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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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➋ Neuerungstatbestand<br />

Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu<br />

hervorkommen und – wenn sie bereits bei der Durchführung der GPLA bekannt<br />

gewesen wären – zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätten.<br />

Keine Tatsachen, sondern später hervorgekommene Umstände, die keine<br />

Wiederaufnahme ermöglichen, sind bspw<br />

➥ geänderte Rechtsprechung<br />

➥ ein erst später eingeholtes Sachverständigengutachten<br />

➥ Hervorkommen von Rechtsirrtümern<br />

➥ neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung<br />

bekannter Sachverhalte<br />

War der Sachverhalt der Lohnsteuerstelle vollständig bekannt, dann ist der<br />

Neuerungstatbestand nicht erfüllt und es ist keine Wiederaufnahme zulässig.<br />

Neue Erkenntnisse des Betriebsprüfers (zB über Incentives) sind für den GPLA-<br />

Prüfer neue Tatsachen und ermöglichen eine Wiederaufnahme.<br />

➌ Vorfragentatbestand<br />

Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn eine Vorfrage von der zuständigen<br />

Behörde nachträglich anders entschieden wurde. Wird bspw nachträglich<br />

der Grad der Behinderung auf unter 50 % reduziert, zählt der Arbeitnehmer<br />

nicht mehr zu den DB-, DZ-, bzw KommSt-befreiten Arbeitnehmern. Durch<br />

eine Wiederaufnahme kann die Behörde auch dann die Nachverrechnung<br />

dieser Abgaben vorschreiben, wenn diese Zeiträume bereits durch rechtskräftige<br />

Bescheide abgeschlossen sind.<br />

■ Eine Wiederaufnahme von Amts wegen kann innerhalb der Verjährungsfrist<br />

auch dann vorgenommen werden, wenn die Behörde ein<br />

eigenes Verschulden trifft, dass sie die neu hervorgekommenen Tatsachen<br />

bzw Beweismittel noch nicht kannte.<br />

■ Hat der Arbeitgeber allerdings die maßgeblichen Umstände vollständig<br />

offen gelegt und hat die Abgabenbehörde diese Umstände nicht<br />

berücksichtigt, so waren diese Umstände der Abgabenbehörde bekannt<br />

und eine nachträgliche Berufung auf den Neuerungstatbestand – um<br />

das Versehen, Umstände nicht berücksichtigt zu haben, zu korrigieren<br />

– ist unzulässig.<br />

■ Eine Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie<br />

hat die Ausübung Ihres Ermessens zu begründen und abzuwägen<br />

zwischen der (vorrangigen) Rechtsrichtigkeit und dem Ausmaß der<br />

Auswirkungen (Verwaltungsökonomie; keine Wiederaufnahme bei<br />

Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen).<br />

Erfolgreich durch die GPLA<br />

Beachten<br />

Sie bitte<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 27<br />

pvp_01_06.indd 27 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:44

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