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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

erreicht worden ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage<br />

einer Beratung durch die Klassenkonferenz. Die Entlassung einer nicht mehr schulpflichtigen<br />

Schülerin oder eines nicht mehr schulpflichtigen Schülers kann auch<br />

erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt<br />

zwanzig Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder<br />

wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen<br />

Lernerfolgskontrollen in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit<br />

besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten; die Entscheidung trifft die<br />

zuständige Behörde auf Antrag der Schule. Die Schülerin oder der Schüler ist auf<br />

diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.<br />

§ 28a<br />

Sprachförderung<br />

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich<br />

am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem Unterricht<br />

zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse<br />

teilzunehmen.<br />

(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich am<br />

Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht<br />

eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Von der Verpflichtung zum Besuch einer Vorschulklasse wird auf Antrag unter<br />

der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der Kindertagesbetreuung zu<br />

besuchen. § 38 Absatz 3 Satz 1 findet auf den verpflichtenden Besuch der Vorschulklasse<br />

mit der Maßgabe Anwendung, dass das noch nicht schulpflichtige Kind<br />

ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht nur aufgrund einer unzureichenden geistigen,<br />

seelischen und körperlichen Entwicklung von der Sprachförderung zurückgestellt<br />

werden kann.<br />

§ 29<br />

Gebührenfreiheit des Schulbesuchs<br />

(1) Der Besuch staatlicher Schulen ist unbeschadet des Satzes 2 und der Regelung in<br />

§ 13 Absatz 3 gebührenfrei. Gebühren können erhoben werden<br />

1. für den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern, die nicht<br />

im Sinne des § 37 Absätze 1 und 2 in Hamburg schulpflichtig<br />

sind; bestehende Abkommen mit anderen Ländern bleiben davon<br />

unberührt,<br />

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