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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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70<br />

S c H U l V e r F A S S U n G<br />

(5) Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentliche<br />

Mittel gefördert. Die zuständige Behörde hat in dem erforderlichen Umfang<br />

Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu<br />

gestatten.<br />

§ 80<br />

Schülerkammer<br />

(1) Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht aus je zwei<br />

von den Kreisschülerräten für zwei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich,<br />

sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die<br />

Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen<br />

durch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl<br />

ist die Mitgliedschaft im Schülerrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden<br />

Schule.<br />

(2) Mitglieder der Schülerkammer scheiden vorzeitig aus, sobald sie keine staatliche<br />

Schule der Freien und Hansestadt Hamburg mehr besuchen<br />

§ 81<br />

Elternkammer<br />

(1) Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternräten für drei Jahre<br />

gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele<br />

weitere Mitglieder zu wählen, dass die Grundschulen, die Stadtteilschulen, die<br />

Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je<br />

vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft<br />

im Elternrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule. Nicht<br />

wählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß § 82 Absatz 2 in die Lehrerkammer<br />

gewählt werden kann.<br />

(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobald keines ihrer Kinder<br />

mehr eine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg besucht.<br />

§ 82<br />

Lehrerkammer<br />

(1) Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht aus vierzig<br />

nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre gewählten Mitgliedern. In<br />

der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und Schulformen angemessen vertreten sein.<br />

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Lehrerkonferenzen.<br />

(3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus, sobald sie<br />

nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.

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