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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r w A lt U n G<br />

(4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung<br />

ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in der unterrichtsfreien Zeit<br />

fortzubilden und dies nachzuweisen. Die Fortbildung wird durch entsprechende<br />

Angebote der zuständigen Behörde, die die Qualität von Unterricht und Erziehung<br />

sichern, unterstützt.<br />

(5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete Personen<br />

ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die Sorgeberechtigten der<br />

Schülerinnen und Schüler, mitwirken.<br />

§ 89<br />

Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung)<br />

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der zuständigen Behörde<br />

sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz<br />

und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der<br />

Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. Solange die Schule keine Schulleiterin<br />

oder keinen Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung, tritt<br />

die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter an deren oder<br />

dessen Stelle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben der<br />

Schulleitung, unter anderem die Aufgabe der Erstbeurteilung, auf die stellvertretende<br />

Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen und Inhaber<br />

von Funktionsstellen nach § 96 oder im Ausnahmefall auf andere Lehrkräfte<br />

der Schule übertragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die Ziel- und<br />

Leistungsvereinbarung nach § 85 ab.<br />

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller<br />

an der Schule tätigen Personen. Sie oder er übt in laufenden Angelegenheiten die<br />

Dienstaufsicht aus. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten<br />

und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen. Die Weisungsbefugnis gegenüber<br />

Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern ist auf deren Ausbildung an der Schule<br />

beschränkt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für alle innerschulisch<br />

notwendigen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere in der<br />

Berufseingangsphase. Sie oder er vertritt die Schule nach außen und übt das Hausrecht<br />

aus. Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird während der Unterrichtszeit<br />

von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft ausgeübt.<br />

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften,<br />

den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie der zuständigen Behörde<br />

für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie oder er bereitet die<br />

Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz<br />

vor und sorgt für die Erstellung, Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung<br />

des Schulprogramms sowie der Fortbildungsplanung der Schule im Rahmen der<br />

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