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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r w A lt U n G<br />

(2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />

nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter<br />

ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann. Diese Einsatzzeit kann ganz<br />

oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß.<br />

(3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss vorgeschlagen,<br />

so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß § 94 Absatz 2 bestellt werden.<br />

Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2 eingesetzte Person auch ohne Einleitung<br />

des Findungsverfahrens bestellen, wenn sie oder er sich bewährt hat. Die in<br />

§ 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

§ 96<br />

Funktionsstellen<br />

(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden in Verfahren für neu zu besetzende<br />

Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters<br />

sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, für die besoldungsrechtlich<br />

besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung.<br />

(2) Im Findungsausschuss für die Besetzung von Stellen der stellvertretenden Schulleitung<br />

ist die Schulleitung der jeweiligen Schule Mitglied gemäß § 92 Absatz 2<br />

Satz 2 Nummer 2. Der Findungsausschuss für die Besetzung der übrigen in Absatz<br />

1 genannten Funktionsstellen besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der<br />

jeweiligen Schule als Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer Vertreterin oder einem<br />

Vertreter der zuständigen Behörde und den Mitgliedern nach § 92 Absatz 2 Satz<br />

2 Nummern 3 bis 6. Auf ein Mitglied nach § 92 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 kann<br />

in allgemeinbildenden Schulen verzichtet werden; die Entscheidung hierüber trifft<br />

die zuständige Behörde im Benehmen mit der Schulleitung. Hat die Schulleitung im<br />

Findungsausschuss gemäß Satz 2 den Vorsitz, kommt der Vorschlag einer Bewerberin<br />

oder eines Bewerbers nach § 92 Absatz 5 Satz 1 nur mit ihrer Stimme zustande.<br />

§ 96a<br />

Absehen von einem Findungsverfahren<br />

Die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 finden keine Anwendung, wenn die Stelle mit<br />

einer Lehrkraft besetzt wird, die sich in entsprechender Stellung in der zuständigen<br />

Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer Schule oder im Auslandsschuldienst<br />

bewährt hat. Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten<br />

vor der Entscheidung über die Besetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

§ 97<br />

(aufgehoben)<br />

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