Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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S c H U l V e r w A lt U n G<br />
(2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />
nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter<br />
ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann. Diese Einsatzzeit kann ganz<br />
oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß.<br />
(3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss vorgeschlagen,<br />
so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß § 94 Absatz 2 bestellt werden.<br />
Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2 eingesetzte Person auch ohne Einleitung<br />
des Findungsverfahrens bestellen, wenn sie oder er sich bewährt hat. Die in<br />
§ 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
§ 96<br />
Funktionsstellen<br />
(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden in Verfahren für neu zu besetzende<br />
Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters<br />
sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, für die besoldungsrechtlich<br />
besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung.<br />
(2) Im Findungsausschuss für die Besetzung von Stellen der stellvertretenden Schulleitung<br />
ist die Schulleitung der jeweiligen Schule Mitglied gemäß § 92 Absatz 2<br />
Satz 2 Nummer 2. Der Findungsausschuss für die Besetzung der übrigen in Absatz<br />
1 genannten Funktionsstellen besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der<br />
jeweiligen Schule als Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer Vertreterin oder einem<br />
Vertreter der zuständigen Behörde und den Mitgliedern nach § 92 Absatz 2 Satz<br />
2 Nummern 3 bis 6. Auf ein Mitglied nach § 92 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 kann<br />
in allgemeinbildenden Schulen verzichtet werden; die Entscheidung hierüber trifft<br />
die zuständige Behörde im Benehmen mit der Schulleitung. Hat die Schulleitung im<br />
Findungsausschuss gemäß Satz 2 den Vorsitz, kommt der Vorschlag einer Bewerberin<br />
oder eines Bewerbers nach § 92 Absatz 5 Satz 1 nur mit ihrer Stimme zustande.<br />
§ 96a<br />
Absehen von einem Findungsverfahren<br />
Die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 finden keine Anwendung, wenn die Stelle mit<br />
einer Lehrkraft besetzt wird, die sich in entsprechender Stellung in der zuständigen<br />
Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer Schule oder im Auslandsschuldienst<br />
bewährt hat. Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten<br />
vor der Entscheidung über die Besetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
§ 97<br />
(aufgehoben)<br />
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