Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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S c H U l V e r F A S S U n G<br />
(5) Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentliche<br />
Mittel gefördert. Die zuständige Behörde hat in dem erforderlichen Umfang<br />
Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu<br />
gestatten.<br />
§ 80<br />
Schülerkammer<br />
(1) Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht aus je zwei<br />
von den Kreisschülerräten für zwei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich,<br />
sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die<br />
Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen<br />
durch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl<br />
ist die Mitgliedschaft im Schülerrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden<br />
Schule.<br />
(2) Mitglieder der Schülerkammer scheiden vorzeitig aus, sobald sie keine staatliche<br />
Schule der Freien und Hansestadt Hamburg mehr besuchen<br />
§ 81<br />
Elternkammer<br />
(1) Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternräten für drei Jahre<br />
gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele<br />
weitere Mitglieder zu wählen, dass die Grundschulen, die Stadtteilschulen, die<br />
Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je<br />
vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft<br />
im Elternrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule. Nicht<br />
wählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß § 82 Absatz 2 in die Lehrerkammer<br />
gewählt werden kann.<br />
(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobald keines ihrer Kinder<br />
mehr eine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg besucht.<br />
§ 82<br />
Lehrerkammer<br />
(1) Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht aus vierzig<br />
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre gewählten Mitgliedern. In<br />
der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und Schulformen angemessen vertreten sein.<br />
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Lehrerkonferenzen.<br />
(3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus, sobald sie<br />
nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.