Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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(3) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen<br />
keinen Abschluss erreicht haben oder nach Erreichen eines Abschlusses weder<br />
in einen beruflichen schulischen noch in einen öffentlich geförderten beruflichen<br />
Bildungsgang übergehen, können in die Berufsvorbereitungsschule übergehen.<br />
Die Berufsvorbereitungsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende<br />
berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen und befähigt sie, in eine<br />
Berufsausbildung, in eine weiterführende Schule oder in eine berufliche Erwerbstätigkeit<br />
einzutreten. Schülerinnen und Schülern, deren Kenntnisse der deutschen<br />
Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen,<br />
vermittelt die Berufsvorbereitungsschule die für einen weiteren Schulbesuch notwendigen<br />
Sprachkompetenzen.<br />
(4) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Berufsvorbereitungsschule und deren<br />
Abschlüssen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können für Schülerinnen<br />
und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen und der körperlichen<br />
und motorischen Entwicklung, deren gleichwertige Förderung nicht anderweitig<br />
gewährleistet ist und für die Aussichten auf Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis<br />
bestehen, Ausnahmen vom Erfordernis der Schulpflicht und von<br />
der Dauer des Bildungsgangs zugelassen werden.<br />
§ 22<br />
Fachoberschule<br />
(1) Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler in einem einjährigen Bildungsgang<br />
zur Fachhochschulreife. Zulassungsvoraussetzung ist der mittlere<br />
Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte<br />
Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung oder<br />
eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit.<br />
(2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in Teilzeit-,<br />
Block- oder Vollzeitform erteilt.<br />
§ 22a<br />
Berufsoberschule<br />
(1) Die Berufsoberschule vermittelt Schülerinnen und Schülern allgemeine sowie<br />
berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 12<br />
und 13 und kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden. Die Berufsoberschule<br />
schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene<br />
Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten<br />
Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife. Schülerinnen und Schüler können<br />
nach der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife erwerben.<br />
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