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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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s E c h s t E r t E i l<br />

Schulverwaltung<br />

Erster Abschnitt: Grundlagen<br />

§ 85<br />

Schulaufsicht, Schulberatung und Schul inspektion<br />

S c H U l V e r w A lt U n G<br />

(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die zuständige<br />

Behörde ist verantwortlich für<br />

1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,<br />

insbesondere der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und<br />

Grundsätze sowie der Bildungspläne,<br />

2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den<br />

Schulen,<br />

3. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese<br />

nicht gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen<br />

ist.<br />

Die Schulaufsicht über die staatlichen Schulen erfolgt insbesondere durch den Abschluss<br />

und die Kontrolle von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Schulleitungen.<br />

(2) Die Schulaufsicht berät und unterstützt die Schulen in der Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben auch im Bereich der erweiterten Selbstverantwortung.<br />

(3) Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses<br />

an staatlichen Schulen und berichtet darüber den Schulen und der Schulaufsicht.<br />

Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sind in der Bewertung der Qualität<br />

einzelner Schulen an Weisungen nicht gebunden. Durch die Schulinspektion<br />

wird schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.<br />

(4) Die zuständige Behörde überprüft schulübergreifend und vergleichend den Erfolg<br />

der pädagogischen Arbeit, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die<br />

Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebots zu<br />

gewährleisten.<br />

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