Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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(4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und<br />
Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Bei dessen<br />
Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit<br />
die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der<br />
Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger<br />
beteiligt werden. Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt,<br />
für die der Schulträger zuständig ist. Der Förderplan ist spätestens nach<br />
Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung<br />
der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung<br />
erfordert. Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten<br />
zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Schulen erfüllen<br />
die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf<br />
erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig<br />
anfallenden Verrichtungen im Schulalltag. Das Nähere zur Feststellung<br />
eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des<br />
Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />
(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung<br />
auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden<br />
im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.<br />
(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen<br />
einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem<br />
Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.<br />
§ 13<br />
Ganztägige Bildung und Betreuung<br />
(1)*Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14.<br />
Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung in der<br />
Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an jedem Schultag. Der Anspruch nach Satz 1<br />
wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit<br />
der Inanspruchnahme von Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die<br />
Schule kooperiert, erfüllt. Wer für ein Schuljahr seine Teilnahme an dem Betreuungsangebot<br />
im Anschluss an die Unterrichtszeit erklärt, ist zur Inanspruchnahme<br />
in diesem Schuljahr verpflichtet.<br />
(2) In der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel stets<br />
verpflichtend. Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten<br />
legt die Schule fest, die Schule kann auch festlegen, dass Sorgeberechtigte die Teilnahme<br />
wählen können. Ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Ganztagsschule<br />
besteht nicht.<br />
(2a) Die Behörde stellt sicher, dass ein regional ausgewogenes Angebot Halbtagsbeschulung<br />
in zumutbarer Entfernung zum Wohnort besteht.<br />
* Der Anspruch nach § 13 Absatz 1 ist bis zum 31. Juli 2015 durch die zur Verfügung stehenden räumlichen<br />
und personellen Mittel begrenzt.<br />
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