Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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44<br />
S c H U l V e r H ä lt n I S<br />
§ 47<br />
Fremdenprüfung<br />
(1) Durch eine Fremdenprüfung können Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten<br />
Privatschulen und andere Bewerberinnen und Bewerber den Abschluss<br />
einer staatlichen Schulform erwerben. Gegenstand der Prüfung für den Erwerb des<br />
Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife können neben Fächern der gymnasialen<br />
Oberstufe auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die aufgrund längerer<br />
Berufstätigkeit erworben wurden und die Eignung für ein Studium erkennen lassen.<br />
Die Zulassung zur Fremdenprüfung kann versagt werden, wenn die Bewerberin<br />
oder der Bewerber die Möglichkeit hat, an ihrem oder seinem Wohnsitz oder an<br />
einem dem Wohnsitz näher gelegenen Ort diese Fremdenprüfung abzulegen.<br />
(2) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln; § 46<br />
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />
§ 48<br />
Anerkennung von Abschlüssen<br />
Abschlüsse, Berechtigungen und Vorbildungen, die außerhalb Hamburgs erworben<br />
worden sind, bedürfen außer bei der Hochschulzulassung und der Immatrikulation<br />
an einer Hochschule der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie werden<br />
anerkannt, wenn die damit als erfüllt bestätigten Anforderungen mit den Anforderungen<br />
eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgangs gleichwertig sind.<br />
Staatsverträge bleiben davon unberührt.<br />
Fünfter Abschnitt: Maßnahmen bei Erziehungskonflikten<br />
§ 49<br />
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen<br />
(1) Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gewährleisten die<br />
Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie können auch dem<br />
Schutz beteiligter Personen dienen. Jede Maßnahme muss in einem angemessenen<br />
Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Die körperliche<br />
Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.<br />
Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen<br />
einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst<br />
oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.<br />
Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden.<br />
Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen<br />
werden.