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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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76<br />

S c H U l V e r w A lt U n G<br />

§ 85d<br />

Aufgaben des Kuratoriums<br />

(1) Das Kuratorium berät die Geschäftsführung in sämtlichen Angelegenheiten der<br />

beruflichen Bildung und beschließt über:<br />

1. berufsbildungspolitische Schwerpunktsetzungen der Berufsschule<br />

und der Berufsvorbereitungsschule,<br />

2. curriculare Rahmenbedingungen der Berufsschule und der<br />

Berufsvorbereitungsschule,<br />

3. Vorschläge zur Verteilung des Globalhaushaltes auf die einzelnen<br />

Schulen und<br />

4. Vorschläge zur Ernennung von Schulleitungen.<br />

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bilden die Grundlage einer Ziel-<br />

und Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem HIBB nach<br />

§ 85 b Absatz 1 Nummer 4 .<br />

(2) Dem Kuratorium obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses des HIBB.<br />

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann Ausschüsse bilden<br />

und diesen einzelne Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss<br />

zur selbstständigen Erledigung übertragen. In den Ausschüssen müssen mindestens<br />

die in § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen mitwirken.<br />

§ 85e<br />

Beschlussfassung des Kuratoriums<br />

(1) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die oder der Vorsitzende<br />

kann jederzeit Sitzungen des Kuratoriums einberufen. Auf Verlangen der<br />

Hälfte der Kuratoriumsmitglieder ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen. Das<br />

Kuratorium und Ausschüsse, denen Angelegenheiten zur Beschlussfassung übertragen<br />

worden sind, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder<br />

insgesamt und die Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an<br />

der Beschlussfassung mitwirken. Können wegen fehlender Beschlussfähigkeit keine<br />

Beschlüsse gefasst werden, so ist das Kuratorium binnen zwei Wochen zu einer erneuten<br />

Sitzung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben,<br />

trifft der Präses der zuständigen Behörde die erforderlichen Entscheidungen.<br />

(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in einer Sitzung oder im Umlaufverfahren.<br />

Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme der oder des Vorsitzenden.<br />

(3) Widersprechen vier oder mehr Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

5 einem Beschluss, können diese Mitglieder verlangen, dass der Präses der zu-

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