica<br />

Esche Fraxinus excelsior<br />

Walnussbaum Juglans regia<br />

Silber-Pappel Populus alba<br />

Schwarz-Pappel Populus nigra<br />

Zitter-Pappel Populus tremula<br />

Vogel-Kirsche Prunus avium<br />

Trauben-Eiche Quercus petraea<br />

Stiel-Eiche Quercus robur<br />

Silber-Weide Salix alba<br />

Sal-Weide Salix caprea<br />

Reif-Weide Salix daphnoides<br />

Bruch-Weide Salix fragilis<br />

Winter-Linde Tilia cordata<br />

Sommer-Linde Tilia platyphyllos<br />

Sträucher<br />

Berberitze Berberis vulgaris<br />

Buchsbaum Buxus sempervirens<br />

Waldrebe Clematis vitalba<br />

Kornelkirsche Cornus mas<br />

Roter Hartriegel Cornus sanguinea<br />

Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana<br />

Besenginster Cytisus scoparius<br />

Pfaffenhütchen Euonymus europaeus<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


3.24 Pflanzungen in dem<br />

Baugebiet<br />

Seite 11<br />

Deutscher Ginster Genista germanica<br />

Efeu Hedera helix<br />

Wacholder Juniperus communis<br />

Sanddorn Hippophae rhamnoides<br />

Liguster Ligustrum vulgare<br />

Alpen-Heckenkirsche Lonicera alpigena<br />

Heckenkirsche Lonicera xylosteum<br />

Deutsche Tamariske Myricaria germanica<br />

Trauben-Kirsche Prunus padus<br />

Schlehe Prunus spinosa<br />

Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica<br />

Alpen-Johannisbeere Ribes alpinum<br />

Stachelbeere Ribes grossularia<br />

Schwarze Johannisbeere Ribes nigrum<br />

Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa<br />

Kriech-Rose Rosa arvensis<br />

Hunds-Rose Rosa canina<br />

Essig-Rose Rosa gallica<br />

Hecht-Rose Rosa glauca<br />

Rauhblättrige Rose Rosa jundzilii<br />

Zimt-Rose Rosa majalis<br />

Alpen-Rose Rosa pendulina<br />

Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia<br />

Wein-Rose Rosa rubiginosa<br />

Apfel-Rose Rosa villosa<br />

Ohr-Weide Salix aurita<br />

Purpur-Weide Salix purpurea<br />

Schwarzer Holunder Sambucus nigra<br />

Roter Holunder Sambucus racemosa<br />

Pimpernuss Staphylea pinnata<br />

Wolliger Schneeball Viburnum lantana<br />

Wasser-Schneeball Viburnum opulus<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />

Pflanzungen:<br />

− Pro 600 m 2 (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens<br />

1 Laubbaum zu pflanzen.<br />

− Die mit Obstbäumen bestandene private Grünfläche ist durch<br />

ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr als extensiv genutzte Wiese<br />

zu pflegen.<br />

− In Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken<br />

aus Nadelgehölzen unzulässig (z. B. Thuja-Hecke, Fich-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


3.25<br />

Seite <strong>12</strong><br />

ten-Hecke, etc.).<br />

− Es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste unter "Pflanzungen<br />

in den öffentlichen Flächen" zulässig.<br />

− Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die<br />

nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. eingeführte<br />

Ziersträucher, Rosen-Züchtungen).<br />

− Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die<br />

Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der<br />

Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />

vom 20. <strong>12</strong>. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />

geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) genannten.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen;<br />

Auf der privaten Grünfläche sind insgesamt acht Obstbäume festgesetzt.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.26 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art<br />

und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung<br />

(§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanzV;<br />

siehe Planzeichnung)<br />

3.27 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

"<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> und der örtlichen<br />

Bauvorschriften hierzu.<br />

(§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO<br />

mit Zeichenerklärung<br />

4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvorschriften<br />

zum Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" der Gemeinde<br />

<strong>Kißlegg</strong>.<br />

Seite 13<br />

(§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

4.2 SD Dachform Satteldach nur für Hauptgebäude<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.3 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene<br />

des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des<br />

Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 5,00 m<br />

Breite (Außenkante Außenwand). Die Dach-Ebenen der jeweiligen<br />

Baukörper von Hauptgebäuden sind in der gleichen Dachneigung<br />

auszuführen.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.4 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Voraussetzungen<br />

zulässig:<br />

− Mindest-Dachneigung des Hauptgebäudes: 26°<br />

− Mindest-Abstand untereinander (Außenkanten ohne Dachüberstand)<br />

und zu evtl. Widerkehren: 1,50 m<br />

− Mindest-Abstand zur Gebäudekante im 1. Dachgeschoß der jeweiligen<br />

Giebelseite: 2,00 m (frei stehende Bauteile wie Stützen<br />

etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt)<br />

− Mindest-Abstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen<br />

First des Hauptdaches: 0,30 m<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


4.5 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden ab einer<br />

Dachneigung von 22° sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige<br />

Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine<br />

etc.) zulässig. Ausgenommen hiervon sind Flachdächer.<br />

4.6 Bodenbeläge in den<br />

Baugebieten<br />

4.7 Anzahl der Stellplätze in<br />

den Baugebieten<br />

4.8 Versickerung von Niederschlagswasser<br />

innerhalb<br />

Seite 14<br />

Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-<br />

Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

In den Baugebieten ist für<br />

− Stellplätze<br />

− Zufahrten und andere untergeordnete Wege<br />

ausschließlich eine Ausführung in Rasen-Gittersteinen, Rasenpflaster,<br />

Schotter-Rasen, Pflaster (mit ausreichender Fuge) oder wassergebundenen<br />

Decken zulässig (geschlossene Asphalt- und Betonbeläge<br />

ohne Fugen sind unzulässig).<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />

Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in den<br />

Baugebieten beträgt (bei der Berechnung ist aufzurunden):<br />

Wohnungsgröße (II. Berechnungs-VO) Stellplätze hierfür<br />

kleiner 30 m 2 1,0<br />

30 m 2 bis (kleiner) 50 m 2 1,5<br />

ab 50 m 2 2,0<br />

Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vorschriften<br />

unbenommen.<br />

(§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)<br />

Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser darf<br />

nicht der Schmutzwasser-Kanalisation zugeleitet werden.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 15<br />

des Baugebietes Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück gepuffert<br />

und anschließend dem öffentlichen Regenwasser-System zugeführt<br />

werden.<br />

Das Puffervolumen muss mindestens 3 m³ pro 100 m² angeschlossener,<br />

befestigter Fläche betragen. Der Drosselablauf ist auf 0,5 l<br />

pro Sekunde und Baugrundstück begrenzt. Ein Notüberlauf auf das<br />

öffentliche Regenwassersystem ist möglich.<br />

Obige Vorgaben gelten nicht für Niederschlagswasser von Hofflächen,<br />

welche von obigem Grundsatz abweichend direkt und ungepuffert<br />

der Regenwasser-Kanalisation zugeführt werden dürfen.<br />

(§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


5 Hinweise und Zeichenerklärung<br />

5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />

5.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung<br />

(siehe Planzeichnung);<br />

5.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen<br />

stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar<br />

(siehe Planzeichnung);<br />

5.4 Nr. ....;....m 2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke<br />

(siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost);<br />

5.5 Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung);<br />

5.6 Vorhandene Gehölze Vorhandene Gehölze sollten wenn möglich erhalten werden (Erhaltung<br />

bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme).<br />

Im Falle einer baulich notwendigen Beseitigung der<br />

bestehenden Bäume sollten Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.<br />

5.7 Maßnahmen zum Schutz,<br />

zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und<br />

Landschaft<br />

Seite 16<br />

Zum Schutz nachtaktiver Insekten sollten für die Außenbeleuchtung<br />

nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete insektenfreundliche<br />

Natrium-Niederdruck-Dampflampen verwendet werden. Die Lampen<br />

sollten vollständig insektendicht eingekoffert sein und nachts<br />

so weit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet<br />

werden. Die Lichtmasten sollten eine Höhe von maximal<br />

4,00 m nicht überschreiten. Die insektenfreundliche Beleuchtung<br />

sollte im gesamten Geltungsbereich verwenden werden.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


5.8 Umsetzung des Konzeptes<br />

zur Abwasserbeseitigung<br />

5.9 Versickerung von Niederschlagswasser<br />

innerhalb<br />

des Baugebietes<br />

5.10 Niederschlagswasser-<br />

Beseitigung<br />

Seite 17<br />

Die Abwasserbeseitiung erfolgt nach Maßgabe des vom Büro<br />

"Fassnacht Ingenieure GmbH" erstellen Konzeptes. Dies wird im<br />

Benehmen mit dem Landratsamt Ravensburg erarbeitet. Die Umsetzung<br />

der im Entwässerungskonzept vorgesehenen Maßnahmen<br />

auf den Grundstücken erfolgt auf vertraglicher Grundlage zwischen<br />

Gemeinde und Erschließungsträger.<br />

Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser darf<br />

nicht der Schmutzwasser-Kanalisation zugeleitet werden.<br />

Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück gepuffert<br />

und anschließend dem öffentlichen Regenwasser-System zugeführt<br />

werden.<br />

Das Puffervolumen muss mindestens 3 m³ pro 100 m² angeschlossener,<br />

befestigter Fläche betragen. Der Drosselablauf ist auf 0,5 l<br />

pro Sekunde und Baugrundstück begrenzt. Ein Notüberlauf auf das<br />

öffentliche Regenwassersystem ist möglich.<br />

Obige Vorgaben gelten nicht für Niederschlagswasser von Hofflächen,<br />

welche von obigem Grundsatz abweichend direkt und ungepuffert<br />

der Regenwasser-Kanalisation zugeführt werden dürfen.<br />

(§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO)<br />

Auf Flächen, deren Niederschlagswasser über das Regenwassersystem<br />

gesammelt und abgeleitet wird, dürfen keine verunreinigten<br />

Wässer im Sinne von Abwasser anfallen. Autowäsche oder andere<br />

(Reinigungs-)Arbeiten sind im Gebiet deshalb nicht zulässig.<br />

Die öffentliche Versickerungs-/Retentionsfläche wird nur kurzzeitig<br />

eingestaut. Ein Dauerstau ist nicht angestrebt. Es besteht ein Notüberlauf.<br />

Die Verpflichtung zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser<br />

obliegt dem Grundstücks-Eigentümer. Der Funktionsnachweis<br />

seiner Entwässerungsanlagen ist Bestandteil des Bauantrags.<br />

Private Anlagen zur Niederschlagswasser-Pufferung bzw. Niederschlagswasser-Rückhaltung<br />

können als so genannte Retentions-<br />

Zisterne (zumindest teilweise zwangsentleerbar und unterirdisch)<br />

oder oberflächennahe Retentionsmulde erstellt werden.<br />

Oberflächennahe Retentionsmulden müssen mit einer<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


5.11 Kellerentwässerung und<br />

Rückstausicherung<br />

5.<strong>12</strong> Grundwasserdichte Untergeschoße<br />

Seite 18<br />

mind. 0,30 m mächtigen und bewachsene Oberbodenzone abgedeckt<br />

sein. Der Einstau ist auf


Seite 19<br />

chende Beschichtungen zur Verfügung.<br />

5.17 Brandschutz Für die Zufahrten gelten die "Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr"<br />

– Fassung Juli 1998 – (AIIMBI Nr. 25/1998).<br />

Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk<br />

der DVGW Arbeitsblatt W 405.<br />

Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden.<br />

Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m<br />

nicht überschreiten.<br />

Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung<br />

aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten,<br />

sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser<br />

(z.B. Zisterne) vorhalten.<br />

5.18 Ergänzende Hinweise Die Baugrundverhältnisse wurden im Vorfeld untersucht. Danach<br />

ist bereichsweise mit Grundwasser zu rechnen. Auf Grund der Beschaffenheit<br />

des Baugrundes der näheren Umgebung kann von einer<br />

Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausgegangen werden.<br />

Den Bauherren wird empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen<br />

eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen)<br />

um die Grundwasserverhältnisse und Gründungsvoraussetzungen<br />

grundtücksscharf zu ermitteln.<br />

Gemäß § 42 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es<br />

verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter<br />

Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische<br />

Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />

Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören.<br />

Um das Eintreten eines Verbots-Tatbestandes im Sinne des<br />

§ 42 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor dem Abriss von Gebäuden<br />

(insbesondere Scheunen) zu prüfen, ob diese von besonders<br />

geschützten Tieren bewohnt werden. Der Abriss sollte im Falle<br />

eines Nachweises im Winter-Halbjahr erfolgen.<br />

Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten<br />

von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,<br />

Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten)<br />

im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäolo-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 20<br />

gischen Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zu Fundbergung<br />

und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten<br />

Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände,<br />

Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das<br />

zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m<br />

zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen.<br />

Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen<br />

Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, kein<br />

seitlicher und höhenmäßiger Versatz).<br />

Bei Grundstücken, bei denen das Maß der baulichen Nutzung über<br />

die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, sollte für eine grenzüberschreitende<br />

Bebauung (Doppelhäuser, Reihenhäuser, Kettenhäuser<br />

etc.) die max. Ausschöpfung der Grundfläche für die einzelnen<br />

Grundstücke durch privatrechtliche Regelungen frühzeitig vereinbart<br />

werden.<br />

Der Gemeinde wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen(etwa<br />

einmal im Jahr) bei der zuständigen Fachbehörde die Information<br />

über das Fortbestehen der landwirtschaftlichen Haupterwerbsstelle<br />

einzuholen.<br />

5.19 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage erstellt<br />

ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausführungs-Planung<br />

und/oder der späteren Einmessung Abweichungen<br />

ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen,<br />

unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde<br />

<strong>Kißlegg</strong> noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr.<br />

5.20 Urheberrecht Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den<br />

urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privatrechtlich/standesrechtlich<br />

verfolgt.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


6 Satzung<br />

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.<strong>12</strong>.2006 (BGBl. I S. 3316), § 4 der Gemeindeordnung<br />

für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 14.10.<strong>2008</strong> (GBl. BW S. 343, 354), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg<br />

(LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. BW S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung<br />

vom 25.04.2007 (GBl. Nr. 9, S. 252) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1<strong>12</strong>4), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.<strong>12</strong>.1990<br />

(BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> den Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>"<br />

und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen.<br />

Seite 21<br />

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und der örtlichen Bauvorschriften<br />

hierzu ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong>.<br />

§ 2 Bestandteile der Satzung<br />

Der Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan<br />

mit zeichnerischem und textlichem Teil vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong>. Dem Bebauungsplan und den örtlichen<br />

Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong> beigefügt, ohne deren Bestandteil<br />

zu sein.<br />

§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO<br />

erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu<br />

50.000,-€ (Fünfzigtausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

die Vorschriften<br />

− zur Dachform<br />

− zur Dachneigung<br />

− zu den Dachaufbauten<br />

− zu den Materialien<br />

− zur Anzahl der Stellplätze<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


− zu den Bodenbelägen<br />

nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet.<br />

Seite 22<br />

§ 4 In-Kraft-Treten<br />

Der Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3<br />

BauGB).<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den ........................<br />

..........................................................<br />

(der Bürgermeister) (Dienstsiegel)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


7 Begründung – Städtebaulicher Teil<br />

7.1 Allgemeine Angaben<br />

7.1.1 Zusammenfassung<br />

7.1.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im zentralen Bereich der Orts-Teils <strong>Waltershofen</strong> der<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>.<br />

7.1.1.2 Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan wird die überplante Fläche als gemischte Baufläche (M)<br />

dargestellt.<br />

7.1.1.3 Die Planaufstellung ist erforderlich, um die Entwicklung des Gebietes zu steuern und damit wesentliche<br />

Züge des vorhandenen Charakters zu erhalten.<br />

7.1.1.4 Die Aufstellung des Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" erfolgen im so genannten beschleunigten<br />

Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung).<br />

7.1.1.5 Es wurden 5 Vorentwurfs-Alternativen erarbeitet.<br />

7.1.1.6 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes<br />

gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht<br />

erforderlich, da die Aufstellung des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" im beschleunigten<br />

Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).<br />

7.1.1.7 Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf<br />

Grund des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des<br />

§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).<br />

7.1.1.8 Eine Veränderungssperre besteht bis zum 31.<strong>12</strong>.2009. Boden ordnende Maßnahmen sind vorgesehen.<br />

7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches<br />

7.1.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im zentralen Bereich der Orts-Teils <strong>Waltershofen</strong> der<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong>.<br />

7.1.2.2 Der Geltungsbereich grenzt im Osten an die "Benedikt-Reisacher-Straße" und im Süden an die<br />

"Kirchstraße". Im Südosten grenzt der Dorfplatz an den Geltungsbereich. Im Westen schließen<br />

Grünflächen an den Geltungsbereich an. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an bestehende<br />

Bebauung. Im Südwesten befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle.<br />

7.1.2.3 Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: 119/3 (Teilfläche), <strong>12</strong>0/1,<br />

Seite 23<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 24<br />

<strong>12</strong>0/2, <strong>12</strong>0/3, <strong>12</strong>0/5, <strong>12</strong>4, <strong>12</strong>6 (Teilfläche), <strong>12</strong>6/1, <strong>12</strong>6/3 (Teilfläche), <strong>12</strong>6/5 (Teilfläche),<br />

<strong>12</strong>7/3, <strong>12</strong>7/4, <strong>12</strong>8, <strong>12</strong>8/1, <strong>12</strong>8/2 (Teilfläche), <strong>12</strong>8/3, <strong>12</strong>8/4, <strong>12</strong>8/6, <strong>12</strong>8/7, <strong>12</strong>8/8, <strong>12</strong>8/9,<br />

<strong>12</strong>8/10, <strong>12</strong>8/11, <strong>12</strong>8/<strong>12</strong>, <strong>12</strong>9, 722/1 (Teilfläche)<br />

7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange<br />

7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie<br />

7.2.1.1 Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Naturraum "Westallgäuer Hügelland".<br />

7.2.1.2 Das Gebiet ist städtebaulich von einer gewachsenen dörflichen Struktur geprägt. Bei der Bebauung<br />

handelt es sich meist um Wohnbebauung mit zwei Vollgeschoßen. Darüber hinaus gibt es<br />

einige Scheunen und andere Nebengebäude. Es handelt sich um eine Zone, die im Sinne des<br />

Dorfbildes von Bedeutung ist. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich Gebäude mit<br />

Ortsbild prägendem Charakter. Dazu zählen das Gebäude der Ortschaftsverwaltung ("Rathaus")<br />

sowie die Wohnhäuser an der "Kirchstraße".<br />

7.2.1.3 Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches ist weitestgehend eben. Der nordwestliche<br />

Bereich befindet sich noch oberhalb der Hangkante der Bauchaue des "Sigrazhofer Baches". Die<br />

Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Westen sind unproblematisch.<br />

7.2.2 Übergeordnete Planungen<br />

7.2.2.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-<br />

Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich:<br />

− 2.6.2/Anhang<br />

"Landesentwicklungs-<br />

achsen"<br />

Landesentwicklungsachse (Lindau/B.-) Wangen im Allgäu-Leutkirch im Allgäu<br />

(-Memmingen);<br />

− 2.6.4.2 Im ländlichen Raum sollen zur Förderung des Leistungsaustauschs zwischen<br />

den höheren zentralen Orten und ihrer Stärkung als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren<br />

die Verkehrs- und Infrastrukturen in den Entwicklungsachsen<br />

angemessen weiterentwickelt werden.<br />

− 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte<br />

des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und<br />

Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren.<br />

− 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnutzungen,<br />

insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten,<br />

dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher moto-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 25<br />

risierter Verkehr möglichst vermieden wird. […]<br />

− 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind<br />

Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und<br />

Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen<br />

neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden<br />

mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist<br />

auf das Unvermeidbare zu beschränken.<br />

− Karte zu 2.1.1<br />

"Raumkategorien"<br />

Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne.<br />

7.2.2.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-<br />

Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben<br />

maßgeblich:<br />

− 2.1.5/Strukturkarte<br />

Ausweisung der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> als Kleinzentrum. In Kleinzentren soll der<br />

häufig wiederkehrende überörtliche Bedarf gedeckt werden.<br />

− 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung<br />

von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwicklungsachsen<br />

und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu<br />

konzentrieren.<br />

− 2.3.2/Karte<br />

"Siedlung"<br />

− 3.3.2/Karte<br />

"Naturschutz<br />

und Landschaftsflege"<br />

Ausweisung der Gemeinde als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwicklung<br />

ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen<br />

Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im<br />

Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur<br />

Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben.<br />

Der Vorrangbereich 18 "Tal der Unteren Argen zwischen Großholzleute und<br />

Dürren" befindet sich südöstlich des Orts-Teils <strong>Waltershofen</strong>, er ist von der<br />

Planung nicht betroffen.<br />

7.2.2.3 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des<br />

Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben.<br />

7.2.2.4 Die Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit<br />

Bekanntmachung vom 09.Oktober1997). Die überplanten Flächen werden hierin als gemischte<br />

Bauflächen (M) dargestellt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben durch Festsetzung<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 26<br />

eines Dorfgebietes (MD). Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-<br />

Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das<br />

Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt.<br />

Bei Umwandlung des Dorfgebietes (MD) zum allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine Berichtigung<br />

des Flächennutzungsplanes erforderlich.<br />

7.2.2.5 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne<br />

Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG).<br />

7.2.2.6 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch<br />

diese Planung nicht tangiert.<br />

7.2.3 Erfordernis der Planung<br />

7.2.3.1 Die Planaufstellung ist erforderlich, um die Entwicklung des Gebietes zu steuern und damit wesentliche<br />

Züge des vorhandenen Charakters zu erhalten. Bei einer Reihe von Grundstücken sind<br />

Gebäude in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Teilweise sind Gebäude ungenutzt. Durch einen<br />

weitgehenden Wegfall der ortsbildprägenden Gebäudesubstanz besteht die Gefahr, dass der<br />

Bereich seine vorhandene Struktur verlieren könnte. Der Gemeinde erwächst daher eine Planungspflicht<br />

im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.<br />

7.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung<br />

7.2.4.1 Durch die Planung sollen die Lücken im Ortsteil <strong>Waltershofen</strong> städtebaulich geschlossen werden.<br />

Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen preisgünstigen<br />

Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen sowie unterschiedliche und<br />

zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen.<br />

7.2.4.2 Die Belange der Landwirtschaft werden über die o.g. Festsetzungen des Gebiets-Charakters (Dorfgebiet)<br />

gewahrt.<br />

7.2.4.3 Bei der Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange wird auf einen abwägungsfehlerfreien Interessens-Ausgleich<br />

geachtet. Die Planung basiert daher auf dem Gedanken, die Verwertbarkeit<br />

der einzelnen Grundstücke nach Möglichkeit ausgewogen zu gestalten.<br />

7.2.4.4 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Bauformen<br />

verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument<br />

geschaffen werden.<br />

7.2.4.5 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB<br />

("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten<br />

Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Vor-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 27<br />

aussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den<br />

jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung.<br />

7.2.4.6 Die Aufstellung des Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" erfolgt im so genannten beschleunigten<br />

Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies<br />

ist aus folgenden Gründen möglich: Bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.<br />

Der Geltungsbereich hat eine Fläche von 1,36 ha, folglich liegt die zulässige<br />

Grundfläche unter 20.000 m².<br />

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b<br />

BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des<br />

überplanten Bereiches befinden.<br />

Somit sind die Vorraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des<br />

§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten.<br />

7.2.4.7 Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen<br />

ab.<br />

7.2.5 Vorentwurfs-Alternativen<br />

7.2.5.1 Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurden 5 unterschiedliche Vorentwurfs-Alternativen erarbeitet.<br />

Dazu wurden einige Vorentwurfs-Alternativen auch weiterentwickelt.<br />

7.2.5.2 Die zentrale Rolle bei der Vorentwurfs-Planung spielte die Organisation der Erschließung. Unterschiedliche<br />

Möglichkeiten der Erschließung werden durch Stich-Straßen als Sackgassen in Kombination<br />

mit Fußwegen, durchgehende Erschließungs-Straßen sowie durch eine Erschließungsstraße<br />

mit Wendemäglichkeit aufgezeigt. Letztere wurde auf Grund der platzartigen Ausbildung<br />

verworfen, da dieser in Konkurrenz zum Dorfplatz treten könnte.<br />

7.2.5.3 Der Vorentwurf 6.1 wurde insbesondere auf Grund einer optimierten Flächennutzung in Verbindung<br />

mit einer kostengünstigen Erschließung als Grundlage für den Bebauungsplan herangezogen.<br />

7.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept<br />

7.2.6.1 Das räumlich-strukturelle Konzept der Planung ergibt sich zum einen aus den Gegebenheiten der<br />

bestehenden Bebauung und zum anderen daraus die vorhandene Bebauung zu ergänzen und<br />

abzurunden. Dabei ist im Nordwesten eine Verknüpfung zur Landschaft hin vorgesehen.<br />

7.2.6.2 Die Herausarbeitung eines Platzbereiches wird vermieden, dadurch wird der nach Südosten angrenzende<br />

Dorfplatz in seiner Bedeutung und Funktion nicht beeinträchtigt.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


7.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften<br />

7.2.7.1 Für das im südlichen Bereich bestehende Feuerwehrhaus und das bestehende Rathaus ist Fläche<br />

für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr bzw. öffentliche Verwaltung festgesetzt.<br />

7.2.7.2 Für den weiteren Bereich ist ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Wenn der Umstand eintritt, dass die<br />

landwirtschaftliche Hofstelle auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 119/3 aufgegeben wird, ist ein<br />

allgemeines Wohngebiet (WA) für die überplanten Bereiche festgesetzt.<br />

Seite 28<br />

− Im Dorfgebiet (MD) ist ein Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungs-Stätten vorgesehen.<br />

Die genannten Nutzungen würden für die Bereiche und deren umgebenden Grundstücke zu<br />

einem unlösbaren Konfliktpotenzial führen. Darüber hinaus sind weder die Grundstücks-<br />

Bemessung noch die Erschließungs-Situtuation für diese Nutzungen geeignet. Der Ausschluss<br />

von Vergnügungsstätten ist außerdem durch deren störenden Charakter auf das gesamte Umfeld<br />

begründet. Der Ortsteil befindet sich im ländlichen Raum, fernab einer geeigneten Anbindung<br />

an vorhandene Strukturen.<br />

− Für das allgemeine Wohngebiet (WA) ist keine Veränderung im Sinne des § 1 Abs. 5 und 6<br />

BauNVO erforderlich.<br />

7.2.7.3 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunutzungsverordnung<br />

(§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigenschaften<br />

eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan").<br />

Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich<br />

sind.<br />

Für die Gemeinbedarfsfläche wird auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verzichtet.<br />

− Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen<br />

Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen<br />

Gebäudetypen bzw. –anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,50 befindet sich im Rahmen<br />

der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Dorfgebiete.<br />

Für den Bestand ermöglicht er eine maßvolle Erweiterung der vorhandenen Gebäude. Für<br />

eventuelle Erweiterungsabsichten ermöglicht er eine kompakte und flächensparende Ausnutzung<br />

der Flächen. Die Werte orientieren sich an den Vorgaben der nach Norden, Osten und<br />

Süden anschließenden Bebauung.<br />

− Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten<br />

etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden<br />

Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung<br />

(§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der<br />

geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen<br />

und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berück-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 29<br />

sichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen,<br />

Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische<br />

Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in<br />

§ 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen<br />

führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig<br />

wären. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für<br />

die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4<br />

Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für<br />

die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine<br />

weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen<br />

sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19<br />

Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen<br />

in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19<br />

Rn 23).<br />

− Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll,<br />

um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben.<br />

− Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen<br />

zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt<br />

Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar<br />

und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestaltung und relativ steiler<br />

Dachneigung werden durch die festgesetzte Firsthöhe in ihrer Gesamthöhe fixiert. Schmale<br />

Gebäude mit relativ flacher Dachneigung werden durch die festgesetzte Wandhöhe auf ein<br />

geeignetes Erscheinungsbild begrenzt. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf<br />

ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. Die Festsetzung der Firsthöhe unterstützt darüber<br />

hinaus die gestalterische Zielvorstellung von schlanken und "gerichteten" Baukörpern.<br />

7.2.7.4 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht<br />

ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der<br />

Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des<br />

Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben<br />

Fehlentwicklungen ausgeschlossen.<br />

7.2.7.5 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus<br />

städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges<br />

zu den naturnahen Räumen sowie des dörflichen Charakters des Ortsteils wäre bei einer zu<br />

starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die Grundstücke sind auf Grund<br />

der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgesehen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl<br />

aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungs-Situation.<br />

7.2.7.6 Die beim Typ 1 und 2 festgesetzte abweichende Bauweise kann als Einzel- oder Doppelhaus um-<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 30<br />

gesetzt werden. Die Festsetzung der abweichenden Bauweise beschränkt die Längenentwicklung<br />

von Baukörpern. Beim Typ 1 beträgt die max. Länge 20 m, beim Typ 2 max. 30 m. Die Eignung<br />

zur Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus sollte für jedes Grundstück unabhängig von der jeweils<br />

festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden.<br />

7.2.7.7 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche<br />

Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinaus gehen. Dadurch<br />

entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im<br />

Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen<br />

hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der<br />

Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch innerhalb<br />

der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig.<br />

7.2.7.8 Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ <strong>12</strong>, 14 und 23 BauNVO werden<br />

Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden dorftypischen Anlagen getroffen. Dies trägt<br />

dazu bei, Unklarheiten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen<br />

(Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit). Im Sinne der Nutzung von Sonnenenergie wird die<br />

Möglichkeit eingeräumt, Sonnenkollektoren oder entsprechende Anlagen der alternativen Energiegewinnung<br />

außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. Darüberhinaus sind<br />

Garagen, mit einem Abstand von 2,50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksgrenze zulässig. Der Abstand von 2,50 m ergibt sich aus dem erfahrungsgemäßen<br />

Lichtraumprofil, das notwendig ist um Garangentore zu öffnen.<br />

7.2.7.9 Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen<br />

Gründen. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch<br />

für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden)<br />

Anlagen getroffen, die dazu führen, dass diese sich in das hochwertige städtebauliche und<br />

landschaftliche Umfeld einfügen.<br />

7.2.8 Infrastruktur und Gemeinbedarfsflächen<br />

7.2.8.1 Eine Trafostation ist nicht erforderlich.<br />

7.2.8.2 Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil<br />

sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden.<br />

Im Süden des überplanten Bereiches befindet sich das Gebäude der Ortschaftsverwaltung ("Rathaus")<br />

und das Gebäude der Feuerwehr. Beide Nutzungen werden in den Bebauungsplan als<br />

Festsetzung übernommen. Die westliche Grenze des Grundstückes der Feuerwehr kann im Rahmen<br />

eines Flächentausches auf die Lage des Feuerwehrhauses angepasst werden. Die Abgrenzung<br />

der Nutzung nimmt hierauf bereits Rücksicht.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


7.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen<br />

7.2.9.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Kirchstraße" und über die "Benedikt-Reisacherstraße"<br />

an das Verkehrsnetz angebunden. Über die "Kirchstraße" besteht eine Anbindung an die Kreis-<br />

Straße (K) 8025 und die Bundes-Straßen (B) 18. Dadurch ist eine weitere Anbindung an die Autobahn<br />

(A) 96 bei Leutkirch Süd bzw. Wangen Nord gegeben.<br />

7.2.9.2 Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle im<br />

Orts-Teil <strong>Waltershofen</strong> mit Busverbindungen nach Wangen und Leutkirch gegeben.<br />

7.2.9.3 Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Erschließungs- und eine Stichstraße.<br />

Die vorhandene Erschließung wird dabei weitestgehend genutzt und lediglich in Teilbereichen ergänzt.<br />

Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 4,75 m ist für einen<br />

Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt.<br />

7.2.9.4 Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen und bindet diese in das Gesamtkonzept<br />

ein.<br />

7.2.9.5 Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht erforderlich.<br />

Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauftragte<br />

Ingenieurbüro vorgenommen.<br />

7.2.9.6 Die im Bereich der Erschließungs-Straßen vorgesehenen Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser<br />

sind so angeordnet und bemessen, dass sie für die jeweiligen Grundstückszufahrten<br />

zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung führen. Bei der Planung der einzelnen Wohnbauprojekte<br />

muss jedoch frühzeitig berücksichtigt werden, dass eine Überfahrbarkeit der Flächen ausgeschlossen<br />

ist.<br />

7.2.10 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz<br />

7.2.10.1 Nutzungskonflikte auf Grund von Verkehrslärm oder gewerblichen Lärms bzw. anderen Immissionen<br />

sind nicht gegeben.<br />

7.2.11 Wasserwirtschaft<br />

7.2.11.1 Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend<br />

dimensioniert.<br />

7.2.11.2 Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine<br />

einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet.<br />

7.2.11.3 Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten<br />

Seite 31<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


7.2.<strong>12</strong> Geologie<br />

Seite 32<br />

Bereiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden,<br />

dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen.<br />

7.2.<strong>12</strong>.1 Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen<br />

und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet<br />

werden.<br />

7.2.13 Gebäudetypen<br />

7.2.13.1 Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen<br />

(z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht:<br />

− Typ 1 ist im nördlichen, südlichen und zentralen Bereich vorgesehen. Er kann als Einzelhaus<br />

mit bis zu 4 Wohnungen oder als Doppelhaus mit je 2 Wohnungen genutzt werden. Die Eignung<br />

als Doppelhaus sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies betrifft insbesondere<br />

die Kenngrößen Grundstücksgröße, Grundflächenzahl und Gebäudehöhe.<br />

− Typ 2 ist im nordöstlichen und südöstlichen Teil der Planung vorgesehen. Er kann als Einzelhaus<br />

mit bis zu 4 Wohnungen oder als Doppelhaus mit je 2 Wohnungen genutzt werden. Die<br />

Eignung als Doppelhaus sollte in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies betrifft insbesondere<br />

die Kenngrößen Grundstücksgröße, Grundflächenzahl und Gebäudehöhe.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange<br />

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung<br />

8.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren<br />

gem. § 13a BauGB<br />

8.1.1 Umweltprüfung<br />

8.1.1.1 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes<br />

gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht<br />

erforderlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und der örtlichen<br />

Bauvorschriften hierzu im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)<br />

erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).<br />

8.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung<br />

8.1.2.1 Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und der örtlichen Bauvorschriften<br />

hierzu zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen<br />

Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a<br />

Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht<br />

erforderlich.<br />

8.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)<br />

8.2.1 Bestandsaufnahme<br />

8.2.1.1 Schutzgut Arten und Lebensräume, Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Seite 33<br />

Das Planungsgebiet liegt im Zentrum des <strong>Kißlegg</strong>er Orts-Teiles <strong>Waltershofen</strong> und wird im Süden<br />

durch die "Kirchstraße" sowie im Osten durch die "Benedikt-Reisacher-Straße" begrenzt. Im Westen<br />

schließen größere Grünlandflächen an, im Norden, Osten und Süden bestehende Bebauung.<br />

Der westliche Planungsbereich ist durch eine landwirtschaftliche Hofstelle (südlich) sowie durch<br />

eine als Weide genutzte relativ feuchte Grünfläche im Hangbereich (nördlich) gekennzeichnet. Eine<br />

weitere am Hang gelegene Grünfläche befindet sich im Norden des Planungsgebietes. Das<br />

Plangebiet ist durch Kleingärten und die Bach begleitenden Gehölze gut eingegrünt; neben<br />

ortstypischen Obstgehölzen und anderen Laubbäumen (Birken, Eschen, Weiden) kommen jedoch<br />

auch etliche standortfremde Nadelgehölze vor (v.a. Fichten, auch Lebensbäume, Lärchen und Kiefern).<br />

Auf den Hof- und Gartenflächen finden sich traditionell-dörfliche Sträucher (Flieder) ebenso<br />

wie nicht-einheimische Ziergehölze (Fingerstrauch, Engelstrompeten u.a.). Die biologische Vielfalt<br />

ist in Folge der vielfältigen Nutzung für einen innerorts liegenden Bereich recht hoch.<br />

Auf Grund des Strukturreichtums innerhalb des Plangebietes (Bebauung, Bäume, Grünflächen,<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 34<br />

angrenzender Bachlauf) ist davon auszugehen, dass zahlreiche Vogelarten vorhanden sind. Allerdings<br />

dürfte es sich dabei weitgehend um Ubiquisten bzw. Kulturfolger handeln. Seltene oder<br />

streng geschützte Arten sind nach der Stellungnahme des Dipl.-Biol. P. Harsch vom 30.11.<strong>2008</strong><br />

nicht zu erwarten. Das Plangebiet ist für Fledermäuse in Folge des artenreichen Baum- und Gehölzbestand<br />

sowie der angrenzenden Bachstrukturen wahrscheinlich als Jagdgebiet von Bedeutung.<br />

Es ist bekannt, dass Fledermäuse in der Pfarrkirche von <strong>Waltershofen</strong> ein Quartier haben.<br />

Hinweise, dass die im Plangebiet bestehenden, zum Abbruch anstehenden Häuser als Wochenstube<br />

genutzt werden, fanden sich jedoch nicht. Laut der Stellungnahme von P. Harsch (siehe oben)<br />

bestätigte der Besitzer, dass er beim Ausräumen der Häuser keine Anzeichen für die Anwesenheit<br />

von Fledermäusen bemerkte.<br />

8.2.1.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Ein großer Teil des im Plangebiet befindlichen Bodens ist durch die bestehende Bebauung sowie<br />

die durch das Gebiet verlaufenden Straßen und Wege bereits versiegelt. Die nicht bebauten Flächen<br />

sind zum Teil als Grünflächen (Wiese, Weide) ausgebildet, zum Teil geschottert oder asphaltiert<br />

(Zufahrten, Höfe). Die überplanten Flächen können daher nur eingeschränkt als Filter und<br />

Puffer für Schadstoffe sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf fungieren. Als Standort für<br />

Nutzpflanzen (Land- oder Forstwirtschaft) haben die Böden keine Bedeutung. Auf den nicht versiegelten<br />

Flächen sind sie vor allem als Standort für die natürliche Vegetation sowie zum Teil für<br />

Zierpflanzen wichtig. Aus geologischer Sicht sind die Flächen für eine Bebauung geeignet. Mit<br />

landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen<br />

muss jedoch gerechnet werden.<br />

8.2.1.3 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Westlich des Plangebietes (außerhalb des Geltungsbereiches) verläuft der "Sigrazhofer Bach". Im<br />

Norden des Gebietes fließt ihm ein von Osten kommender Gewässerarm zu. Dieser fließt im Bereich<br />

des Bebauungsplanes zum größten Teil offen in seinem Bett, weiter östlich ist er jedoch verdolt.<br />

Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus früheren Baumaßnahmen in dem überplanten<br />

Bereich kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse<br />

vorliegen. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen.<br />

Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet.<br />

8.2.1.4 Schutzgut Klima/Luft und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a<br />

BauGB):<br />

Auf Grund der bestehenden Baukörper und Verkehrsflächen ist nicht damit zu rechnen, dass im<br />

Plangebiet Kaltluft entsteht. Die vorhandenen Bäume tragen zwar lokal zur Frischluftbildung bei.<br />

Der Planbereich besitzt jedoch insgesamt für das Schutzgut Klima/Luft nur eine geringe Bedeutung.<br />

Schadstoffanreicherungen in der Luft sind vom bestehenden Anlieger-Verkehr nur in sehr<br />

geringem Umfang zu erwarten.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


8.2.1.5 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Seite 35<br />

Im zentralen und westlichen Teil des Gebietes befinden sich Gebäude mit zum Teil das Ortsbild<br />

prägendem Charakter, beispielsweise das Gebäude der Ortschaftsverwaltung ("Rathaus") und die<br />

an der "Kirchstraße" stehenden Wohnhäuser. Die Bebauung spiegelt insgesamt eine eingewachsene<br />

dörfliche Struktur wider, wobei das Alter der meist zweigeschoßigen Gebäude stark variiert.<br />

Neben Neubauten und frisch sanierten Häusern finden sich Gebäude aus der Jahrhundertwende,<br />

Bauernhäuser und zu Wohnhäusern umgebaute Hofstellen. Dazwischen sind Schuppen kleinerer<br />

und mittlerer Größe sowie Kleingärten eingestreut. Der dörfliche Charakter des Gebietes wird<br />

durch den südöstlich an das Plangebiet angrenzenden Dorfanger (mit Brunnen, Linden und Kastanien)<br />

und den von den meisten Punkten im Gebiet aus sichtbaren Kirchturm noch betont. Da<br />

das Planungsgebiet im Zentrum von <strong>Waltershofen</strong> liegt, ist es nur von Westen her über die dort<br />

angrenzenden Grünlandflächen direkt einsehbar. Im Gebiet selbst sind vor allem die Blickbeziehungen<br />

zum Kirchturm von Bedeutung.<br />

8.2.1.6 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB):<br />

Schutzgebiete oder Biotope befinden sich nicht innerhalb des Planungsbereiches. Entlang des<br />

"Sigrazhofer Baches" gibt es jedoch nördlich und südlich der bebauten Bereiche von <strong>Waltershofen</strong><br />

mehrere an das Gewässer gebundene Biotope (Feucht- und Nasswiesen, Sickerquellen). Der an<br />

das Plangebiet angrenzende Abschnittn des "Sigrazhofer Baches" ist nicht als Biotop kartiert, befindet<br />

sich jedoch noch in einem naturbelassenen Zustand.<br />

8.2.1.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB):<br />

Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Verkehrswege sind keine wesentlichen Lärmbelästigungen<br />

oder Schadstoffanreicherungen in der Luft zu erwarten. Von der landwirtschaftlichen Hofstelle<br />

im Südwesten des Plangebietes können zeitweise Geruchsbelastungen ausgehen. Die Emissionen<br />

haben bisher nicht zu Nutzungskonflikten geführt und sind daher als verträglich einzustufen. Für<br />

die Naherholung hat das Gebiet auf Grund der bestehenden Bebauung nur eine geringe Bedeutung.<br />

Die bestehende Durchgrünung sichert jedoch eine hohe Wohnqualität.<br />

8.2.1.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB):<br />

Kulturgüter befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Es bestehen jedoch Blickbeziehungen<br />

zur südlich des Plangebietes liegenden Pfarrkirche.<br />

8.2.1.9 Emissionen/Abfälle/Abwässer (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB):<br />

Von der landwirtschaftlichen Hofstelle können zeitweise Geruchsbelastungen ausgehen, die wie<br />

oben erwähnt als verträglich einzustufen sind. Nutzungskonflikte auf Grund des vom Verkehr ausgehenden<br />

Lärms und Schadstoffausstoßes bestehen nicht. Das anfallende Schmutzwasser wird<br />

der ausreichend dimensionierten gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Für Abfälle steht außerhalb<br />

des Planbereiches eine ausreichende Zahl an Wertstoff-Inseln zur Verfügung.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


8.2.1.10 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB):<br />

Seite 36<br />

Der Planbereich ist überwiegend eben. Keines der bestehenden Gebäude weist eine klare Ost-<br />

West-Ausrichtung auf. Solar-Anlagen sind nicht installiert.<br />

8.2.1.11 Darstellungen sonstiger Pläne (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB):<br />

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> (rechtsgültig mit Bekanntmachung vom<br />

09. Oktober1997) sind die überplanten Flächen als gemischte Bauflächen (M) dargestellt. Südöstlich<br />

von <strong>Waltershofen</strong> befindet sich ein Vorrangbereich für Naturschutz und Landschaftspflege<br />

("Tal der Unteren Argen zwischen Großholzleute und Dürren").<br />

8.2.1.<strong>12</strong> Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,<br />

Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch und Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i<br />

BauGB) bestehen nicht.<br />

8.2.2 Auswirkungen der Planung<br />

8.2.2.1 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Die Pflanzen- und Tierarten, die auf den unbebauten Flächen vorkommen, verlieren durch die<br />

geplante Straßenverlegung und Lückenbebauung einen Teil ihres Lebensraums. Einige der bestehenden<br />

Bäume werden gefällt. Durch die Festsetzung einer Mindestzahl neu zu pflanzender<br />

Bäume ist jedoch auch weiterhin die Durchgrünung des Plangebietes gesichert. Die festgesetzte<br />

Pflanzliste gewährleistet, dass in Zukunft die privaten Grundstücke bevorzugt mit einheimischen<br />

Gehölzen bepflanzt werden, eingeführte Ziergehölze oder standortfremde Koniferen dagegen eine<br />

untergeordnete Bedeutung haben. Da das Gebiet aller Wahrscheinlichkeit nach für Fledermäuse<br />

nur als Jagdbebiet von Bedeutung ist, jedoch keine Quartiere nachgewiesen sind, ist nicht mit einer<br />

erheblichen Beeinträchtigung dieser Tiere zu rechnen. Für den Fall, dass Gebäude abgerissen<br />

werden, wird jedoch auf die Notwendigkeit einer Prüfung des Fledermaus-Vorkommens verwiesen.<br />

Falls Fledermäuse nachgewiesen werden, kann der Abriss nur im Winterhalbjahr erfolgen. In<br />

Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sind dann Ersatzquartiere zu schaffen (z.B.<br />

durch die Anbringung von Fledermaus-Kästen).<br />

8.2.2.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Durch die geplante Errichtung weiterer Baukörper wird ein Teil der noch unversiegelten Bodenflächen<br />

versiegelt. Dadurch gehen wesentliche Bodenfunktionen verloren. Die versiegelten Flächen<br />

können nicht mehr als Standort für Zierpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten<br />

Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser<br />

nicht mehr gefiltert und gepuffert. Der fehlende Wasserrückhalt hat auch Auswirkungen auf die<br />

Regulierung des Grundwassers. Die geologischen Gegebenheiten bleiben unverändert.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


8.2.2.3 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Seite 37<br />

Durch die Bebauung wird ein Teil des Niederschlagswassers der Versickerung entzogen, die Folge<br />

ist ein erhöhter Oberflächenabfluss und eine in geringem Umfang reduzierte Grundwasser-<br />

Neubildung. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche angrenzend an den im Norden verlaufenden<br />

Bachlauf wird sichergestellt, dass keine Hauptgebäude innerhalb des Gewässerrandstreifens<br />

errichtet werden.<br />

8.2.2.4 Schutzgut Klima/Luft und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a<br />

BauGB):<br />

Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erheblichen<br />

Auswirkungen durch Schadstoffemissionen auf die Luftqualität zu erwarten. Einige der<br />

Bäume, die aktuell zur Frischluftbildung beitragen, werden gefällt. Die Pflanzung von neuen Gehölzen<br />

ist jedoch durch Festsetzungen und einen Hinweis gesichert, so dass sich hinsichtlich des<br />

Schutzgutes Klima/Luft keine wesentlichen Veränderungen ergeben.<br />

8.2.2.5 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):<br />

Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien<br />

Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen<br />

Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen) sind diese<br />

Auswirkungen jedoch als akzeptabel zu bewerten. Da die Bebauung nach Westen hin ergänzt<br />

wird, ist ein Teil der bereits bestehenden Gebäude von der Landschaft her nicht mehr direkt einsehbar.<br />

Der dörfliche Charakter des Plangebietes wird durch die zusätzliche Bebauung der Freiflächen<br />

geringfügig berührt.<br />

8.2.2.6 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB):<br />

Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Planung liegenden Biotope und der Vorrangbereich<br />

sind weder direkt noch indirekt von dem Vorhaben betroffen.<br />

8.2.2.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB):<br />

Nutzungskonflikte in Folge des Verkehrs oder wegen der bestehenden Hofstelle sind auch in Zukunft<br />

nicht zu erwwarten. Für die Naherholung ergeben sich keine Veränderungen. Durch die<br />

Umgestaltung des Dorfzentrums wird erreicht, dass die wesentlichen Züge des bestehenden dörflichen<br />

Charakters auch bei einer Weiterentwicklung der Bebauung erhalten bleiben. Da einige der<br />

aktuell leer stehenden Gebäude abgerissen und durch neue ersetzt werden, ist eine Aufwertung<br />

des Gebietes und eine höheren Wohnqualität zu erwarten. Temporär kann es jedoch im Zusammenhang<br />

mit den Abriss- und Bauarbeiten zu Belästigungen durch Lärm oder Staubemissionen<br />

kommen.<br />

8.2.2.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB):<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 38<br />

Hinsichtlich der Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen.<br />

8.2.2.9 Emissionen/Abfälle/Abwässer (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB):<br />

Nutzungskonflikte in Folge des Verkehrs oder wegen der bestehenden Hofstelle sind auch in Zukunft<br />

nicht zu erwwarten. Das anfallende Schmutzwasser wird weiterhin der ausreichend dimensionierten<br />

gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Für Abfälle steht außerhalb des Planbereiches eine<br />

ausreichende Zahl an Wertstoff-Inseln zur Verfügung.<br />

8.2.2.10 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB):<br />

Die festgesetzten Baufenster ermöglichen in Zukunft eine für die Nutzung von Solar-Energie besser<br />

geeignete Ausrichtung der Baukörper.<br />

8.2.2.11 Darstellungen sonstiger Pläne (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB):<br />

Die Planung steht nicht in Widerspurch zu den Aussagen des Flächennutzungsplanes, solange das<br />

Dorfgebiet besteht (MD). Bei Umwandlung des Dorfgebietes (MD) zum allgemeinen Wohngebiet<br />

(WA) wird eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich.<br />

8.2.2.<strong>12</strong> Da keine Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden,<br />

Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch und Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7<br />

Buchst. i BauGB) bestehen, ergeben sich hier auch keine Änderungen.<br />

8.2.3 Konzept zur Grünordnung<br />

8.2.3.1 Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie<br />

folgt:<br />

8.2.3.2 Im Norden des Planungsgebietes ist eine private Grünfläche vorgesehen. Zu den dort bereits bestehenden<br />

fünf Apfelbäumen sollen drei weitere Obstbäume gepflanzt werden. Die Grünfläche<br />

greift damit die bereits vorhandene Gehölzstruktur auf und schafft eine attraktive Grünzone zwischen<br />

der vorhandenen und der geplanten Bebauung.<br />

8.2.3.3 Auch im Straßenraum ist die Pflanzung von Gehölzen vorgesehen, die einer zusätzlichen Durchgrünung<br />

des Planungsgebietes dienen. Die vorgesehenen Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager-<br />

bzw. Trockenstandorte auszubilden. Hierdurch soll der Versiegelungsgrad verringert und die<br />

Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen gesichert werden.<br />

8.2.3.4 Durch die Festsetzung, dass pro 600 m² mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen ist, wird eine<br />

Durchgrünung des Baugebietes gewährleistet.<br />

8.2.3.5 Aus gestalterischen Gründen und um private Grünflächen sowie Wohn- und Nutzgärten naturnah<br />

zu gestalten, werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 39<br />

in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen.<br />

8.2.3.6 Die Pflanzliste enthält eine große Auswahl an heimischen Gehölzen, um einerseits die Verwendung<br />

standortgerechter, heimischer Gehölze zu fördern, andererseits den Anwohnern noch genügend<br />

Freitheit bei der Bepflanzung ihrer Grundstücke zu lassen. Einheimische Bäume und Sträucher<br />

bilden die Grundlage aller Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für<br />

Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb neophytischen Ziergehölzen vorgezogen werden.<br />

8.2.3.7 Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z.B. eingeführte Ziersträucher,<br />

Rosen-Züchtungen), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Dies ermöglicht<br />

zu einem gewissen Grad die Pflanzung nicht einheimischer Gehölze und lässt damit den Anwohnern<br />

ausreichende Freiheit zur individuellen Gestaltung ihrer Freiflächen. Bei einer Grundstücksgröße<br />

von 600 m² dürfen auf Grundlage der Festsetzung auf 30 m² auch eingeführte<br />

Sträucher gepflanzt werden, das entspricht je nach Größe der Gehölze einer Anzahl von 15 bis 60<br />

Sträuchern. Eine Pflanzung von nicht einheimischen Gehölzen auf noch größerer Fläche könnte zu<br />

Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange führen.<br />

8.2.3.8 Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in<br />

der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung<br />

ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflanzenden<br />

Gehölze vermieden werden.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil<br />

9.1 Örtliche Bauvorschriften<br />

9.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude<br />

9.1.1.1 Die Dachformen für den Hauptbaukörper beschränken sich auf das Satteldach. Diese Dachform<br />

entspricht den landschaftlichen und örtlichen Vorgaben. Die bestehenden Gebäude im überplanten<br />

Bereich weisen ebenfalls Satteldächer auf. Regelungen für grundstücksübergreifende Gebäude<br />

mit einheitlicher Dachform und gleicher Firstrichtung (z.B. Doppel-, oder Reihenhaus) bezüglich<br />

einer einheitlichen Dachneigung oder eines profilgleichen Anbaus werden nicht getroffen, da solche<br />

Regelungen erfahrungsgemäß Probleme im bauaufsichtlichen Verfahren nach sich ziehen. Die<br />

Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt hierfür ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar. Die<br />

Regelungen für Dachaufbauten entbinden nicht von der Beachtung anderer bauordnungsrechtlicher<br />

Vorschriften, speziell den Vorschriften zu den Abstandsflächen und den Vorschriften zum<br />

Brandschutz.<br />

9.1.1.2 Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den<br />

ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen.<br />

Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude<br />

eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten.<br />

9.1.1.3 Das Regelungs-Konzept für Dachaufbauten beschränkt sich auf Vorgaben zur Dachneigung und<br />

Abständen dieser Bauteile. Eine Koppelung mit der Gebäudelänge wird dabei vermieden, da die<br />

Gebäudelänge unter Umständen nicht eindeutig definierbar und damit bestimmbar ist. Ab einer<br />

Dachneigung von 26° sind Dachaufbauten zulässig. Für Dachneigungen unter 26° sind Dachgaupen<br />

nicht zulässig und in der Regel nicht erforderlich bzw. nicht sinnvoll. Obwohl die Regelungen<br />

ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und Planungs-Sicherheit darstellen, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind.<br />

9.1.1.4 Die Vorschrift über Materialien orientiert sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen<br />

Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen<br />

Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen.<br />

9.1.1.5 Auf die Festsetzung eines Längen/Breiten-Verhältnisses für die Baukörper wird verzichtet. Aus den<br />

o.g. Gründen wäre auch hier der Vollzug auf Grund der u.U. nicht eindeutig bestimmbaren Bezugs-Größen<br />

in Frage gestellt.<br />

9.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke)<br />

9.1.2.1 Der Ausschluss von Belägen aus Asphalt und Beton erfolgt aus gestalterischen Gründen. Für das<br />

Seite 40<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 41<br />

Gesamtbild des Baugebietes besteht die Zielsetzung, weiche und organische Übergänge zwischen<br />

den Gebäuden und den Grünflächen zu erreichen.<br />

9.2 Sonstige Regelungen<br />

9.2.1 Stellplätze und Garagen<br />

9.2.1.1 Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze sind als Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften und<br />

als eine auf die individuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene Regelung erforderlich, denn es ist<br />

davon auszugehen, dass auf Grund der allgemein gestiegenen individuellen Motorisierung und<br />

der zu erwartenden Bevölkerungsstruktur ein erhöhter Stellplatzbedarf erforderlich ist. Durch die<br />

getroffenen Regelungen kann weitgehend sichergestellt werden, dass weder die einzelnen<br />

Grundstücke, noch die angrenzenden Verkehrsflächen durch ruhenden Verkehr zweckentfremdet<br />

werden.<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


10 Begründung – Sonstiges<br />

10.1 Umsetzung der Planung<br />

10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung<br />

10.1.1.1 Eine Veränderungssperre besteht bis zum 31.<strong>12</strong>.2009.<br />

10.1.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind für den Bereich des Feuerwehrhauses<br />

vorgesehen.<br />

10.1.2 Wesentliche Auswirkungen<br />

10.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten<br />

Größe der zu bebauenden Flächen des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung nicht<br />

erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner bzw.<br />

Einrichtungen zu versorgen.<br />

10.1.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien<br />

Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen<br />

Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen) sind diese<br />

Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten.<br />

10.2 Erschließungsrelevante Daten<br />

10.2.1 Kennwerte<br />

10.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 1,36 ha<br />

10.2.1.2 Flächenanteile:<br />

Seite 42<br />

Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche<br />

Bauflächen als MD/WA 1,07 78,6 %<br />

Gemeinbedarfsflächen 0,10 7,4 %<br />

öffentliche Verkehrsflächen 0,16 11,8 %<br />

private Grünflächen 0,<strong>03</strong> 2,2 %<br />

10.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 15,0 %<br />

10.2.1.4 Voraussichtliche Anzahl der Wohnungen im Dorfgebiet: 30<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


10.2.1.5 Voraussichtliche Nettowohnungsdichte pro ha: 21,4<br />

10.2.1.6 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Dorfgebiet (Haushaltsziffer 2,5): 75<br />

10.2.2 Erschließung<br />

10.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: gemeindliche Kläranlage Dürren<br />

10.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung<br />

10.2.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in<br />

Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt.<br />

10.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an: das Netz der EnBW<br />

10.2.2.5 Gasversorgung durch: Thüga<br />

10.2.2.6 Müllentsorgung durch: Alco-Süd<br />

10.2.2.7 Durch die Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" sind keine weiteren Erschließungsmaßnahmen<br />

erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungsleitungen,<br />

Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig.<br />

10.2.2.8 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer):<br />

Seite 43<br />

Verkehrsflächen € 95.000,-<br />

Abwasserleitungen und Hausanschlüsse (öffentlich) € 160.000,-<br />

Gesamt € 255.000,-<br />

10.2.3 Planänderungen<br />

10.2.3.1 Bei der Planänderung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung<br />

der Behörden eingearbeitet. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen<br />

sind im Gemeinderats- bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom<br />

10.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong> enthalten):<br />

− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung und der Hinweise<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen<br />

Seite 44<br />

Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan<br />

2002 Baden-Württemberg,<br />

Karte Anhang 3<br />

"Strukturkarte", Darstellung<br />

als "ländlicher Raum<br />

im engeren Sinne"<br />

Ausschnitt aus dem Regionalplan<br />

Bodensee-<br />

Oberschwaben, Strukturkarte;<br />

Darstellung als<br />

"Landesentwicklungsachse"<br />

Auszug aus dem rechtsgültigenFlächennutzungsplan<br />

der Gemeinde<br />

<strong>Kißlegg</strong><br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


<strong>12</strong> Begründung – Bilddokumentation<br />

Seite 45<br />

Blick von Süden auf das<br />

Rathaus<br />

Rathaus und Feuerwehrhaus<br />

im Süden des überplanten<br />

Bereichs<br />

Ortsbildprägende Gebäude<br />

im Süden des Planbereiches<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Seite 46<br />

Blick von Südosten nach<br />

Nordwesten entlang der<br />

bestehenden Gebäude<br />

Westlicher Bereich mit<br />

vorhandenen Fußwegen<br />

Blick von Norden nach<br />

Süden im Nordwesten des<br />

Plangebietes<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


13 Verfahrensvermerke<br />

13.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB)<br />

Seite 47<br />

Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. . Der Beschluss<br />

wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht.<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />

13.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbeschluss<br />

vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am<br />

………….) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB).<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />

13.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am<br />

…………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den<br />

Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem.<br />

§ 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom<br />

………….)<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />

13.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. über die Entwurfsfassung<br />

vom …………. .<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />

(der Bürgermeister)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


13.5 Ausfertigung<br />

Seite 48<br />

Textteil und zeichnerischer Teil bilden eine Einheit und lagen in Form einer versiegelten Fassung<br />

dem Gemeinderat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor.<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />

(der Bürgermeister)<br />

13.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB)<br />

Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan<br />

"<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" ist damit in Kraft getreten. Er wird mit Begründung für jede Person<br />

zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />

<strong>Kißlegg</strong>, den …………. ……………………………<br />

(der Bürgermeister)<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Plan aufgestellt am: 15.09.<strong>2008</strong><br />

Plan geändert am: <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planer:<br />

…………………………… Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Lindau/B.<br />

(i. A. K. Kämmerer)<br />

Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die<br />

Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.<br />

Seite 49<br />

Gemeinde <strong>Kißlegg</strong> � Bebauungsplan "<strong>Waltershofen</strong> <strong>Ortsmitte</strong>" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom <strong>03</strong>.<strong>12</strong>.<strong>2008</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!