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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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Themen-Special<br />

20<br />

Beispiel<br />

4) Entgeltfortzahlung<br />

Welches Risiko der Arbeitgeber mit einer übereilten Entlassung eingeht, zeigt<br />

folgendes Judikaturbeispiel (OGH 14. 11. 1996, 8 ObA 2302/96d, ARD<br />

4817/11/97):<br />

Ein Kraftfahrer war wegen eines Wespenstichs in seinen Fuß arbeitsunfähig<br />

geschrieben. Er wurde vom Detektiv im Freibad fotografi ert. Die vom Arbeitgeber<br />

ausgesprochene Entlassung hielt vor Gericht NICHT, da einerseits nicht<br />

nachgewiesen werden konnte, dass der Aufenthalt im Freibad den Genesungsfortschritt<br />

verzögert hat, und andererseits die Arbeitsunfähigkeit nicht widerlegt<br />

werden konnte, da ein Kraftfahrer mit geschwollenem Fuß nicht fahrtauglich<br />

ist.<br />

■ strafrechtliche Konsequenzen<br />

Zusätzlich zu den möglichen negativen fi nanziellen Konsequenzen für den<br />

Dienstnehmer ist auch eine strafrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens<br />

denkbar (Betrug).<br />

■ Verhalten im Krankenstand<br />

Der Mitarbeiter ist verpfl ichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist,<br />

den Heilungsprozess zu verzögern.<br />

Widersetzt sich der Mitarbeiter den Anordnungen des Arztes und ist dieses Verhalten<br />

geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu verzögern, oder setzt der Dienstnehmer<br />

ein massiv gesundheitsgefährdendes Verhalten, dann kann dies – je nach<br />

Intensität – den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen und der Mitarbeiter<br />

setzt somit einen Entlassungsgrund (vgl auch OLG Wien 19. 8. 2004,<br />

10 Ra 90/04k, ARD 5563/16/2005).<br />

■ Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

Ist der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Ausübung der vereinbarten Dienstleistung<br />

verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern er<br />

➥ die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-<br />

geführt hat und<br />

➥ sich ordnungsgemäß bei seinem Arbeitgeber krankgemeldet hat.<br />

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht somit, wenn der Dienstnehmer<br />

zB in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verschuldet und<br />

er aufgrund der sich beim Unfall zugezogenen Verletzungen arbeitsunfähig<br />

ist.<br />

Einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall<br />

(unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeits- oder Freizeit-unfall handelt)<br />

sowie ein – von der zuständigen Gebietskrankenkasse bewilligter – Kur-, Erholungs-<br />

oder Rehabilitationsaufenthalt gleichgestellt.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 20 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:27

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