13.02.2013 Aufrufe

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

20<br />

A U F B A U D e S S c H U l w e S e n S<br />

(3) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, über den in Absatz 1 vorgesehenen<br />

zeitlichen Umfang hinaus Betreuungsleistungen zwischen 6.00 Uhr und 8.00<br />

Uhr sowie 16.00 Uhr und 18.00 Uhr an jedem Schultag und in den Schulferien<br />

in Anspruch zu nehmen. Aus organisatorischen Gründen kann auch eine Inanspruchnahme<br />

des Betreuungsangebotes an einer anderen als der Stammschule oder<br />

in einer Tageseinrichtung mit speziellem Förderangebot erforderlich sein. Die Leistungen<br />

nach Satz 1 sowie Bildung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler in<br />

Vorschulklassen ab 13.00 Uhr sind gebührenpflichtig. Soweit solche Leistungen in<br />

Kooperation mit der Schule als Jugendhilfeleistung erbracht werden, wird eine pauschalierte<br />

Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches<br />

Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), zuletzt<br />

geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. S. 2975, 2976), in der jeweils geltenden<br />

Fassung durch die Schule als Gebühr erhoben. Bei der Bemessung dieser Gebühren<br />

sind insbesondere das Einkommen, die Anzahl der betreuten Kinder in der Familie<br />

und die tägliche Betreuungszeit zu berücksichtigen. Soweit eine Erfüllung des Anspruches<br />

nach Satz 1 nicht als Gruppenangebot erfolgen kann, kann der Anspruch<br />

auch durch Nachweis einer Tagespflegeperson erfüllt werden; die §§ 28 und 29 des<br />

Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211),<br />

zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden<br />

Fassung gelten entsprechend.<br />

(4) Sonderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und körperliche<br />

und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt.<br />

Zweiter Abschnitt: Schulformen und Bildungsgänge<br />

§ 14<br />

Grundschule<br />

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Grundschule wird in<br />

der Regel eigenständig geführt; sie kann einer Stadtteilschule angegliedert sein. Die<br />

Unterrichtszeit beträgt fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen. Dabei kann eine<br />

offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden.<br />

(2) Zu einer Grundschule sollen Vorschulklassen gehören. Unterricht und Betreuung<br />

in der Vorschulklasse sollen im Rahmen eines einheitlichen didaktischen Konzepts<br />

der Grundschule erfolgen und können jahrgangsübergreifend organisiert werden.<br />

Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden<br />

auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen,<br />

wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen<br />

Voraussetzungen gegeben sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!