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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r w A lt U n G<br />

sengröße von 28 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Schülerinnen<br />

und Schüler an Grundschulen haben Anspruch auf Unterricht in Klassen, die<br />

nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler, an Grundschulen mit einer sozialstrukturell<br />

benachteiligten Schülerschaft auf Klassengrößen, die 19 nicht überschreiten.<br />

Aus Gründen besonderer räumlicher Gegebenheiten oder besonderer<br />

pädagogischer Aufgaben kann die Klassengröße im Einzelfall unterschritten, aus<br />

Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall<br />

überschritten werden.<br />

(2) Die Grundschule wird mindestens zweizügig, die Stadtteilschule und das <strong>Gymnasium</strong><br />

werden mindestens dreizügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen<br />

in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren nicht erreicht, so werden<br />

an der betreffenden Schule im darauf folgenden Schuljahr keine Eingangsklassen<br />

mehr eingerichtet. Bei der Einrichtung von Eingangsklassen ist darauf hinzuwirken,<br />

dass von den Sorgeberechtigten nachgefragte Bildungsangebote in ausreichendem<br />

Umfang angeboten werden.<br />

(3) Schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo<br />

Eingangsklassen eingerichtet werden, erfolgen durch Rechtsverordnung des Senats;<br />

diese kann auch Ausnahmen von der Regel des Absatzes 2 Satz 2 vorsehen. Die<br />

Verordnung hat eine gleichmäßige Versorgung mit altersangemessen erreichbaren<br />

Angeboten der verschiedenen Schulformen und Schulstufen, die Entwicklung der<br />

Anmeldungen an den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die Grundsätze<br />

einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten.<br />

Zweiter Abschnitt: Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung<br />

§ 88<br />

Stellung der Lehrerinnen und Lehrer<br />

(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbständig<br />

Unterricht erteilt.<br />

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen in<br />

eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze der §§ 1 bis 3 sowie<br />

der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz<br />

oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz.<br />

(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft durch<br />

fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen. Sie stimmen ihre pädagogische<br />

Arbeit in Jahrgangsteams ab.

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