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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r w A lt U n G<br />

Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung gemäß § 88 Absatz 4.<br />

Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,<br />

1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und<br />

Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch<br />

geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />

2. die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,<br />

3. die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte (§ 88<br />

Absatz 4) zu überprüfen,<br />

4. die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern,<br />

5. den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige<br />

Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen,<br />

6. die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.<br />

§ 90<br />

Beanstandung von Entscheidungen durch<br />

die Schulleiterin oder den Schulleiter<br />

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines schulischen<br />

Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Gremiums<br />

beanstanden, wenn<br />

1. der Entscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder<br />

Anordnungen der zuständigen Behörde entgegenstehen oder<br />

2. sie oder er für die Durchführung der Entscheidung nicht die<br />

Verantwortung übernehmen kann oder<br />

3. die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen Ziel-<br />

und Leistungsvereinbarung widerspricht.<br />

(2) Hält das betroffene Gremium die Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die<br />

frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Entscheidung der zuständigen<br />

Behörde einzuholen. Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen,<br />

ob die Entscheidung ausgeführt werden darf.<br />

§ 91<br />

Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern<br />

Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter wird von der zuständigen Behörde nur bestellt,<br />

wer über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dies<br />

sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innova-

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