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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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28<br />

S c H U l V e r H ä lt n I S<br />

V i E r t E r t E i l<br />

Schulverhältnis<br />

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 28<br />

Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis<br />

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule<br />

wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die von einer Schülerin<br />

oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange als Stammschule für die<br />

Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen<br />

Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist<br />

oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen<br />

Schulsystem entlassen worden ist.<br />

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und<br />

an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen<br />

Arbeiten anzufertigen.<br />

(3) Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund<br />

vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme<br />

an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis<br />

unterbrochen wird. Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere<br />

Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den<br />

Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche<br />

Ausbildungsstätten besuchen.<br />

(4) Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung<br />

nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet. Eine Unterbrechung liegt vor,<br />

wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Schuljahr für einen Zeitraum von<br />

mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Über Ausnahmen<br />

im Zusammenhang mit einem Auslandsschulbesuch entscheidet auf Antrag<br />

die zuständige Behörde.<br />

(5) Die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines Schülers ergibt<br />

sich aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen Schulformen und<br />

Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.<br />

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.<br />

(6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen Schule. Eine<br />

Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt<br />

oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler<br />

von der Schule abgemeldet wird. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen,<br />

wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Sie oder er ist in der Regel<br />

zu entlassen, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit

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