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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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Kurzböck informiert<br />

Kurzböck informiert<br />

I. Neues zur Lohnpfändung<br />

Wilhelm Kurzböck ist Herausgeber der WIKU-Personal-aktuell sowie Herausgeber zahlreicher<br />

Trainings- und Nachschlagebroschüren im Eigenverlag, Selbstständiger Personalverrechnungstrainer,<br />

Mitglied der <strong>PV</strong>-Prüfungskommission des WIFI OÖ<br />

Das Abgabenänderungsgesetz 2005 (BGBl I 2005/160, ausgegeben am<br />

30. 12. 2005) hat dem Anwender überraschenderweise auch Änderungen im<br />

Bereich der „Lohnpfändung“ beschert, und zwar konkret für Pfändungen, auf die<br />

die Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zur Anwendung<br />

gelangen (Finanz-Pfändungen).<br />

a) Drittschuldnerhaftung: Anpassung an die Exekutionsordnung:<br />

■ § 53 AbgEO verweist nun auf den kompletten § 292j EO.<br />

■ Dieser unscheinbare Verweis bewirkt nunmehr, dass der Drittschuldner<br />

❍ nur im Falle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes gegenüber dem<br />

Gläubiger haftet sowie<br />

❍ in den ersten beiden Monaten eines Jahres die Pfandberechnung gemäß<br />

den Vorjahrestabellen schuldbefreiend durchführen kann und<br />

❍ während des gesamten Jahres über jene Tabellen schuldbefreiend heranziehen<br />

kann, die im <strong>Jänner</strong> des Jahres Gültigkeit hatten.<br />

■ Diese Neuerungen sind mit 31. 12. 2005 in Kraft getreten.<br />

b) Wiedereintritt binnen 12 Monaten:<br />

■ § 68 AbgEO bewirkt für Austritte nach dem 30. 12. 2005 (siehe dazu auch<br />

§ 90a Abs 5 AbgEO), dass ein Wiedereintritt binnen 12 Monaten – gerechnet<br />

ab der Beendigung – dazu führt, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung noch<br />

nicht eingestellte „Finanz-Pfändung“ wieder jenen Rang einnimmt, den sie<br />

seinerzeit bei der Beendigung innehatte (Wiederaufl eben des Ranges bei<br />

Wiedereintritt binnen 12 Monaten gerechnet ab dem Austritt).<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/2, 6<br />

■ Für Austritte vor dem 31. 12. 2005 ist bzw war diesbezüglich noch die<br />

6-Monate-Regel zu beachten.<br />

■ Ebenso wurde klargestellt, dass Karenzierungen nicht als Unterbrechungen<br />

gelten, sodass in derartigen Fällen der nächste Punkt zu beachten wäre.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 6 20.01.<strong>2006</strong> 13:01:54

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