Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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76<br />
S c H U l V e r w A lt U n G<br />
§ 85d<br />
Aufgaben des Kuratoriums<br />
(1) Das Kuratorium berät die Geschäftsführung in sämtlichen Angelegenheiten der<br />
beruflichen Bildung und beschließt über:<br />
1. berufsbildungspolitische Schwerpunktsetzungen der Berufsschule<br />
und der Berufsvorbereitungsschule,<br />
2. curriculare Rahmenbedingungen der Berufsschule und der<br />
Berufsvorbereitungsschule,<br />
3. Vorschläge zur Verteilung des Globalhaushaltes auf die einzelnen<br />
Schulen und<br />
4. Vorschläge zur Ernennung von Schulleitungen.<br />
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bilden die Grundlage einer Ziel-<br />
und Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem HIBB nach<br />
§ 85 b Absatz 1 Nummer 4 .<br />
(2) Dem Kuratorium obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses des HIBB.<br />
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann Ausschüsse bilden<br />
und diesen einzelne Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss<br />
zur selbstständigen Erledigung übertragen. In den Ausschüssen müssen mindestens<br />
die in § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen mitwirken.<br />
§ 85e<br />
Beschlussfassung des Kuratoriums<br />
(1) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die oder der Vorsitzende<br />
kann jederzeit Sitzungen des Kuratoriums einberufen. Auf Verlangen der<br />
Hälfte der Kuratoriumsmitglieder ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen. Das<br />
Kuratorium und Ausschüsse, denen Angelegenheiten zur Beschlussfassung übertragen<br />
worden sind, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder<br />
insgesamt und die Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an<br />
der Beschlussfassung mitwirken. Können wegen fehlender Beschlussfähigkeit keine<br />
Beschlüsse gefasst werden, so ist das Kuratorium binnen zwei Wochen zu einer erneuten<br />
Sitzung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben,<br />
trifft der Präses der zuständigen Behörde die erforderlichen Entscheidungen.<br />
(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in einer Sitzung oder im Umlaufverfahren.<br />
Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
die Stimme der oder des Vorsitzenden.<br />
(3) Widersprechen vier oder mehr Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />
5 einem Beschluss, können diese Mitglieder verlangen, dass der Präses der zu-