Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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G e S tA lt U n G V O n U n t e r r I c H t U n D e r Z I e H U n G<br />
Berufsorientierung, Verkehrserziehung und Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete<br />
werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung<br />
der fachbezogenen Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend<br />
unterrichtet werden.<br />
§ 6<br />
Sexualerziehung<br />
(1) Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der Schülerinnen<br />
und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein<br />
für eine persönliche Intimsphäre und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit<br />
und Gewaltfreiheit in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Zu diesem<br />
Zweck sollen Schülerinnen und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die biologischen,<br />
ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen Sexualität<br />
erwerben. Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen<br />
hinsichtlich der menschlichen Sexualität im Rahmen der Werteordnung<br />
des Grundgesetzes offen zu gestalten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.<br />
(2) Die Sorgeberechtigten sind über Ziele, Inhalte und Formen der Sexualerziehung<br />
rechtzeitig zu informieren.<br />
§ 7<br />
Religionsunterricht<br />
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung<br />
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz<br />
gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.<br />
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen<br />
Willen Religionsunterricht zu erteilen.<br />
(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten,<br />
nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.<br />
(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine<br />
Wahlpflichtalternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie<br />
angeboten.<br />
§ 8<br />
Stundentafeln<br />
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />
entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in Stundentafeln festgelegt.<br />
Soweit den Schulen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet sind, sind diese in<br />
einer schuleigenen Stundentafel umzusetzen. Die schuleigene Stundentafel erlässt<br />
die Schulkonferenz beziehungsweise der Schulvorstand auf Vorschlag der Lehrerkonferenz.<br />
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