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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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G e S tA lt U n G V O n U n t e r r I c H t U n D e r Z I e H U n G<br />

(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte<br />

der Schülerinnen und Schüler eröffnen. Entsprechend ist in der Stundentafel<br />

zu unterscheiden,<br />

1. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete zum<br />

Pflichtunterricht gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen<br />

und Schüler verpflichtet sind,<br />

2. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete im<br />

Wahlpflichtbereich angeboten werden, unter denen Schülerinnen und<br />

Schüler auswählen müssen,<br />

3. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Wahlangebote<br />

sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können.<br />

Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten<br />

Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten treffen die Sorgeberechtigten<br />

beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler.<br />

(3) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des<br />

Bildungsauftrags der Schule können eingerichtet werden, sofern die erforderlichen<br />

Voraussetzungen gegeben sind. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.<br />

(4) Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch<br />

Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung legt die Stundenzahlen, die auf die einzelnen<br />

Fächer oder Lernbereiche entfallen, sowie die schulischen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

fest. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung<br />

von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />

sind.<br />

§ 9<br />

Lernmittel und Lehrmittel, Lernmittelausschuss<br />

(1) Lernmittel werden von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich<br />

sowohl im Unterricht als auch bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung<br />

verwendet. Lehrmittel verbleiben in der Regel in der Schule und werden dort<br />

von den Lehrkräften und den Schülerinnen bzw. Schülern genutzt.<br />

(2) Über die Auswahl und Einführung von Lernmitteln entscheidet der Lernmittelausschuss<br />

nach Maßgabe der Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz oder des<br />

Schulvorstands. Der Lernmittelausschuss besteht aus der Schulleiterin bzw. dem<br />

Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräften der Schule, zwei<br />

vom Elternrat gewählten Vertreterinnen bzw. Vertretern der Eltern der Schule und<br />

zwei vom Schülerrat gewählten Schülerinnen bzw. Schülern der Schule. Außerdem<br />

ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Ersatzmitglieder vertreten<br />

die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

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