13.02.2013 Aufrufe

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A U F B A U D e S S c H U l w e S e n S<br />

(4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und<br />

Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Bei dessen<br />

Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit<br />

die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der<br />

Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger<br />

beteiligt werden. Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt,<br />

für die der Schulträger zuständig ist. Der Förderplan ist spätestens nach<br />

Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung<br />

der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung<br />

erfordert. Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten<br />

zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Schulen erfüllen<br />

die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf<br />

erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig<br />

anfallenden Verrichtungen im Schulalltag. Das Nähere zur Feststellung<br />

eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des<br />

Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung<br />

auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden<br />

im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.<br />

(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen<br />

einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem<br />

Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.<br />

§ 13<br />

Ganztägige Bildung und Betreuung<br />

(1)*Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14.<br />

Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung in der<br />

Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an jedem Schultag. Der Anspruch nach Satz 1<br />

wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit<br />

der Inanspruchnahme von Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die<br />

Schule kooperiert, erfüllt. Wer für ein Schuljahr seine Teilnahme an dem Betreuungsangebot<br />

im Anschluss an die Unterrichtszeit erklärt, ist zur Inanspruchnahme<br />

in diesem Schuljahr verpflichtet.<br />

(2) In der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel stets<br />

verpflichtend. Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten<br />

legt die Schule fest, die Schule kann auch festlegen, dass Sorgeberechtigte die Teilnahme<br />

wählen können. Ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Ganztagsschule<br />

besteht nicht.<br />

(2a) Die Behörde stellt sicher, dass ein regional ausgewogenes Angebot Halbtagsbeschulung<br />

in zumutbarer Entfernung zum Wohnort besteht.<br />

* Der Anspruch nach § 13 Absatz 1 ist bis zum 31. Juli 2015 durch die zur Verfügung stehenden räumlichen<br />

und personellen Mittel begrenzt.<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!