Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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S c H U l V e r H ä lt n I S<br />
Schaden zufügen können. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können<br />
Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.<br />
(2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen<br />
Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler<br />
oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es<br />
die Umstände erfordern oder zulassen.<br />
(3) Die Schule legt in der Hausordnung Näheres über die Rechte und Pflichten der<br />
Schülerinnen und Schüler sowie des pädagogischen und des nichtpädagogischen<br />
Personals fest. Das Mitführen von Waffen, unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne<br />
des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S.<br />
359), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils<br />
geltenden Fassung, und das Mitführen von alkoholischen Getränken ist an Schulen<br />
und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen im Sinne<br />
des Satzes 2 gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober<br />
2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 21. Juni<br />
2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von<br />
dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der<br />
Umgang erlaubnisfrei gestellt ist, wie z. B. Reizstoffsprühgeräte, sowie Gegenstände,<br />
die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel<br />
mitgeführt werden. Ausnahmen vom Verbot alkoholischer Getränke im Einzelfall<br />
bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.<br />
(4) Die optisch-elektronische Überwachung von Schulräumen und schulischen Freiflächen<br />
(Videoüberwachung) und die Verarbeitung der dabei erhobenen Daten sind<br />
nur dann und so lange zulässig, wie sie zur Abwehr von konkreten Gefahren für<br />
die persönliche Sicherheit von Personen oder den Erhalt schulischer Einrichtungen<br />
oder in die Schule eingebrachter Sachen erforderlich und verhältnismäßig sind.<br />
Eine Überwachung des Inneren von Klassenräumen, Beratungs- und Lehrerzimmern,<br />
sanitären Anlagen und Umkleideräumen ist nicht zulässig. Über die Einrichtung<br />
entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Schulleitung unter Einbeziehung<br />
der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Diesem Antrag sind<br />
eine Stellungnahme des schulischen Personalrats und eine Verfahrensbeschreibung<br />
und Risikoanalyse beizufügen. Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist nach<br />
Ablauf eines Jahres erneut zu bewerten. Überwachte Bereiche sind zu kennzeichnen.<br />
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über<br />
die Verarbeitung im Zuge der Videoüberwachung gewonnener Daten und zu den<br />
Auskunftspflichten zu treffen. Die Verordnung regelt insbesondere Art und Umfang<br />
der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate und technische Wege der Datenübermittlung,<br />
technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle,<br />
Aufbewahrungsfristen sowie das Verfahren bei der Ausübung<br />
des Rechtes auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen.<br />
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