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Pilotstudie jugend@work.net - KWB - Koordinierungsstelle ...

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Iris Freytag<br />

2 Hamburg-spezifische Ausgangslage<br />

Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt als Stadtstaat gegenüber den Flächenbundesländern<br />

verfassungsrechtlich eine Besonderheit dar. Der Senat ist zugleich<br />

Landesregierung und oberste Verwaltungsbehörde, staatliche und kommunale Angelegenheiten<br />

werden nach Artikel 4 Absatz 1 der Hamburgischen Verfassung nicht<br />

getrennt. Der Senat agiert gleichzeitig als „Gemeinderegierung“, der andere Behörden<br />

untergeord<strong>net</strong> sind. Kommunale Verwaltungsaufgaben werden daher vom Senat, den<br />

Senatsämtern und nachgeord<strong>net</strong>en Fachbehörden übernommen. Politisch werden die<br />

Fachbehörden und Senatsämter Hamburgs eigenverantwortlich von den Mitgliedern<br />

des Senats geleitet, wobei die Senatorinnen und Senatoren eine Doppelstellung haben,<br />

indem sie als Behördenleitungen die politische Verantwortung gegenüber dem Senat<br />

und der Bürgerschaft tragen. Allgemein ist festzustellen, dass es für die Landesebene<br />

landesspezifische gesetzliche Regelungen gibt, die aufgrund der Stadtstaatstruktur<br />

oftmals auch in den kommunalen Bereich hineinreichen.<br />

Die Stadt Hamburg hat ca. 1.705.000 Einwohnerinnen und Einwohner und gliedert sich<br />

in 7 Bezirke, deren Einwohnerzahlen zwischen 114.000 (Bergedorf) und 400.000<br />

(Wandsbek) liegen. Eine weitere Differenzierung erfolgt in insgesamt 104 Ortsteile.<br />

Die Bezirke in Hamburg lassen sich nicht oder nur bedingt mit den Strukturen der<br />

Kommunen in den Flächenländern vergleichen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der hamburgischen<br />

Verfassung können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, die<br />

ihnen übertragene Aufgaben selbstständig durchführen können. Rechtlich gesehen sind<br />

die Bezirke einschließlich der Ortsamtsbereiche unselbstständige Verwaltungseinheiten.<br />

Sie führen eigenständig diejenigen Aufgaben durch, die weder vom Senat noch von<br />

den Fachbehörden wahrgenommen werden, weil sie entweder keine übergeord<strong>net</strong>e<br />

Bedeutung haben oder nicht einheitlich durchgeführt werden müssen. Im Bezirksverfassungsgesetz<br />

von 1997 sind die Selbstständigkeit der Aufgabenerledigung und die<br />

Beteilung der Bezirksversammlungen geregelt. Senat und Fachbehörden beschränken<br />

sich nach § 6 Bezirksverwaltungsgesetz auf die politische und fachliche Lenkung mittels<br />

Globalrichtlinien, ohne Einzelfallregelungen zu betreiben.<br />

Das Budgetrecht liegt bei der Bürgerschaft, die Bezirksversammlung selbst hat keine<br />

Etathoheit oder das Recht, Steuern festzusetzen. Eine weitere Besonderheit stellt das<br />

Senatsamt für Bezirksangelegenheiten (SfB) dar. Für die fachbereichsübergreifende<br />

allgemeine Steuerung der Bezirksämter ist nach der gegenwärtigen Geschäftsverteilung<br />

des Senats die Bezirkssenatorin (die Justizsenatorin) verantwortlich, die zugleich die<br />

Bezirksinteressen im Senat vertritt. Damit wird die fachbehördliche Steuerung ergänzt,<br />

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