PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Themen-Special<br />
20<br />
Beispiel<br />
4) Entgeltfortzahlung<br />
Welches Risiko der Arbeitgeber mit einer übereilten Entlassung eingeht, zeigt<br />
folgendes Judikaturbeispiel (OGH 14. 11. 1996, 8 ObA 2302/96d, ARD<br />
4817/11/97):<br />
Ein Kraftfahrer war wegen eines Wespenstichs in seinen Fuß arbeitsunfähig<br />
geschrieben. Er wurde vom Detektiv im Freibad fotografi ert. Die vom Arbeitgeber<br />
ausgesprochene Entlassung hielt vor Gericht NICHT, da einerseits nicht<br />
nachgewiesen werden konnte, dass der Aufenthalt im Freibad den Genesungsfortschritt<br />
verzögert hat, und andererseits die Arbeitsunfähigkeit nicht widerlegt<br />
werden konnte, da ein Kraftfahrer mit geschwollenem Fuß nicht fahrtauglich<br />
ist.<br />
■ strafrechtliche Konsequenzen<br />
Zusätzlich zu den möglichen negativen fi nanziellen Konsequenzen für den<br />
Dienstnehmer ist auch eine strafrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens<br />
denkbar (Betrug).<br />
■ Verhalten im Krankenstand<br />
Der Mitarbeiter ist verpfl ichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist,<br />
den Heilungsprozess zu verzögern.<br />
Widersetzt sich der Mitarbeiter den Anordnungen des Arztes und ist dieses Verhalten<br />
geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu verzögern, oder setzt der Dienstnehmer<br />
ein massiv gesundheitsgefährdendes Verhalten, dann kann dies – je nach<br />
Intensität – den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen und der Mitarbeiter<br />
setzt somit einen Entlassungsgrund (vgl auch OLG Wien 19. 8. 2004,<br />
10 Ra 90/04k, ARD 5563/16/2005).<br />
■ Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
Ist der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Ausübung der vereinbarten Dienstleistung<br />
verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern er<br />
➥ die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-<br />
geführt hat und<br />
➥ sich ordnungsgemäß bei seinem Arbeitgeber krankgemeldet hat.<br />
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht somit, wenn der Dienstnehmer<br />
zB in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verschuldet und<br />
er aufgrund der sich beim Unfall zugezogenen Verletzungen arbeitsunfähig<br />
ist.<br />
Einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall<br />
(unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeits- oder Freizeit-unfall handelt)<br />
sowie ein – von der zuständigen Gebietskrankenkasse bewilligter – Kur-, Erholungs-<br />
oder Rehabilitationsaufenthalt gleichgestellt.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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