Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
S c H U l V e r H ä lt n I S<br />
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen.<br />
Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl<br />
der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen:<br />
1. Eignung und Leistung,<br />
2. Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der<br />
Schule verstrichen ist,<br />
3. die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.<br />
(4) Beim Studienkolleg ist die Vorabvergabe von insgesamt bis zu 60 Plätzen an<br />
deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union zulässig. Bei der Zulassung deutscher Studienbewerberinnen und<br />
Studienbewerber und Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union zum Studienkolleg dürfen höchstens 40 vom Hundert<br />
der Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit<br />
vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und<br />
Bewerber zugelassen sind. Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen<br />
und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen höchstens 25 vom Hundert der<br />
Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit<br />
vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber<br />
zugelassen sind.<br />
Vierter Abschnitt:<br />
Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse<br />
§ 44<br />
Leistungsbeurteilung, Zeugnis<br />
(1) Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstands der Schülerinnen und<br />
Schüler sowie die Einschätzung ihrer überfachlichen Kompetenzen obliegen den<br />
beteiligten Lehrkräften, gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung, in pädagogischer<br />
Verantwortung. Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen,<br />
praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im<br />
Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. Zur Feststellung der Leistungsentwicklung<br />
können in den Schulen Lernstandserhebungen durchgeführt werden.<br />
(2) Zeugnisse werden in der Form des Lernentwicklungsberichts, als Punktebewertung<br />
oder als Notenzeugnis erteilt. Schülerinnen und Schüler erhalten in den<br />
Jahrgangsstufen 1 bis 3 einmal jährlich, ab der Jahrgangsstufe 4 auch zum Schulhalbjahr<br />
ein Zeugnis. Beim Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht<br />
41