Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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S c H U l V e r F A S S U n G<br />
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden<br />
oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu<br />
unterzeichnen ist. Je ein Exemplar ist den anderen Gremien und der zuständigen<br />
Behörde zu übersenden.<br />
(5) Im Übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnung selbst. Sie müssen sicherstellen,<br />
dass die Beschlussfähigkeit nur bei angemessener Vertretung der Schulformen<br />
gegeben ist.