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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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ü B e r G A n G S - U n D S c H l U S S V O r S c H r I F t e n<br />

n E u n t E r t E i l<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 111<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.<br />

(2) Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.<br />

Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte, vom Wechsel der Lehrerinnen<br />

und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler unabhängige Einrichtungen für<br />

die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen, Schulstufen und Schulversuche. Einrichtungen<br />

der Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne<br />

dieses Gesetzes.<br />

§ 112<br />

Schulen in freier Trägerschaft<br />

(1) Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Bestandteil des Schulwesens<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie erweitern das schulische Angebot und<br />

können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und<br />

des Unterrichts fördern.<br />

(2) Das Nähere regelt das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft<br />

in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365) in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

§ 113<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen<br />

über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder wer vorsätzlich Kinder, Schulpflichtige,<br />

Sorgeberechtigte, Ausbildende, Arbeitgeber oder Dritte dazu veranlasst, den Bestimmungen<br />

über die Schulpflicht oder die verbindliche Teilnahme an Sprachförderung<br />

zuwiderzuhandeln.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

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