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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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§ 85c<br />

Mitglieder des Kuratoriums<br />

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums sind:<br />

S c H U l V e r w A lt U n G<br />

1. eine vom Präses der zuständigen Behörde benannte Vorsitzende oder<br />

ein von ihm benannter Vorsitzender,<br />

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die vom Präses der zuständigen<br />

Behörde benannt werden,<br />

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der für<br />

Wirtschaft zuständigen Behörde benannt wird,<br />

4. zwei Schulleitungen beruflicher Schulen, die von der zuständigen<br />

Behörde benannt werden,<br />

5. sechs Vertreterinnen oder Vertreter, die von den auf dem Gebiet<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen zuständigen Stellen<br />

im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl.<br />

I S. 931), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962),<br />

in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit den<br />

auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen<br />

Unternehmensverbänden und Innungen benannt werden.<br />

Zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften<br />

benannt werden, nehmen als beratende Mitglieder an den Sitzungen des<br />

Kuratoriums teil.<br />

(2) Die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Präses der zuständigen<br />

Behörde. Auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Vertreterinnen<br />

und Vertreter wählt das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder<br />

eine zweite Vorsitzende oder einen zweiten Vorsitzenden.<br />

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Sind bei<br />

Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht bestellt, führen die bisherigen<br />

Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder fort. Die Mitglieder des<br />

Kuratoriums können vor Ablauf der Amtszeit nach Anhörung der benennenden<br />

Stelle vom Präses der zuständigen Behörde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied<br />

aus diesem oder einem anderen Grund vorzeitig aus, wird für den Rest seiner<br />

Amtszeit ein neues Mitglied benannt und bestellt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung<br />

des Kuratoriums.<br />

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt.<br />

Sie erhalten weder Tagegeld noch Reisekostenvergütung oder sonstigen Auslagenersatz.<br />

Das Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher<br />

Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert<br />

am 3. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung findet keine<br />

Anwendung.<br />

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