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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

Schaden zufügen können. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können<br />

Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.<br />

(2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen<br />

Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler<br />

oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es<br />

die Umstände erfordern oder zulassen.<br />

(3) Die Schule legt in der Hausordnung Näheres über die Rechte und Pflichten der<br />

Schülerinnen und Schüler sowie des pädagogischen und des nichtpädagogischen<br />

Personals fest. Das Mitführen von Waffen, unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne<br />

des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S.<br />

359), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils<br />

geltenden Fassung, und das Mitführen von alkoholischen Getränken ist an Schulen<br />

und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen im Sinne<br />

des Satzes 2 gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober<br />

2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 21. Juni<br />

2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von<br />

dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der<br />

Umgang erlaubnisfrei gestellt ist, wie z. B. Reizstoffsprühgeräte, sowie Gegenstände,<br />

die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel<br />

mitgeführt werden. Ausnahmen vom Verbot alkoholischer Getränke im Einzelfall<br />

bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.<br />

(4) Die optisch-elektronische Überwachung von Schulräumen und schulischen Freiflächen<br />

(Videoüberwachung) und die Verarbeitung der dabei erhobenen Daten sind<br />

nur dann und so lange zulässig, wie sie zur Abwehr von konkreten Gefahren für<br />

die persönliche Sicherheit von Personen oder den Erhalt schulischer Einrichtungen<br />

oder in die Schule eingebrachter Sachen erforderlich und verhältnismäßig sind.<br />

Eine Überwachung des Inneren von Klassenräumen, Beratungs- und Lehrerzimmern,<br />

sanitären Anlagen und Umkleideräumen ist nicht zulässig. Über die Einrichtung<br />

entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Schulleitung unter Einbeziehung<br />

der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Diesem Antrag sind<br />

eine Stellungnahme des schulischen Personalrats und eine Verfahrensbeschreibung<br />

und Risikoanalyse beizufügen. Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist nach<br />

Ablauf eines Jahres erneut zu bewerten. Überwachte Bereiche sind zu kennzeichnen.<br />

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über<br />

die Verarbeitung im Zuge der Videoüberwachung gewonnener Daten und zu den<br />

Auskunftspflichten zu treffen. Die Verordnung regelt insbesondere Art und Umfang<br />

der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate und technische Wege der Datenübermittlung,<br />

technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle,<br />

Aufbewahrungsfristen sowie das Verfahren bei der Ausübung<br />

des Rechtes auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen.<br />

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