Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
S c H U l V e r H ä lt n I S<br />
erreicht worden ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage<br />
einer Beratung durch die Klassenkonferenz. Die Entlassung einer nicht mehr schulpflichtigen<br />
Schülerin oder eines nicht mehr schulpflichtigen Schülers kann auch<br />
erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt<br />
zwanzig Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder<br />
wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen<br />
Lernerfolgskontrollen in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit<br />
besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten; die Entscheidung trifft die<br />
zuständige Behörde auf Antrag der Schule. Die Schülerin oder der Schüler ist auf<br />
diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.<br />
§ 28a<br />
Sprachförderung<br />
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich<br />
am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem Unterricht<br />
zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse<br />
teilzunehmen.<br />
(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich am<br />
Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht<br />
eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen<br />
teilzunehmen.<br />
(3) Von der Verpflichtung zum Besuch einer Vorschulklasse wird auf Antrag unter<br />
der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der Kindertagesbetreuung zu<br />
besuchen. § 38 Absatz 3 Satz 1 findet auf den verpflichtenden Besuch der Vorschulklasse<br />
mit der Maßgabe Anwendung, dass das noch nicht schulpflichtige Kind<br />
ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht nur aufgrund einer unzureichenden geistigen,<br />
seelischen und körperlichen Entwicklung von der Sprachförderung zurückgestellt<br />
werden kann.<br />
§ 29<br />
Gebührenfreiheit des Schulbesuchs<br />
(1) Der Besuch staatlicher Schulen ist unbeschadet des Satzes 2 und der Regelung in<br />
§ 13 Absatz 3 gebührenfrei. Gebühren können erhoben werden<br />
1. für den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern, die nicht<br />
im Sinne des § 37 Absätze 1 und 2 in Hamburg schulpflichtig<br />
sind; bestehende Abkommen mit anderen Ländern bleiben davon<br />
unberührt,<br />
29