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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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30<br />

S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

2. für Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung,<br />

Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger, für den<br />

Besuch der Berufsschule durch Personen, die sich extern auf eine<br />

Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert am 23. März 2005<br />

(BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung oder dem<br />

Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S.<br />

1691), zuletzt geändert am 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532),<br />

in der jeweils geltenden Fassung vorbereiten, sowie für Kurse und<br />

Lehrgänge der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung.<br />

(2) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze<br />

durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Verordnung kann Gebührenermäßigungen<br />

und Gebührenbefreiungen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe<br />

und Kinderzahl und der Zahl der Familienangehörigen sowie den Erlass von Gebühren<br />

in Härtefällen vorsehen. Die Sorgeberechtigten haben Änderungen in den<br />

Verhältnissen, die für die Festsetzung der Gebühr erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />

Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung des Vorschulklassenbesuchs,<br />

eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 vom<br />

Hundert und eine Änderung der Zahl der bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigungsfähigen<br />

Familienmitglieder.<br />

§ 30<br />

Lernmittel<br />

(1) Die Lernmittel werden von den Schulen beschafft und den Schülerinnen und<br />

Schülern unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt. Lernmittel von geringem<br />

Wert werden nicht gewährt. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht<br />

verarbeitet und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden<br />

oder ihnen verbleiben, kann ein Kostenbeitrag der Sorgeberechtigten oder der volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler erhoben werden.<br />

(2) Das Nähere zur Beschaffung und Überlassung der Lernmittel sowie zu Art und<br />

Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

§ 31<br />

Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung<br />

(1) Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts<br />

auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen<br />

sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu beaufsichtigen.<br />

Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die<br />

sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden<br />

können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen

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