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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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§ 83<br />

Landesschulbeirat<br />

S c H U l V e r F A S S U n G<br />

(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen<br />

unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen.<br />

Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und<br />

berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens.<br />

(2) Der Landesschulbeirat besteht aus<br />

1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der<br />

Schülerkammer,<br />

2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg,<br />

der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des<br />

Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen,<br />

der Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für<br />

Arbeit Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg,<br />

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des<br />

Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg,<br />

der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule<br />

für Angewandte Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der<br />

Katholischen Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger<br />

in der Freien und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde,<br />

des Rates der islamischen Gemeinden und des Verbandes freier<br />

Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen<br />

Behörde berufen wird,<br />

3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer<br />

und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.<br />

§ 84<br />

Verfahrensgrundsätze<br />

(1) Die Kammern und der Landesschulbeirat wählen aus ihrer Mitte jeweils einen<br />

Vorstand, der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfte führt.<br />

(2) Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfall von seiner Vertretung<br />

einberufen und geleitet. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder der<br />

zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die zuständige<br />

Behörde und je zwei für die Dauer eines Jahres benannte Vertreterinnen<br />

und Vertreter der anderen Gremien sind zu allen Sitzungen unter Beifügung der<br />

Tagesordnung einzuladen.<br />

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien können andere Personen zur<br />

Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.<br />

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