Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule
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G e S tA lt U n G V O n U n t e r r I c H t U n D e r Z I e H U n G<br />
Z w E i t E r t E i l<br />
Gestaltung von<br />
Unterricht und Erziehung<br />
§ 4<br />
Bildungspläne<br />
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem<br />
Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.<br />
(2) In Bildungsplänen wird vorgegeben, über welche Kompetenzen Schülerinnen<br />
und Schüler am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss eines Bildungsgangs<br />
verfügen müssen. Ferner werden darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung<br />
von Unterricht und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen sowie<br />
Grundsätze der Leistungsbewertung festgelegt. Die Durchlässigkeit zwischen<br />
den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften,<br />
der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung<br />
von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />
sind, regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und entsprechend fortzuschreiben.<br />
(4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne erstellt,<br />
erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt werden, durch<br />
Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein zugänglicher Form zu<br />
veröffentlichen.<br />
§ 5<br />
Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />
(1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten erteilt.<br />
(2) Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen<br />
verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf der Grundlage übergreifender<br />
Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend<br />
oder fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und<br />
Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz<br />
kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll eine<br />
curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigende<br />
Konzeption beigefügt sein.<br />
(3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten<br />
erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitsförderung,<br />
Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung,