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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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G e S tA lt U n G V O n U n t e r r I c H t U n D e r Z I e H U n G<br />

gehindert sind. Der Lernmittelausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner<br />

Mitglieder beschlussfähig. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre.<br />

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt den Vorsitz des Lernmittelausschusses.<br />

Jedes in Satz 2 genannte Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt<br />

die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des<br />

Lernmittelausschusses sind nicht schulöffentlich.<br />

(3) Über die Einführung von Lehrmitteln entscheidet die Lehrerkonferenz im Rahmen<br />

der zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz.<br />

(4) Näheres über die Art und Einführung der Lernmittel, über Ausnahmen von der<br />

Zusammensetzung des Lernmittelausschusses und zusätzliche beratende Mitglieder<br />

kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln.<br />

§ 10<br />

Schulversuche und Versuchsschulen<br />

(1) Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch<br />

und organisatorisch weiterzuentwickeln. Mit ihnen können Abweichungen von<br />

Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Veränderungen oder Ergänzungen der<br />

Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsmethoden sowie<br />

neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden. Schulversuche<br />

sind außerdem zulässig, um innovative Formen der Kompetenzmessung<br />

und -beschreibung (Kompetenzraster) zu erproben. Diese müssen mindestens den<br />

gleichen Informationswert wie Noten zur weiteren Schullaufbahn für Schülerinnen<br />

und Schüler und ihre Sorgeberechtigten haben.<br />

(2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und Berechtigungen<br />

müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der Regelschulen gleichwertig<br />

sein.<br />

(3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule<br />

entscheidet die zuständige Behörde. Entsprechende Anträge können<br />

von der Schulkonferenz gestellt werden. Inhalte, Ziele und Durchführung sind in<br />

einem Versuchsprogramm festzulegen. Die Versuche sind nach wissenschaftlichen<br />

Methoden zu begleiten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.<br />

(4) Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer Versuchsschule<br />

sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die Teilnahme entscheiden<br />

die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie<br />

sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch der Versuchsschule<br />

entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend.<br />

(5) Absatz 3 Sätze 4 und 5 und Absatz 4 gelten nicht für Schulversuche, in denen<br />

ausschließlich neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden.<br />

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