Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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§ 83<br />
Landesschulbeirat<br />
S c H U l V e r F A S S U n G<br />
(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen<br />
unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen.<br />
Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und<br />
berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens.<br />
(2) Der Landesschulbeirat besteht aus<br />
1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der<br />
Schülerkammer,<br />
2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg,<br />
der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des<br />
Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen,<br />
der Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für<br />
Arbeit Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg,<br />
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des<br />
Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg,<br />
der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule<br />
für Angewandte Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der<br />
Katholischen Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger<br />
in der Freien und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde,<br />
des Rates der islamischen Gemeinden und des Verbandes freier<br />
Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen<br />
Behörde berufen wird,<br />
3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer<br />
und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.<br />
§ 84<br />
Verfahrensgrundsätze<br />
(1) Die Kammern und der Landesschulbeirat wählen aus ihrer Mitte jeweils einen<br />
Vorstand, der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfte führt.<br />
(2) Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfall von seiner Vertretung<br />
einberufen und geleitet. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder der<br />
zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die zuständige<br />
Behörde und je zwei für die Dauer eines Jahres benannte Vertreterinnen<br />
und Vertreter der anderen Gremien sind zu allen Sitzungen unter Beifügung der<br />
Tagesordnung einzuladen.<br />
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien können andere Personen zur<br />
Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.<br />
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