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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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Bringt der Arbeitnehmer die Bestätigung später doch noch nach, war er dennoch<br />

bis zum tatsächlichen Tag der Vorlage säumig. Eine „rückwirkende Heilung“ des<br />

Entgeltanspruches bis zu diesem Tag tritt nicht ein.<br />

Wird der Dienstnehmer hingegen vom Dienstgeber im Einzelfall erst gar nicht<br />

aufgefordert, eine Bestätigung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer<br />

der Dienstverhinderung beizubringen, behält er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung,<br />

auch wenn er keine entsprechende Bestätigung vorlegen kann.<br />

■ Inhalt der Krankenstandsbestätigung<br />

Die Krankenstandsbestätigung hat die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten,<br />

und zwar ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- bzw Freizeitunfall<br />

oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Weiters ist die voraussichtliche<br />

Dauer anzugeben. Eine Angabe über die Art der Erkrankung bzw eine Diagnose<br />

hat die Krankmeldung nicht zu enthalten und muss dem Dienstgeber keinesfalls<br />

mitgeteilt werden. Der Arzt hat aber zu bestätigen, dass der Arbeitnehmer bezüglich<br />

seiner konkreten Tätigkeit arbeitsunfähig ist.<br />

■ Krankenstandsmissbrauch<br />

Entstehen beim Dienstgeber Bedenken, ob sich der Mitarbeiter zu Recht im<br />

Krankenstand befi ndet, stehen ihm folgende Möglichkeiten offen:<br />

a) Beantragung einer Sonderkontrolle der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

b) Beiziehung eines Detektivs<br />

Auch bei Vorliegen einer vom Arzt ausgestellten Krankenbestätigung kann der<br />

Dienstgeber den Beweis antreten, dass der Dienstnehmer dennoch bezüglich<br />

seiner konkreten Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen wäre. Allerdings gilt das „Allesoder-Nichts-Prinzip“,<br />

dh eine tätigkeitsbezogene „Teil-Arbeitsfähigkeit“ gibt es<br />

nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpfl ichtet, dem Arbeitgeber seine allenfalls<br />

verbleibende Restarbeitsfähigkeit zur Verfügung zu stellen.<br />

Kann dem Dienstnehmer nachgewiesen werden, dass er sich den Krankenstand<br />

erschlichen hat, kann dies für den Dienstnehmer unangenehme Konsequenzen<br />

nach sich ziehen:<br />

■ Schadenersatz<br />

Wird durch die Beiziehung eines Detektivs bewiesen, dass sich der Dienstnehmer<br />

zu Unrecht im Krankenstand befunden hat und somit zu Unrecht<br />

Entgeltfortzahlung bezogen hat, steht dem Dienstgeber ein Schadenersatzanspruch<br />

zu, der auch die notwendigen und zweckmäßigen Kosten des Detektivs<br />

umfasst (vgl OLG Wien 19. 8. 2004, 10 Ra 90/04k, ARD 5606/3/2005).<br />

■ Entlassung<br />

Ein solches Verhalten ist unter Umständen durchaus geeignet, das Vertrauen<br />

des Dienstgebers so stark zu erschüttern, dass dieser berechtigterweise die<br />

Entlassung aussprechen kann.<br />

Themen-Special<br />

3) Der Krankenstand<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 19<br />

pvp_01_06.indd 19 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:24

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