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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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74<br />

S c H U l V e r w A lt U n G<br />

§ 85a<br />

Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)<br />

(1) Schulverwaltung und Schulaufsicht der staatlichen beruflichen Schulen erfolgen<br />

durch das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB), das als Landesbetrieb<br />

nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden soll.<br />

(2) Organe des HIBB sind das Kuratorium und die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung,<br />

der die operative Verantwortung obliegt, soll im Einvernehmen mit<br />

dem Kuratorium vom Präses der zuständigen Behörde ernannt werden.<br />

(3) Staatliche berufliche Schulen sollen als Teil des HIBB im Rahmen ihrer Selbstverantwortung<br />

eine weitgehende Übertragung der Budget- und Personalverantwortung<br />

erhalten und können selbst als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung<br />

geführt werden.<br />

§ 85b<br />

Aufgaben des HIBB<br />

(1) Das HIBB hat folgende Aufgaben:<br />

1. Beratung und Unterstützung der beruflichen Schulen,<br />

2. Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die beruflichen<br />

Schulen,<br />

3. Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht<br />

gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist,<br />

4. Abschluss der jährlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der<br />

zuständigen Behörde,<br />

5. Aufstellung eines Wirtschaftsplans sowie die Verteilung der<br />

Einzelbudgets auf die beruflichen Schulen,<br />

6. Steuerung der beruflichen Schulen über Ziel- und<br />

Leistungsvereinbarungen, Clearingstellen, kontinuierliche<br />

Qualitätsentwicklung, Controlling und Berichtswesen,<br />

7. Entscheidung über die Vorschläge an den Präses der zuständigen<br />

Behörde für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter und<br />

für die Bestellung sonstiger Leitungsmitglieder,<br />

8. Beratung der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte<br />

beruflicher Schulen.<br />

(2) Das HIBB kann mit der Wahrnehmung ministerieller Aufgaben beauftragt werden.<br />

(3) Dem HIBB können Aufgaben der außerschulischen Bildung übertragen werden.

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