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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen.<br />

Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl<br />

der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen:<br />

1. Eignung und Leistung,<br />

2. Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der<br />

Schule verstrichen ist,<br />

3. die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.<br />

(4) Beim Studienkolleg ist die Vorabvergabe von insgesamt bis zu 60 Plätzen an<br />

deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union zulässig. Bei der Zulassung deutscher Studienbewerberinnen und<br />

Studienbewerber und Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union zum Studienkolleg dürfen höchstens 40 vom Hundert<br />

der Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit<br />

vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und<br />

Bewerber zugelassen sind. Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen<br />

und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen höchstens 25 vom Hundert der<br />

Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit<br />

vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber<br />

zugelassen sind.<br />

Vierter Abschnitt:<br />

Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse<br />

§ 44<br />

Leistungsbeurteilung, Zeugnis<br />

(1) Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstands der Schülerinnen und<br />

Schüler sowie die Einschätzung ihrer überfachlichen Kompetenzen obliegen den<br />

beteiligten Lehrkräften, gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung, in pädagogischer<br />

Verantwortung. Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen,<br />

praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im<br />

Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. Zur Feststellung der Leistungsentwicklung<br />

können in den Schulen Lernstandserhebungen durchgeführt werden.<br />

(2) Zeugnisse werden in der Form des Lernentwicklungsberichts, als Punktebewertung<br />

oder als Notenzeugnis erteilt. Schülerinnen und Schüler erhalten in den<br />

Jahrgangsstufen 1 bis 3 einmal jährlich, ab der Jahrgangsstufe 4 auch zum Schulhalbjahr<br />

ein Zeugnis. Beim Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht<br />

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