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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r w A lt U n G<br />

ständigen Behörde die Entscheidung an sich zieht. Das Verlangen muss begründet<br />

werden. Der Präses der zuständigen Behörde trifft innerhalb von zwei Wochen die<br />

erforderliche Entscheidung. Während dieses Zeitraums haben die Mitglieder nach<br />

§ 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme<br />

abzugeben.<br />

(4) Wird ein Beschluss gegen das einstimmige Votum der Mitglieder nach § 85 c<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 gefasst, gilt Absatz 3 entsprechend.<br />

§ 86<br />

Regionale Bildungskonferenzen, Schulentwicklungsplanung<br />

(1) Um ein an den Bedürfnissen der Familien ausgerichtetes schulisches Bildungsund<br />

Erziehungsangebot in der Region sicherzustellen, werden Regionale Bildungskonferenzen<br />

gebildet. Sie erarbeiten insbesondere Empfehlungen für die fachlichen<br />

Profile der Schulen aller Schulformen und Art und Umfang der Betreuungsangebote<br />

der Schulen in Abstimmung mit den Angeboten der Einrichtungen der Kinder-<br />

und Jugendhilfe. An Regionalen Bildungskonferenzen nehmen die staatlichen<br />

allgemeinbildenden Schulen und deren Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte<br />

sowie die Kreiselternräte und Kreisschülerräte teil; die in der Region<br />

gelegenen beruflichen Schulen, die Schulen in freier Trägerschaft, die örtlich zuständigen<br />

Bezirksämter und die örtlich tätigen Jugendhilfeträger sollen mitwirken. Alle<br />

staatlichen Schulen sind zur Kooperation hinsichtlich eines vielfältigen Bildungsangebotes<br />

in der Region gehalten. Bei der Erarbeitung der Empfehlungen für die<br />

Bildungsangebote der Schulen werden die vorhandenen Angebote berücksichtigt<br />

und weiterentwickelt.<br />

(2) Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung<br />

des Schulwesens stellt die zuständige Behörde einen Schulentwicklungsplan<br />

auf. Dieser soll zeigen, wie sich die Schulformen in Abhängigkeit von<br />

den Entscheidungen der Sorgeberechtigten nach § 42, von Schülerzahlen sowie<br />

von personellen und räumlichen Mitteln nebeneinander entwickeln. Er soll für die<br />

allgemeinbildenden Schulen die Möglichkeit eines regionalen Schulformangebots<br />

nach Maßgabe der in § 87 Absatz 3 genannten Kriterien darlegen.<br />

(3) Der Schulentwicklungsplan ist zu veröffentlichen und bei Bedarf insgesamt oder<br />

für einzelne Regionen fortzuschreiben.<br />

§ 87<br />

Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und Schulstandorte<br />

(1) *An Stadtteilschulen soll in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse größer<br />

sein als 23 Schülerinnen und Schüler, in den übrigen Jahrgangsstufen soll keine<br />

Klasse größer sein als 25 Schülerinnen und Schüler. An Gymnasien soll die Klas-<br />

* § 87 Absatz 1 findet Anwendung jeweils auf die eingangsklassen; dies sind die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule und<br />

die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen, und sodann im Fortgang dieser Klassenverbände.<br />

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