PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Themen-Special<br />
22<br />
Hinweis<br />
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit<br />
Arbeiter<br />
Im Unterschied zu den Angestellten besteht für Arbeiter der in der Tabelle angeführte<br />
Grundanspruch pro Arbeitsjahr. (Gemäß § 2 Abs 8 EFZG kann durch Kollektivvertrag<br />
oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch<br />
nicht nach dem Arbeits-, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Eine Umstellung<br />
durch Einzelvereinbarung ist vom Gesetz nicht vorgesehen, ist aber vergleichbar<br />
dem Urlaubsrecht streng nach dem Günstigkeitsprinzip wohl möglich.)<br />
Ist der Arbeiter bereits so lange krank, dass er am Ende des Arbeitsjahres kein<br />
Krankenentgelt mehr vom Dienstgeber erhält, und reicht diese Erkrankung ins<br />
neue Arbeitsjahr, dann hat der Arbeiter für diese Erkrankung wieder einen vollen<br />
Grundanspruch.<br />
Ein halber Grundanspruch ist im Bereich der Arbeiter nicht vorgesehen.<br />
Lehrling<br />
Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Lehrlings richtet sich nach dem Lehrjahr.<br />
Tritt innerhalb eines Lehrjahres – nach Ausschöpfen des Grundanspruches – eine<br />
weitere Dienstverhinderung wegen Krankheit auf, gebührt dem Lehrling jeweils<br />
für die ersten drei Tage der Dienstverhinderung der volle Entgeltanspruch. Im<br />
Anschluss daran gebührt dem Lehrling für maximal sechs Wochen Teilentgelt in<br />
Höhe der Differenz des von der Gebietskrankenkasse gewährten Krankengeldes<br />
und der vollen Lehrlingsentschädigung. Der Lehrling ist vom Dienstgeber aufzufordern,<br />
einen Krankengeld-Auszahlungsbeleg der GKK vorzulegen.<br />
Auf der Homepage der OÖ GKK fi nden Sie einen Krankengeldrechner,<br />
mit dem Sie die Möglichkeit haben, das Krankengeld auf Basis des beitragspfl<br />
ichtigen Lohns/Gehalts zu berechnen.<br />
http://www.ooegkk.at/esvapps/page/page.jsp?pub_id=70240&p_<br />
pageid=182&p_menuid=58209&p_id=5<br />
Angestellte<br />
Im Bereich der Angestellten verlängert sich der Grundanspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
bis zum Ablauf des fünften Dienstjahres von sechs auf acht Wochen.<br />
Arbeiter<br />
Arbeiter haben für jeden Anlassfall einen neuen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung<br />
für die Dauer von 8 (bis zum vollendeten 15. Dienstjahr) bzw 10 (ab<br />
dem 16. Dienstjahr) Wochen. Bei Folgeerkrankungen, die in unmittelbarem<br />
ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen, besteht der Anspruch<br />
wieder insoweit, als innerhalb eines Arbeitsjahres die Anspruchsdauer noch nicht<br />
erschöpft ist.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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