13.02.2013 Aufrufe

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

82<br />

S c H U l V e r w A lt U n G<br />

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von<br />

wenigstens einer Woche ein. Die zuständige Behörde legt dem Findungsausschuss<br />

die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen<br />

und Bewerber vor.<br />

(5) Der Findungsausschuss schlägt der zuständigen Behörde die Bewerberin oder<br />

den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, die oder<br />

den er für am besten geeignet hält. In begründeten Ausnahmefällen können zwei<br />

Vorschläge erfolgen. Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten<br />

seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige<br />

Behörde unmittelbar nach § 94.<br />

§ 93<br />

(aufgehoben)<br />

§ 94<br />

Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters<br />

(1) Die Lehrerkonferenz, der Elternrat und die mindestens vierzehn Jahre alten<br />

Mitglieder des Schülerrates erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen eine<br />

Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses abzugeben; sie können die<br />

vorgeschlagene Person anhören. Die zuständige Behörde entscheidet unter Einbeziehung<br />

dieser Stellungnahmen und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder<br />

den am besten geeigneten Bewerber aus. Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit<br />

von zwölf Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter ein; die Bewährungszeit<br />

kann verkürzt werden. Soll die Bewährungszeit mehr als zwölf Monate<br />

betragen, ist dies besonders zu begründen.<br />

(2) Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und<br />

der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen des Schulvorstands, wird die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde bestellt, wenn sie oder er sich<br />

bewährt hat.<br />

(3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber vor, die<br />

oder der sich bereits in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der<br />

Lehreraus- und -fortbildung, an einer staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst<br />

bewährt hat, wird nach § 96 a verfahren.<br />

§ 95<br />

Schulleitung an neuerrichteten Schulen<br />

(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren<br />

spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!