Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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S c H U l V e r F A S S U n G<br />
8. die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des<br />
Berufsschulunterrichtes unter Berücksichtigung der Vorgaben und<br />
der Erfordernisse des Gesamtsystems der jeweiligen beruflichen<br />
Schule vereinbaren.<br />
(4) Die Lernortkooperationen können Ausschüsse bilden. Näheres zum Verfahren,<br />
insbesondere zu den Teilversammlungen und Ausschüssen, können die Lernortkooperationen<br />
durch Geschäftsordnung bestimmen.<br />
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen der nach Absatz 2 zur Teilnahme<br />
an der Lernortkooperation berechtigten Betriebe besitzen gegenüber der Lernortkooperation<br />
ein Anwesenheits-, Antrags- und Initiativrecht zu den in Absatz 3 genannten<br />
Angelegenheiten.<br />
Achter Abschnitt: Kammern, Landesschulbeirat<br />
§ 79<br />
Aufgaben<br />
(1) Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer (Kammern) beraten<br />
die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen betreffenden Entscheidungen<br />
von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerinnen<br />
und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit<br />
pflegen.<br />
(2) Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher<br />
Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit sie Fragen der Schul-<br />
oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler<br />
oder der inneren Ordnung der Schule betreffen. Die Lehrerkammer ist darüber<br />
hinaus bei grundsätzlichen Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.<br />
(3) Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde nach Absatz<br />
2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der zuständigen Behörde<br />
oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihm bestimmter Vertreter vor<br />
der Entscheidung die Vorsitzenden der Kammer zu hören. Bedarf die Entscheidung<br />
der Zustimmung der Deputation, so ist die Deputation über die abweichenden Auffassungen<br />
der Kammern zu unterrichten.<br />
(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen Fragen des<br />
Schulwesens zuleiten.<br />
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