13.02.2013 Aufrufe

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

G e S tA lt U n G V O n U n t e r r I c H t U n D e r Z I e H U n G<br />

Berufsorientierung, Verkehrserziehung und Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete<br />

werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung<br />

der fachbezogenen Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend<br />

unterrichtet werden.<br />

§ 6<br />

Sexualerziehung<br />

(1) Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der Schülerinnen<br />

und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein<br />

für eine persönliche Intimsphäre und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit<br />

und Gewaltfreiheit in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Zu diesem<br />

Zweck sollen Schülerinnen und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die biologischen,<br />

ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen Sexualität<br />

erwerben. Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen<br />

hinsichtlich der menschlichen Sexualität im Rahmen der Werteordnung<br />

des Grundgesetzes offen zu gestalten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.<br />

(2) Die Sorgeberechtigten sind über Ziele, Inhalte und Formen der Sexualerziehung<br />

rechtzeitig zu informieren.<br />

§ 7<br />

Religionsunterricht<br />

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung<br />

mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz<br />

gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.<br />

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen<br />

Willen Religionsunterricht zu erteilen.<br />

(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten,<br />

nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.<br />

(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine<br />

Wahlpflichtalternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie<br />

angeboten.<br />

§ 8<br />

Stundentafeln<br />

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />

entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in Stundentafeln festgelegt.<br />

Soweit den Schulen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet sind, sind diese in<br />

einer schuleigenen Stundentafel umzusetzen. Die schuleigene Stundentafel erlässt<br />

die Schulkonferenz beziehungsweise der Schulvorstand auf Vorschlag der Lehrerkonferenz.<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!