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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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ü B e r G A n G S - U n D S c H l U S S V O r S c H r I F t e n<br />

§ 114<br />

Straftat<br />

(1) Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein<br />

Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder wiederholt entzieht,<br />

kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe<br />

bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.<br />

(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein. Der Antrag kann<br />

zurückgenommen werden.<br />

§ 115<br />

Einschränkung von Grundrechten<br />

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des<br />

Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 34 Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zu<br />

schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen),<br />

das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)<br />

nach Maßgabe von § 28 Absatz 2, § 28a Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zur<br />

regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Sprachfördermaßnahmen) und der<br />

§§ 37 bis 42 (Schulpflicht, Vorstellungspflicht und Anmeldepflicht) und das Grundrecht<br />

der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)<br />

durch § 41a (Schulzwang) eingeschränkt.<br />

§ 116<br />

Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde<br />

Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, Regelungen<br />

im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine Regelungsbefugnis<br />

durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.<br />

§ 117<br />

Übergangsregelungen<br />

(1) Vorschriften, die zur Ausführung der in § 118 Absatz 2 aufgeführten Gesetze<br />

erlassen wurden, gelten fort, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht<br />

widersprechen, bis Vorschriften auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden<br />

sind.<br />

(2) Die Albert-Schweitzer-Schule besteht als staatliche Versuchsschule fort.

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