PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Bringt der Arbeitnehmer die Bestätigung später doch noch nach, war er dennoch<br />
bis zum tatsächlichen Tag der Vorlage säumig. Eine „rückwirkende Heilung“ des<br />
Entgeltanspruches bis zu diesem Tag tritt nicht ein.<br />
Wird der Dienstnehmer hingegen vom Dienstgeber im Einzelfall erst gar nicht<br />
aufgefordert, eine Bestätigung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer<br />
der Dienstverhinderung beizubringen, behält er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung,<br />
auch wenn er keine entsprechende Bestätigung vorlegen kann.<br />
■ Inhalt der Krankenstandsbestätigung<br />
Die Krankenstandsbestätigung hat die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten,<br />
und zwar ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- bzw Freizeitunfall<br />
oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Weiters ist die voraussichtliche<br />
Dauer anzugeben. Eine Angabe über die Art der Erkrankung bzw eine Diagnose<br />
hat die Krankmeldung nicht zu enthalten und muss dem Dienstgeber keinesfalls<br />
mitgeteilt werden. Der Arzt hat aber zu bestätigen, dass der Arbeitnehmer bezüglich<br />
seiner konkreten Tätigkeit arbeitsunfähig ist.<br />
■ Krankenstandsmissbrauch<br />
Entstehen beim Dienstgeber Bedenken, ob sich der Mitarbeiter zu Recht im<br />
Krankenstand befi ndet, stehen ihm folgende Möglichkeiten offen:<br />
a) Beantragung einer Sonderkontrolle der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
b) Beiziehung eines Detektivs<br />
Auch bei Vorliegen einer vom Arzt ausgestellten Krankenbestätigung kann der<br />
Dienstgeber den Beweis antreten, dass der Dienstnehmer dennoch bezüglich<br />
seiner konkreten Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen wäre. Allerdings gilt das „Allesoder-Nichts-Prinzip“,<br />
dh eine tätigkeitsbezogene „Teil-Arbeitsfähigkeit“ gibt es<br />
nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpfl ichtet, dem Arbeitgeber seine allenfalls<br />
verbleibende Restarbeitsfähigkeit zur Verfügung zu stellen.<br />
Kann dem Dienstnehmer nachgewiesen werden, dass er sich den Krankenstand<br />
erschlichen hat, kann dies für den Dienstnehmer unangenehme Konsequenzen<br />
nach sich ziehen:<br />
■ Schadenersatz<br />
Wird durch die Beiziehung eines Detektivs bewiesen, dass sich der Dienstnehmer<br />
zu Unrecht im Krankenstand befunden hat und somit zu Unrecht<br />
Entgeltfortzahlung bezogen hat, steht dem Dienstgeber ein Schadenersatzanspruch<br />
zu, der auch die notwendigen und zweckmäßigen Kosten des Detektivs<br />
umfasst (vgl OLG Wien 19. 8. 2004, 10 Ra 90/04k, ARD 5606/3/2005).<br />
■ Entlassung<br />
Ein solches Verhalten ist unter Umständen durchaus geeignet, das Vertrauen<br />
des Dienstgebers so stark zu erschüttern, dass dieser berechtigterweise die<br />
Entlassung aussprechen kann.<br />
Themen-Special<br />
3) Der Krankenstand<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 19<br />
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