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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r F A S S U n G<br />

8. die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des<br />

Berufsschulunterrichtes unter Berücksichtigung der Vorgaben und<br />

der Erfordernisse des Gesamtsystems der jeweiligen beruflichen<br />

Schule vereinbaren.<br />

(4) Die Lernortkooperationen können Ausschüsse bilden. Näheres zum Verfahren,<br />

insbesondere zu den Teilversammlungen und Ausschüssen, können die Lernortkooperationen<br />

durch Geschäftsordnung bestimmen.<br />

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen der nach Absatz 2 zur Teilnahme<br />

an der Lernortkooperation berechtigten Betriebe besitzen gegenüber der Lernortkooperation<br />

ein Anwesenheits-, Antrags- und Initiativrecht zu den in Absatz 3 genannten<br />

Angelegenheiten.<br />

Achter Abschnitt: Kammern, Landesschulbeirat<br />

§ 79<br />

Aufgaben<br />

(1) Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer (Kammern) beraten<br />

die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen betreffenden Entscheidungen<br />

von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerinnen<br />

und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit<br />

pflegen.<br />

(2) Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher<br />

Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit sie Fragen der Schul-<br />

oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler<br />

oder der inneren Ordnung der Schule betreffen. Die Lehrerkammer ist darüber<br />

hinaus bei grundsätzlichen Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.<br />

(3) Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde nach Absatz<br />

2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der zuständigen Behörde<br />

oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihm bestimmter Vertreter vor<br />

der Entscheidung die Vorsitzenden der Kammer zu hören. Bedarf die Entscheidung<br />

der Zustimmung der Deputation, so ist die Deputation über die abweichenden Auffassungen<br />

der Kammern zu unterrichten.<br />

(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen Fragen des<br />

Schulwesens zuleiten.<br />

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