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Iris Freytag<br />
2 Hamburg-spezifische Ausgangslage<br />
Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt als Stadtstaat gegenüber den Flächenbundesländern<br />
verfassungsrechtlich eine Besonderheit dar. Der Senat ist zugleich<br />
Landesregierung und oberste Verwaltungsbehörde, staatliche und kommunale Angelegenheiten<br />
werden nach Artikel 4 Absatz 1 der Hamburgischen Verfassung nicht<br />
getrennt. Der Senat agiert gleichzeitig als „Gemeinderegierung“, der andere Behörden<br />
untergeord<strong>net</strong> sind. Kommunale Verwaltungsaufgaben werden daher vom Senat, den<br />
Senatsämtern und nachgeord<strong>net</strong>en Fachbehörden übernommen. Politisch werden die<br />
Fachbehörden und Senatsämter Hamburgs eigenverantwortlich von den Mitgliedern<br />
des Senats geleitet, wobei die Senatorinnen und Senatoren eine Doppelstellung haben,<br />
indem sie als Behördenleitungen die politische Verantwortung gegenüber dem Senat<br />
und der Bürgerschaft tragen. Allgemein ist festzustellen, dass es für die Landesebene<br />
landesspezifische gesetzliche Regelungen gibt, die aufgrund der Stadtstaatstruktur<br />
oftmals auch in den kommunalen Bereich hineinreichen.<br />
Die Stadt Hamburg hat ca. 1.705.000 Einwohnerinnen und Einwohner und gliedert sich<br />
in 7 Bezirke, deren Einwohnerzahlen zwischen 114.000 (Bergedorf) und 400.000<br />
(Wandsbek) liegen. Eine weitere Differenzierung erfolgt in insgesamt 104 Ortsteile.<br />
Die Bezirke in Hamburg lassen sich nicht oder nur bedingt mit den Strukturen der<br />
Kommunen in den Flächenländern vergleichen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der hamburgischen<br />
Verfassung können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, die<br />
ihnen übertragene Aufgaben selbstständig durchführen können. Rechtlich gesehen sind<br />
die Bezirke einschließlich der Ortsamtsbereiche unselbstständige Verwaltungseinheiten.<br />
Sie führen eigenständig diejenigen Aufgaben durch, die weder vom Senat noch von<br />
den Fachbehörden wahrgenommen werden, weil sie entweder keine übergeord<strong>net</strong>e<br />
Bedeutung haben oder nicht einheitlich durchgeführt werden müssen. Im Bezirksverfassungsgesetz<br />
von 1997 sind die Selbstständigkeit der Aufgabenerledigung und die<br />
Beteilung der Bezirksversammlungen geregelt. Senat und Fachbehörden beschränken<br />
sich nach § 6 Bezirksverwaltungsgesetz auf die politische und fachliche Lenkung mittels<br />
Globalrichtlinien, ohne Einzelfallregelungen zu betreiben.<br />
Das Budgetrecht liegt bei der Bürgerschaft, die Bezirksversammlung selbst hat keine<br />
Etathoheit oder das Recht, Steuern festzusetzen. Eine weitere Besonderheit stellt das<br />
Senatsamt für Bezirksangelegenheiten (SfB) dar. Für die fachbereichsübergreifende<br />
allgemeine Steuerung der Bezirksämter ist nach der gegenwärtigen Geschäftsverteilung<br />
des Senats die Bezirkssenatorin (die Justizsenatorin) verantwortlich, die zugleich die<br />
Bezirksinteressen im Senat vertritt. Damit wird die fachbehördliche Steuerung ergänzt,<br />
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