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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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G e S tA lt U n G V O n U n t e r r I c H t U n D e r Z I e H U n G<br />

Z w E i t E r t E i l<br />

Gestaltung von<br />

Unterricht und Erziehung<br />

§ 4<br />

Bildungspläne<br />

(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem<br />

Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.<br />

(2) In Bildungsplänen wird vorgegeben, über welche Kompetenzen Schülerinnen<br />

und Schüler am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss eines Bildungsgangs<br />

verfügen müssen. Ferner werden darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung<br />

von Unterricht und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen sowie<br />

Grundsätze der Leistungsbewertung festgelegt. Die Durchlässigkeit zwischen<br />

den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften,<br />

der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung<br />

von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />

sind, regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und entsprechend fortzuschreiben.<br />

(4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne erstellt,<br />

erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt werden, durch<br />

Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein zugänglicher Form zu<br />

veröffentlichen.<br />

§ 5<br />

Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />

(1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten erteilt.<br />

(2) Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen<br />

verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf der Grundlage übergreifender<br />

Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend<br />

oder fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und<br />

Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz<br />

kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll eine<br />

curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigende<br />

Konzeption beigefügt sein.<br />

(3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten<br />

erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitsförderung,<br />

Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung,

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