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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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44<br />

S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

§ 47<br />

Fremdenprüfung<br />

(1) Durch eine Fremdenprüfung können Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten<br />

Privatschulen und andere Bewerberinnen und Bewerber den Abschluss<br />

einer staatlichen Schulform erwerben. Gegenstand der Prüfung für den Erwerb des<br />

Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife können neben Fächern der gymnasialen<br />

Oberstufe auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die aufgrund längerer<br />

Berufstätigkeit erworben wurden und die Eignung für ein Studium erkennen lassen.<br />

Die Zulassung zur Fremdenprüfung kann versagt werden, wenn die Bewerberin<br />

oder der Bewerber die Möglichkeit hat, an ihrem oder seinem Wohnsitz oder an<br />

einem dem Wohnsitz näher gelegenen Ort diese Fremdenprüfung abzulegen.<br />

(2) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln; § 46<br />

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 48<br />

Anerkennung von Abschlüssen<br />

Abschlüsse, Berechtigungen und Vorbildungen, die außerhalb Hamburgs erworben<br />

worden sind, bedürfen außer bei der Hochschulzulassung und der Immatrikulation<br />

an einer Hochschule der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie werden<br />

anerkannt, wenn die damit als erfüllt bestätigten Anforderungen mit den Anforderungen<br />

eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgangs gleichwertig sind.<br />

Staatsverträge bleiben davon unberührt.<br />

Fünfter Abschnitt: Maßnahmen bei Erziehungskonflikten<br />

§ 49<br />

Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gewährleisten die<br />

Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie können auch dem<br />

Schutz beteiligter Personen dienen. Jede Maßnahme muss in einem angemessenen<br />

Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Die körperliche<br />

Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.<br />

Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen<br />

einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst<br />

oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.<br />

Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden.<br />

Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen<br />

werden.

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