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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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72<br />

S c H U l V e r F A S S U n G<br />

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden<br />

oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu<br />

unterzeichnen ist. Je ein Exemplar ist den anderen Gremien und der zuständigen<br />

Behörde zu übersenden.<br />

(5) Im Übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnung selbst. Sie müssen sicherstellen,<br />

dass die Beschlussfähigkeit nur bei angemessener Vertretung der Schulformen<br />

gegeben ist.

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