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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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D A t e n S c H U t Z<br />

s i E b t E r t E i l<br />

Datenschutz<br />

§ 98<br />

Datenverarbeitung im Schulbereich<br />

(1) Die zuständige Behörde und die staatlichen Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer<br />

gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen,<br />

Schülerinnen und Schülern, ihren Sorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten und<br />

Familienangehörigen sowie an der schulischen Bildung und Erziehung beteiligter<br />

Dritter verarbeiten. Die Datenverarbeitung darf auch zu Zwecken der Schulaufsicht,<br />

der Schulstatistik, der Qualitätssicherung der staatlichen Schulen und der<br />

Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft erfolgen. Die zuständige Behörde ist<br />

befugt, zum Zwecke der Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft erhobene<br />

Daten auch zum Zwecke der Finanzhilfe und zum Zwecke der Finanzhilfe erhobene<br />

Daten auch zum Zwecke der Schulaufsicht zu verwenden. Die zuständige Behörde<br />

darf Daten von Schülerinnen und Schülern und ehemaligen Schülerinnen und Schülern,<br />

die bei Verlassen der Schule entweder keine Hochschulzugangsberechtigung<br />

erworben oder keine Berufsausbildung begonnen haben, bis zur Vollendung ihres<br />

21. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung verarbeiten,<br />

um diese Personen für eine Qualifizierungsmaßnahme oder Berufsausbildung<br />

zu motivieren und in eine solche zu vermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten<br />

nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Schulstatistik<br />

ist sicherzustellen, dass der Personenbezug außerhalb der staatlichen Schulen und<br />

der zuständigen Behörde nicht mehr herzustellen ist.<br />

(3) Die staatlichen Schulen, die Schulen in freier Trägerschaft und die zuständige<br />

Behörde dürfen nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach<br />

§ 101 ein gemeinsames automatisiertes Zentrales Schülerregister führen, um die<br />

Verpflichtung zur Vorstellung nach § 42 Absätze 1 und 2, zur Schuleingangsuntersuchung<br />

nach § 34 Absatz 5, zur Teilnahme an einer Sprachfördermaßnahme<br />

nach § 28 a sowie die Schulpflicht nach den §§ 37 bis 41 und die Pflichten aus<br />

bestehenden Schulverhältnissen nach § 28 Absatz 2 durchzusetzen. In dem Zentralen<br />

Schülerregister dürfen die durch Rechtsverordnung näher bezeichneten personenbezogenen<br />

Daten aller Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

ihren Hauptwohnsitz haben und zwischen der Vollendung des 4. Lebensjahres und<br />

der Vollendung des 18. Lebensjahres stehen, aller eine der staatlichen Schulaufsicht<br />

in der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden Schule besuchenden<br />

Schülerinnen und Schüler sowie ihrer jeweiligen Sorge- und Erziehungsberechtigten<br />

verarbeitet werden.

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