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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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G e M e I n S A M e B e S t I M M U n G e n<br />

tenschutzkontrolle, Aufbewahrungsfristen sowie das Verfahren bei der Ausübung<br />

des Rechtes auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen und Einzelheiten zum automatisierten<br />

Zentralen Schülerregister. In der Rechtsverordnung kann geregelt werden,<br />

zu welchem Zweck und in welchem Umfang anderen Behörden und sonstigen<br />

öffentlichen Stellen Daten aus dem Zentralen Schülerregister übermittelt werden<br />

dürfen und dass die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren für andere Behörden<br />

zugelassen werden kann.<br />

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