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Gesamtkatalog - RSA - Rinderzuchtverband Sachsen Anhalt

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2. Bundesf‰rsenweide Fleckvieh 2008<br />

Versicherungsbestimmungen f¸r Auktions- bzw. Verkaufstiere<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

In allen F‰llen, zu welchen die Versicherungsgesellschaft in Anspruch genommen wird, werden die zur Entsch‰digung<br />

gestellten Tiere durch die Gesellschaft im Auftrage und f¸r Rechnung der Schadenhaber verwertet. Seitens der<br />

Versicherungsgesellschaft werden in keinem Falle Fracht- und sonstige Nebenkosten erstattet. Grundlegend ist das durch<br />

den <strong>Rinderzuchtverband</strong> mit der Versicherungsgesellschaft getroffene Abkommen in Verbindung mit den einschl‰gigen<br />

allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />

Was ist im Schadenfall zu tun ?<br />

Bei Transport- und Abkalbesch‰den ist sofort ein Tierarzt hinzuzuziehen und der Versicherungsgesellschaft<br />

Vereinigte Tierversicherungs-Gesellschaft a.G.<br />

Niedersachsenring 13<br />

30163 Hannover<br />

Tel.:0511 / 6708 450-452<br />

unverz¸glich unter Angabe der Auktion und der Katalog-Nummer Mitteilung zu machen.<br />

Bei Beanstandungen hat der Verk‰ufer alle sich aus den Auktionsbestimmungen des <strong>Rinderzuchtverband</strong>es ergebenden<br />

Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu erf¸llen. Etwaige Weisungen der Vereinigten Tierversicherungs-Gesellschaft zur<br />

‹berpr¸fung der Beanstandung ist Folge zu leisten.<br />

Der Verk‰ufer darf einer Kaufwandlung nur mit Einwilligung der Versicherungsgesellschaft zustimmen.<br />

Die Leistung der Versicherungsgesellschaft kann davon abh‰ngig gemacht werden, dass diese Bestimmungen vom<br />

Verk‰ufer eingehalten werden.<br />

Transport- und Abkalbeversicherung<br />

S‰mtliche Tiere sind auf Veranlassung des <strong>Rinderzuchtverband</strong>es vom Stall des Verk‰ufers bis zum Stall des K‰ufers<br />

gem‰fl den Bedingungen f¸r die Transportversicherung gegen alle Verluste durch Tod und Nottˆtung infolge von w‰hrend<br />

der versicherten Reise entstandenen Krankheiten und Unf‰llen versichert. Eingeschlossen sind Verluste durch Diebstahl,<br />

Feuer und Blitzschlag.<br />

Als Versicherungssumme gilt der Zuschlagpreis.<br />

Bei Tieren, die vor dem Verkauf einen Schaden gem‰fl Absatz 1 erleiden, gilt als Versicherungssumme der<br />

durchschnittliche Kaufpreis der Zuchtwertklassen, in die sie wahrscheinlich eingestuft worden w‰ren.<br />

Die Entsch‰digung dar¸ber, welche Zuchtwertklassen im Einzelfall zur Bewertung herangezogen werden sollen, trifft die<br />

Auktionsleitung.<br />

Die hoch tragenden K¸he und Rinder sind dar¸ber hinaus auch gegen Verluste (Tod und Nottˆtung) infolge der<br />

Tr‰chtigkeit und Geburt bis zum 10. Tage nach dem Abkalben versichert. Diese Haftung erlischt jedoch, wenn die<br />

Abkalbung nicht bis l‰ngstens 10 Wochen nach dem Ankauf erfolgt ist.<br />

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die Leibesfrucht und Minderwertsch‰den sowie auf Ersatz etwa entscheidender<br />

Behandlungskosten usw..<br />

Die Entsch‰digung betr‰gt in allen F‰llen 80 % vom Kaufpreis, der Wert des lebenden Kalbes wird nicht abgezogen. F¸r<br />

nicht verkaufte Tiere ist das Tr‰chtigkeits- bzw. Abkalberisiko nicht versichert.<br />

Zuchtuntauglichkeitsversicherung f¸r Bullen<br />

F¸r alle Bullen ist eine obligatorische Zuchtuntauglichkeitsversicherung bis zu einem Kaufpreis von 2557,00 Ä<br />

abgeschlossen. die Versicherungspr‰mie ist vom Verk‰ufer zu zahlen. Bei hˆheren Zuschlagpreisen kann der Verk‰ufer<br />

auf seine Kosten eine freiwillige Hˆherversicherung bei der Vereinigten Tierversicherungs-Gesellschaft abschlieflen. Die<br />

Bedingungen und Pr‰miens‰tze sind im Auktionsb¸ro oder beim Vertreter der Vereinigten Tierversicherungs-Gesellschaft<br />

zu erfragen.<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Schaden, der dadurch entsteht, dass verkaufte Bullen zur¸ck genommen<br />

werden m¸ssen, weil sie den im Rahmen der Verkaufsbestimmungen gegebenen Garantien f¸r Decken und Befruchten<br />

nicht entsprechen. Die Garantiefrist f¸r Decken betr‰gt 6 Wochen und f¸r Befruchten 4 Monate ab Ankauf. Die<br />

Entsch‰digung betr‰gt 100 % des Zuschlagpreises abz¸glich des Erlˆses aus der Verwertung des Tieres.<br />

Euterschadenversicherung<br />

F¸r versicherte Rinder und K¸he, die am Versicherungstag 6,5 Monate und l‰nger tragend sind, wird der<br />

Versicherungsschutz ausgedehnt auf den Schaden, der dadurch entsteht, dass nach dem Abkalben ein, zwei oder<br />

mehrere Euterviertel infolge einer chronischen Erkrankung dauernd ausfallen. Der dauernde Ausfall der Euterviertel ist<br />

tier‰rztlich nachzuweisen.<br />

Diese erweiterte Haftung erlischt am 10. Tage nach dem Abkalben mittags 12.00 Uhr. Sie hat keine G¸ltigkeit f¸r Tiere,<br />

die sp‰ter als 12 Wochen nach dem Versteigerungstag kalben.<br />

Die Entsch‰digung betr‰gt:<br />

� bei Ausfall eines Euterviertels 15,0 %<br />

� bei Ausfall zweier Euterviertel oder mehrerer Euterviertel 20,0 %<br />

vom Zuschlagpreis.<br />

Diese Regelung tritt nicht in Kraft, wenn Euterviertel ausfallen, bei denen M‰ngel bei der Versteigerung offiziell bekannt<br />

gegeben worden sind.

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