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Hamburgisches Schulgesetz - Gymnasium Klosterschule

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e c H t A U F S c H U l I S c H e B I l D U n G U n D A U F t r A G D e r S c H U l e<br />

(4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Sorgeberechtigten auf die Erziehung<br />

ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren<br />

sich wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.<br />

(5) Staat und Wirtschaft kooperieren insbesondere bei der Gestaltung des beruflichen<br />

Schulwesens. Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft wirken unter Wahrung<br />

der Letztver antwortlichkeit des Staates nach dem Prinzip gleichberechtigter<br />

Partnerschaft bei der Gestaltung der Berufsschule, der Berufsvorbereitungsschule<br />

und der in sozialpädagogischen Bildungsgängen vollqualifizierenden Schulformen<br />

mit.<br />

(6) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß<br />

ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um sie<br />

zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung<br />

zu gestalten.<br />

(7) Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages mit<br />

anderen behördlichen Einrichtungen zusammen. Auch nach Erfüllung der Schulpflicht<br />

kooperieren die Schulen mit den Trägern der beruflichen Bildung und den<br />

Sozialleistungsträgern, um solche Schülerinnen und Schüler zu beraten und zu fördern,<br />

die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben.<br />

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