Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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S c H U l V e r w A lt U n G<br />
ständigen Behörde die Entscheidung an sich zieht. Das Verlangen muss begründet<br />
werden. Der Präses der zuständigen Behörde trifft innerhalb von zwei Wochen die<br />
erforderliche Entscheidung. Während dieses Zeitraums haben die Mitglieder nach<br />
§ 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme<br />
abzugeben.<br />
(4) Wird ein Beschluss gegen das einstimmige Votum der Mitglieder nach § 85 c<br />
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 gefasst, gilt Absatz 3 entsprechend.<br />
§ 86<br />
Regionale Bildungskonferenzen, Schulentwicklungsplanung<br />
(1) Um ein an den Bedürfnissen der Familien ausgerichtetes schulisches Bildungsund<br />
Erziehungsangebot in der Region sicherzustellen, werden Regionale Bildungskonferenzen<br />
gebildet. Sie erarbeiten insbesondere Empfehlungen für die fachlichen<br />
Profile der Schulen aller Schulformen und Art und Umfang der Betreuungsangebote<br />
der Schulen in Abstimmung mit den Angeboten der Einrichtungen der Kinder-<br />
und Jugendhilfe. An Regionalen Bildungskonferenzen nehmen die staatlichen<br />
allgemeinbildenden Schulen und deren Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte<br />
sowie die Kreiselternräte und Kreisschülerräte teil; die in der Region<br />
gelegenen beruflichen Schulen, die Schulen in freier Trägerschaft, die örtlich zuständigen<br />
Bezirksämter und die örtlich tätigen Jugendhilfeträger sollen mitwirken. Alle<br />
staatlichen Schulen sind zur Kooperation hinsichtlich eines vielfältigen Bildungsangebotes<br />
in der Region gehalten. Bei der Erarbeitung der Empfehlungen für die<br />
Bildungsangebote der Schulen werden die vorhandenen Angebote berücksichtigt<br />
und weiterentwickelt.<br />
(2) Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung<br />
des Schulwesens stellt die zuständige Behörde einen Schulentwicklungsplan<br />
auf. Dieser soll zeigen, wie sich die Schulformen in Abhängigkeit von<br />
den Entscheidungen der Sorgeberechtigten nach § 42, von Schülerzahlen sowie<br />
von personellen und räumlichen Mitteln nebeneinander entwickeln. Er soll für die<br />
allgemeinbildenden Schulen die Möglichkeit eines regionalen Schulformangebots<br />
nach Maßgabe der in § 87 Absatz 3 genannten Kriterien darlegen.<br />
(3) Der Schulentwicklungsplan ist zu veröffentlichen und bei Bedarf insgesamt oder<br />
für einzelne Regionen fortzuschreiben.<br />
§ 87<br />
Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und Schulstandorte<br />
(1) *An Stadtteilschulen soll in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse größer<br />
sein als 23 Schülerinnen und Schüler, in den übrigen Jahrgangsstufen soll keine<br />
Klasse größer sein als 25 Schülerinnen und Schüler. An Gymnasien soll die Klas-<br />
* § 87 Absatz 1 findet Anwendung jeweils auf die eingangsklassen; dies sind die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule und<br />
die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen, und sodann im Fortgang dieser Klassenverbände.<br />
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