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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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34<br />

S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

Sorgeberechtigten erfolgen. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in<br />

der Regel vorab über entsprechende Auskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt.<br />

Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das<br />

21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des<br />

18. Lebensjahres begonnen hat.<br />

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung,<br />

den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule betreffenden Ergebnisse<br />

der Schulinspektion, die Veränderungen des Versuchsprogramms von an<br />

der Schule bestehenden Schulversuchen und die Aufstellung gemäß § 57 Absatz 2<br />

Nummer 5 über die Verwendung der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.<br />

§ 33<br />

Schülerzeitungen, Schülergruppen<br />

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben<br />

und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind Zeitungen,<br />

die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für diese herausgegeben<br />

werden. Sie stehen anders als die von einer Schule unter Verantwortung<br />

der Schulleitung herausgegebene Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der<br />

Schule und unterliegen dem Hamburgischen Pressegesetz vom 29. Januar 1965<br />

(<strong>Hamburgisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 15), zuletzt geändert am 5. Februar<br />

1985 (<strong>Hamburgisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62), in der jeweils<br />

geltenden Fassung sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Schule und<br />

die zuständige Behörde fördern die Arbeit von Schülerzeitungen im Rahmen ihrer<br />

Möglichkeiten.<br />

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule in Schülergruppen<br />

zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleitung<br />

eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungs- und<br />

Erziehungsauftrags erfordert. Den Schülergruppen können Räume und sonstige<br />

schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb<br />

dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz oder der<br />

Schulvorstand regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der<br />

Schule.<br />

§ 34<br />

Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische<br />

Untersuchungen<br />

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im Einzelfall<br />

schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich<br />

werden, sind schulpflichtig werdende Kinder sowie Schülerinnen und<br />

Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen.

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