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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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36<br />

S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

§ 35<br />

Beratungen<br />

Die schulpsychologische und sozialpädagogische Beratung dient der Unterstützung<br />

von Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten bei Schwierigkeiten im<br />

Lern- und Leistungsbereich, im Zusammenleben und beim gemeinsamen Lernen in<br />

der Schule sowie deren Vorbeugung. Die Beantwortung von Fragen im Rahmen der<br />

schulpsychologischen und sozialpädagogischen Beratung ist freiwillig.<br />

§ 36<br />

Schuljahr und Ferien<br />

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.<br />

Die zuständige Behörde kann für einzelne Schulformen oder Schulen<br />

abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Umstände dies erfordern.<br />

(2) Die zuständige Behörde legt fest, an welchen Tagen der Woche Unterricht erteilt<br />

wird. Sie bestimmt die Dauer und die zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung<br />

des Schuljahres in Halbjahre.<br />

Zweiter Abschnitt: Schulpflicht<br />

§ 37<br />

Grundsätze zur Schulpflicht<br />

(1) Wer in der Freien und Hansestadt Hamburg seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, ist in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet. Jeder junge<br />

Mensch, der die Schulpflicht erfüllt hat, ist zum weiteren Schulbesuch berechtigt,<br />

soweit er die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg<br />

schulpflichtig, wenn sie ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben.<br />

(3) Die Schulpflicht dauert elf Schulbesuchsjahre, sie endet spätestens mit Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres. Sie wird einschließlich der Pflicht nach § 42 Absatz 1<br />

durch den Besuch einer staatlichen Schule, einer staatlich anerkannten oder staatlich<br />

genehmigten Ersatzschule erfüllt; aus wichtigen Gründen kann gestattet werden,<br />

dass die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt wird. Der Besuch der<br />

Grundschule wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

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