Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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G e S tA lt U n G V O n U n t e r r I c H t U n D e r Z I e H U n G<br />
(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte<br />
der Schülerinnen und Schüler eröffnen. Entsprechend ist in der Stundentafel<br />
zu unterscheiden,<br />
1. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete zum<br />
Pflichtunterricht gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen<br />
und Schüler verpflichtet sind,<br />
2. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete im<br />
Wahlpflichtbereich angeboten werden, unter denen Schülerinnen und<br />
Schüler auswählen müssen,<br />
3. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Wahlangebote<br />
sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können.<br />
Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten<br />
Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten treffen die Sorgeberechtigten<br />
beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler.<br />
(3) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des<br />
Bildungsauftrags der Schule können eingerichtet werden, sofern die erforderlichen<br />
Voraussetzungen gegeben sind. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.<br />
(4) Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch<br />
Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung legt die Stundenzahlen, die auf die einzelnen<br />
Fächer oder Lernbereiche entfallen, sowie die schulischen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
fest. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung<br />
von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />
sind.<br />
§ 9<br />
Lernmittel und Lehrmittel, Lernmittelausschuss<br />
(1) Lernmittel werden von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich<br />
sowohl im Unterricht als auch bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung<br />
verwendet. Lehrmittel verbleiben in der Regel in der Schule und werden dort<br />
von den Lehrkräften und den Schülerinnen bzw. Schülern genutzt.<br />
(2) Über die Auswahl und Einführung von Lernmitteln entscheidet der Lernmittelausschuss<br />
nach Maßgabe der Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz oder des<br />
Schulvorstands. Der Lernmittelausschuss besteht aus der Schulleiterin bzw. dem<br />
Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräften der Schule, zwei<br />
vom Elternrat gewählten Vertreterinnen bzw. Vertretern der Eltern der Schule und<br />
zwei vom Schülerrat gewählten Schülerinnen bzw. Schülern der Schule. Außerdem<br />
ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Ersatzmitglieder vertreten<br />
die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben