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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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A U F B A U D e S S c H U l w e S e n S<br />

(3) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen<br />

keinen Abschluss erreicht haben oder nach Erreichen eines Abschlusses weder<br />

in einen beruflichen schulischen noch in einen öffentlich geförderten beruflichen<br />

Bildungsgang übergehen, können in die Berufsvorbereitungsschule übergehen.<br />

Die Berufsvorbereitungsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende<br />

berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen und befähigt sie, in eine<br />

Berufsausbildung, in eine weiterführende Schule oder in eine berufliche Erwerbstätigkeit<br />

einzutreten. Schülerinnen und Schülern, deren Kenntnisse der deutschen<br />

Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen,<br />

vermittelt die Berufsvorbereitungsschule die für einen weiteren Schulbesuch notwendigen<br />

Sprachkompetenzen.<br />

(4) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Berufsvorbereitungsschule und deren<br />

Abschlüssen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können für Schülerinnen<br />

und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen und der körperlichen<br />

und motorischen Entwicklung, deren gleichwertige Förderung nicht anderweitig<br />

gewährleistet ist und für die Aussichten auf Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis<br />

bestehen, Ausnahmen vom Erfordernis der Schulpflicht und von<br />

der Dauer des Bildungsgangs zugelassen werden.<br />

§ 22<br />

Fachoberschule<br />

(1) Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler in einem einjährigen Bildungsgang<br />

zur Fachhochschulreife. Zulassungsvoraussetzung ist der mittlere<br />

Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte<br />

Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung oder<br />

eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit.<br />

(2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in Teilzeit-,<br />

Block- oder Vollzeitform erteilt.<br />

§ 22a<br />

Berufsoberschule<br />

(1) Die Berufsoberschule vermittelt Schülerinnen und Schülern allgemeine sowie<br />

berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 12<br />

und 13 und kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden. Die Berufsoberschule<br />

schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene<br />

Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten<br />

Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife. Schülerinnen und Schüler können<br />

nach der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife erwerben.<br />

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