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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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Themen-Special<br />

22<br />

Hinweis<br />

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit<br />

Arbeiter<br />

Im Unterschied zu den Angestellten besteht für Arbeiter der in der Tabelle angeführte<br />

Grundanspruch pro Arbeitsjahr. (Gemäß § 2 Abs 8 EFZG kann durch Kollektivvertrag<br />

oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch<br />

nicht nach dem Arbeits-, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Eine Umstellung<br />

durch Einzelvereinbarung ist vom Gesetz nicht vorgesehen, ist aber vergleichbar<br />

dem Urlaubsrecht streng nach dem Günstigkeitsprinzip wohl möglich.)<br />

Ist der Arbeiter bereits so lange krank, dass er am Ende des Arbeitsjahres kein<br />

Krankenentgelt mehr vom Dienstgeber erhält, und reicht diese Erkrankung ins<br />

neue Arbeitsjahr, dann hat der Arbeiter für diese Erkrankung wieder einen vollen<br />

Grundanspruch.<br />

Ein halber Grundanspruch ist im Bereich der Arbeiter nicht vorgesehen.<br />

Lehrling<br />

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Lehrlings richtet sich nach dem Lehrjahr.<br />

Tritt innerhalb eines Lehrjahres – nach Ausschöpfen des Grundanspruches – eine<br />

weitere Dienstverhinderung wegen Krankheit auf, gebührt dem Lehrling jeweils<br />

für die ersten drei Tage der Dienstverhinderung der volle Entgeltanspruch. Im<br />

Anschluss daran gebührt dem Lehrling für maximal sechs Wochen Teilentgelt in<br />

Höhe der Differenz des von der Gebietskrankenkasse gewährten Krankengeldes<br />

und der vollen Lehrlingsentschädigung. Der Lehrling ist vom Dienstgeber aufzufordern,<br />

einen Krankengeld-Auszahlungsbeleg der GKK vorzulegen.<br />

Auf der Homepage der OÖ GKK fi nden Sie einen Krankengeldrechner,<br />

mit dem Sie die Möglichkeit haben, das Krankengeld auf Basis des beitragspfl<br />

ichtigen Lohns/Gehalts zu berechnen.<br />

http://www.ooegkk.at/esvapps/page/page.jsp?pub_id=70240&p_<br />

pageid=182&p_menuid=58209&p_id=5<br />

Angestellte<br />

Im Bereich der Angestellten verlängert sich der Grundanspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

bis zum Ablauf des fünften Dienstjahres von sechs auf acht Wochen.<br />

Arbeiter<br />

Arbeiter haben für jeden Anlassfall einen neuen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung<br />

für die Dauer von 8 (bis zum vollendeten 15. Dienstjahr) bzw 10 (ab<br />

dem 16. Dienstjahr) Wochen. Bei Folgeerkrankungen, die in unmittelbarem<br />

ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen, besteht der Anspruch<br />

wieder insoweit, als innerhalb eines Arbeitsjahres die Anspruchsdauer noch nicht<br />

erschöpft ist.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 22 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:31

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